TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/4 W250 2209352-1

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Veröffentlicht am 04.02.2019
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Entscheidungsdatum

04.02.2019

Norm

AVG §19
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W250 2209347-1/2E

W250 2209352-1/2E

W250 2209342-1/2E

W250 2209345-1/2E

W250 2209351-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX ,

geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) mj. XXXX ,

geboren am XXXX , 4.) mj. XXXX , geboren am XXXX , und 5.) mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2018 1.) zur Zl. XXXX , 2.) zur Zl. XXXX , 3.) zur Zl. XXXX , 4.) zur Zl. XXXX und

5.) zur Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer, alle Staatsangehörige Afghanistans, reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 22.07.2016 Anträge auf internationalen Schutz. Für die in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführerin wurde am 10.07.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 17.01.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. In Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Dieser unangefochten gebliebene Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

3. Die Beschwerdeführer verließen Österreich, stellten am 05.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland und wurden am 13.08.2018 wieder nach Österreich überstellt.

4. Am 22.08.2018 stellten die Beschwerdeführer neuerlich Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 22.08.2018 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 46 Abs. 2a FPG zur Identitätsüberprüfung zur Konsularabteilung der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan für den XXXX geladen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ausgeschlossen. Den Beschwerdeführern wurden die Bescheide am 22.08.2018 persönlich zugestellt.

6. Am 12.09.2018 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Bescheide vom 22.08.2018. Begründend brachten sie im Wesentlichen vor, dass über den am 23.08.2018 gestellten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden worden sei. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde habe das Bundesamt nicht ausgeführt, welcher Grund bzw. welches überwiegende Interesse am vorzeitigen Vollzug des Bescheides bestehe.

7. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 09.10.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 22.08.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2018 abgewiesen.

8. Am 02.11.2018 wurden die Beschwerdeführer von ihrem Grundversorgungsquartier abgemeldet, da ihr Aufenthaltsort unbekannt war.

9. Das Bundesamt legte am 13.11.2018 die Verwaltungsakte zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter Punkt I.1. bis I.9. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

1.2. Die Beschwerdeführer verfügen über keine Reisedokumente.

1.3. Die Beschwerdeführer haben dem Bundesamt bisher weder Dokumente zum Nachweis ihrer Identitäten noch Kopien derartiger Dokumente vorgelegt. Zur Erlangung von Heimreisezertifikaten für die Beschwerdeführer ist ein Interview vor der afghanischen Vertretungsbehörde erforderlich.

1.4. Mit rechtskräftigen Bescheiden des Bundesamtes vom 17.01.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig ist. Die Beschwerdeführer haben nach Zustellung dieses Bescheides das Bundesgebiet verlassen und am 05.02.2018 in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz gestellt, um sich der Abschiebung aus Österreich zu entziehen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakte die Asylverfahren der Beschwerdeführer betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem.

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte.

2.2. Dass die Beschwerdeführer über keine Reisedokumente verfügen und bisher keine Dokumente, die ihre Identität bescheinigen, im Original oder in Kopie vorgelegt haben, ergibt sich aus den Verwaltungsakten die Asylverfahren der Beschwerdeführer betreffend. So ist bereits dem Protokoll über den Aufgriff der Beschwerdeführer vom 22.07.2016 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer ohne im Besitz von Dokumenten zu sein, aufgegriffen wurden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben in der Erstbefragung am 23.07.2016 und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.09.2018 an, dass sie über keine Dokumente verfügen.

2.3. Aus der in den gegenständlichen Verwaltungsakten einliegenden Information über die Vorgehensweise bei der Erlangung von Heimreisezertifikaten durch die afghanische Vertretungsbehörde ergibt sich das Erfordernis eines Interviews vor Vertretern der afghanischen Vertretungsbehörde.

2.4. Die Feststellung zur Entscheidung des Bundesamtes über die von den Beschwerdeführern am 22.07.2016 gestellten Anträgen auf internationalen Schutz ergibt sich aus den diesbezüglichen Verwaltungsakten des Bundesamtes. Dass die Beschwerdeführer am 05.02.2018 in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, steht auf Grund der im Zentralen Fremdenregister protokollierten Eurodac-Einträge fest. Dass die Beschwerdeführer aus Österreich ausgereist sind, um der Abschiebung zu entgehen, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Erstbeschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt vom 06.09.2018, in der er angab, nach Deutschland gereist zu sein um der Abschiebung aus Österreich zu entgehen, sowie aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.10.2018, in der sie aussagte, dass sie aus Angst vor einer Abschiebung nach Deutschland ausgereist seien.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

§ 46 Abs. 2a und 2b FPG lautet:

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

Der mit "Ladungen" überschriebene § 19 AVG lautet:

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.

3.1.2. Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).

3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006, ausgesprochen, dass sich die Zulässigkeit einer bereits nach erstinstanzlicher Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vorgenommenen Ladung eines Asylwerbers zum Bundesamt mit dem Zweck der Identitätsfeststellung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht alleine deshalb verneinen lasse, weil noch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege. Es sei vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit insgesamt zu prüfen, ob die Ladung ausnahmsweise schon in diesem Stadium nötig sei. Diesbezüglich sei jedenfalls ergänzend zu beachten, dass es einem Asylwerber - außer es handle sich um einen Folgeantrag - in der Regel nicht zumutbar sein werde, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz Vertretern des Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt zu werden.

3.1.4. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 22.07.2016 wurden rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen, auch die gleichzeitig mit Bescheiden des Bundesamtes vom 17.01.2018 gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen sind in Rechtskraft erwachsen. Auch wenn die Beschwerdeführer am 22.08.2018 Asylfolgeanträge in Österreich gestellt haben, erscheint ihre Ladung zur Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als verhältnismäßig, auch wenn über die Asylfolgeanträge zum Zeitpunkt der Ladung vor die Vertretungsbehörde noch nicht entschieden gewesen ist. Da die Beschwerdeführer über keine Dokumente oder Kopien jener Dokumente verfügen, die ihre Identität bescheinigen, ist die Durchführung eines Interviews durch Vertreter der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer für die Erlangung von Ersatzreisedokumenten für die Beschwerdeführer erforderlich. Da über ihre Asylanträge bereits entschieden war und im Zeitpunkt der Anordnung der Mitwirkungsverpflichtung Asylfolgeanträge gestellt waren, war die Ladung der Beschwerdeführer zur Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates zur Identitätsfeststellung als Voraussetzung zur Erlangung von Ersatzreisedokumenten verhältnismäßig. Da die Beschwerdeführer Österreich bereits kurze Zeit nach der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidungen verlassen haben, um sich ihrer Abschiebung zu entziehen, kann im Vorgehen des Bundesamtes auf eine baldige Erlangung von Ersatzreisedokumenten hinzuwirken im vorliegenden Verfahrensstadium keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 46 Abs. 2a iVm § 19 AVG abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abweisung des Asylantrages, Folgeantrag, Identitätsfeststellung,
Ladungen, Mitwirkungspflicht, Prinzip der Verhältnismäßigkeit,
Rechtskraft der Entscheidung, Rückkehrentscheidung,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W250.2209352.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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