TE Bvwg Beschluss 2019/2/4 G302 2198427-1

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Veröffentlicht am 04.02.2019
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Entscheidungsdatum

04.02.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

G302 2198427-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX (Erwachsenenvertreter), in XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 17.04.2018, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde oder GKK) vom 17.04.2018, Zahl XXXX, wurde ausgesprochen, dass Frau XXXX, geboren am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) verpflichtet ist, die Kostenteile an Transportkosten im Ausmaß von insgesamt EUR 140,40 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides an die GKK zu zahlen.

Dieser an den Erwachsenenvertreter adressierte Bescheid wurde am 20.04.2018 beim Postamt XXXX hinterlegt.

Am 01.06.2018 wurde eine Beschwerde eingebracht.

Die belangte Behörde legte am 18.06.2018 den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss einer Stellungnahme vor. Dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

Mit Verspätungsvorbehalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2018 wurde dem Erwachsenenvertreter der BF mitgeteilt, dass die bei der belangten Behörde am 01.06.2018 eingelangte Beschwerde als verspätet erscheint, zumal der letzte Tag der vierwöchigen Rechtsmittelfrist der 18.05.2018 war. Im Weiteren wurde dem Erwachsenenvertreter der BF die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Eingabe vom 11.01.2019 führte der Erwachsenenvertreter aus, dass dessen Mutter (die BF) ein schwerer Pflegefall (Stufe 4) und er vollzeitlich mit der Pflege beauftragt sei. Deshalb hätte er die Beschwerde erst am 01.06.2018 einreichen können. Diese sei von der GKK unbeantwortet geblieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der angefochtene Bescheid vom 17.04.2018 wurden nach einem Zustellversuch an der Adresse des Erwachsenenvertreters der Beschwerdeführerin am 20.04.2018 beim Postamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 20.04.2018). Die Verständigung über die Zustellung wurde im Briefkasten des Erwachsenenvertreters eingelegt.

Am 01.06.2018 wurde eine Beschwerde eingebracht.

Auf die 4-wöchige Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels wurde im Bescheid hingewiesen.

Es wurde kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellungen zur Zustellung am 20.04.2018 ergeben sich aus dem adaptierten Formular zu § 22 des Zustellgesetzes, in welchem dies vom Zusteller dokumentiert wurde. Es bestehen keine Gründe an der Richtigkeit des Zustellvorgangs zu zweifeln. Dies wurde vom Erwachsenenvertreter der BF auch nicht bestritten

Dass die Beschwerde am 01.06.2018 beim Schalter der belangten Behörde eingebracht wurde, ergibt sich aus deren Eingangsstempel und den Ausführungen des Erwachsenenvertreters.

Der Sachverhalt ist unstrittig.

Der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt kann dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt nach Z 1 in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2. Ausgabe 2014, § 32 AVG, RZ 12).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Abs. 2 ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß Abs. 3 werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Gemäß Abs. 4 können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen nicht geändert werden.

Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN).

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Im vorliegenden Fall wurde laut dem aktenkundigen Rückschein am 20.04.2018 eine ordnungsgemäße Zustellung an der Abgabestelle des Erwachsenenvertreters der BF vorgenommen. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich um eine taugliche Abgabestelle handelt und wurden keinerlei Umstände geltend gemacht, aufgrund welcher das Zustellorgan Grund zu einer gegenteiligen Annahme gehabt hätte.

Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung des Rechtsmittels war der 18.05.2018.

Die am 01.06.2018 bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde erweist sich somit als verspätet.

In der Stellungnahme vom 10.01.2019 (eingelangt beim BVwG am 11.01.2019) wird nichts vorgebracht, was Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges bzw. des Beginnes und Ablaufes der Rechtsmittelfrist aufkommen ließe. Die Ausführungen in der Stellungnahme, dass die BF ein schwerer Pflegefall (Stufe 4), der Erwachsenenvertreter vollzeitlich mit der Pflege beauftragt sei und deshalb die Beschwerde erst am 01.06.2018 hätte einreichen können, vermag daran nichts zu ändern. Gesetzlich normierte Fristen, wie die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG, sind nicht verlängerbar. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht eingebracht.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Verhandlung kann gemäß Abs. 2 entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Im gegenständlichen Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG entfallen, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G302.2198427.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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