TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/12 W117 2210967-1

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Veröffentlicht am 12.02.2019
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Entscheidungsdatum

12.02.2019

Norm

AVG §19
BFA-VG §34 Abs3 Z4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2a
VVG §5
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W117 2210967-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER, als Einzelrichter, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (Identität steht nicht fest), StA. Armenien (alias Syrien), vertreten durch ZEIGE (Zentrum f. Europäische Integration u. Globalen Erfahrungsaustausch), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2018, Zl. 1032138907-180773446/BMI-BFA_OOE_RD, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 VwGVG iVm § 46 Abs. 2 FPG behoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der ledige Beschwerdeführer, gelangte illegal ins Bundesgebiet und stellte am 30.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, wozu er vorbrachte Kurde jezidischen Glaubens und syrischer Staatsbürger zu sein.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 08.06.2016, Zl. 1032138907-140023278, in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen sowie nach der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen erlassen.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018, Zl. L515 2131763-1/28E, als unbegründet abgewiesen, weil der Beschwerdeführer einer durchgeführten Sprachanalyse zufolge nicht das in Syrien gesprochene Kurmandschi sondern jenes in Armenien gesprochene spricht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von seiner armenischen Staatsangehörigkeit ausging.

Eine Anfragebeantwortung des armenischen Ministeriums für territoriale Verwaltung und Entwicklung vom 03.09.2018 zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien ergab, dass der Beschwerdeführer weder einen armenischen Reisepass erhalten noch seine armenische Staatsbürgerschaft bestätigt werden konnte.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2018, Zl. 1032138907-180773446/BMI-BFA_OOE_RD, wurde dem Beschwerdeführer daher unter Spruchpunkt I. des Bescheides aufgetragen, gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 07.11.2018 um 10:30 Uhr zur Konsularabteilung der Botschaft Georgien in 1030 Wien, Marokkanergasse 18/1, als Beteiligter persönlich zu kommen (und) an den Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisdokuments (Heimreisezertifikat) mitzuwirken, wozu er diesen Bescheid sowie sämtliche relevanten Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente) mitzubringen habe. Sofern er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung oder andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er mit der Verhängung einer Haftstrafe von 5 Tagen rechnen. Unter Spruchpunkt II. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments sei und bisher seiner Verpflichtung zur Ausreise binnen 14 Tagen in seinen Herkunftsstaat nicht nachgekommen sei. Er habe die Frist ungenützt verstreichen lassen und seine Teilnahme an der Rückkehrberatung sei nicht ersichtlich.

Ausdrücklich stellte die Verwaltungsbehörde fest, dass der Beschwerdeführer armenischer Staatsangehöriger, kurdischer Nationalität und jezidischen Glaubens sei.

Der nun anstehende "Delegationstermin mit Vertretern seines Heimatlandes" biete die Möglichkeit seine Identität durch autorisierte Vertreter seines Heimatlandes festzustellen und den Prozess zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zu beginnen, weshalb seine Teilnahme daran unerlässlich sei. Sein Nichterscheinen bzw. die Vereitelung der Ausstellung eines Reisepasses sei seitens des Bundesamtes unter Strafe zu stellen. Anders wäre eine Durchsetzung seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2b FPG nicht möglich. Sollte er dem Auftrag keine Folge leisten, würde von der Erlassung eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z4 BFA-VG Gebrauch gemacht werden und das Ziel wäre nur durch die Androhung einer Haftstrafe von 5 Tagen zu erreichen. Gemäß § 5 VVG handelt es sich bei den Zwangsstrafen um eine Geldstrafe bis zu 726.- € oder eine Haftstrafe bis zu 4 Wochen. Bei Säumnis oder Zuwiderhandeln sei sofort zu vollstrecken und für den Verzug ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Gemäß § 2 VVG sei grundsätzlich das gelindeste zum Ziel führende -allerdings auch taugliche-Zwangsmittel anzuwenden. Angesichts der Umstände (ungenütztes Verstreichen der Frist zur freiwilligen Ausreise, keine Vorlage von Identitätsdokumenten) erscheine die Androhung einer 5-tägigen Haftstrafe als angemessen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.11.2018 zugestellt.

In der dagegen erhobenen, am 06.11.2018 eingelangten Beschwerde wendet sich der vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen seine Vorladung zur georgischen Botschaft und bringt dazu vor, dass er sich aus eigenem mit seiner Lebensgefährtin in die armenische Botschaft begeben und dort erfahren habe, dass ein HZ oder eine Bestätigung Privatpersonen nur ausgestellt werde, wenn er nachweisen könne, dass er 1992 die armenische Staatsbürgerschaft besessen habe, womit er leider nicht dienen könne. Der Beschwerdeführer spreche weder Georgisch noch Adscharisch, sodass er der Anordnung der Erstbehörde aus Sicherheitsgründen nicht nachkommen könne. Angesichts der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestehe der Verdacht, dass etwas nicht in Ordnung sei. Angesichts dieses Fehlers der Erstbehörde sei ihr auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung anzulasten. Beantragt werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung, in eventu die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der kurdischen Volksgruppe jezidischen Glaubens, ist nach dem Erkenntnis vom 06.08.2018, Zl. L515 2131763-2/28E, offenbar armenischer Staatsangehöriger, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz vom 30.09.2014, worin er vorgab, syrischer Staatsangehöriger zu sein, abgewiesen wurde.

Eine Anfragebeantwortung des armenischen Ministeriums für territoriale Verwaltung und Entwicklung vom 03.09.2018 zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien ergab, dass der Beschwerdeführer weder einen armenischen Reisepass erhalten noch seine armenische Staatsbürgerschaft bestätigt werden konnte.

Am 30.10.2018 erging an den Beschwerdeführer ein Bescheid, womit er gemäß § 46a Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG zwecks Erlangung eines HRZ für den 07.11.2018 zur georgischen Botschaft vorgeladen wurde und im Fall der Nichtbefolgung eine Haftstrafe von 5 Tagen angedroht (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).

Die Verwaltungsbehörde ging auch im gegenständlichen Bescheid von der armenischen Staatsangehörigkeit aus - weder im Bescheid noch sonst im Akt findet sich irgendein Anknüpfungspunkt zu Georgien.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen hinsichtlich des Asylverfahrens resultieren aus dem Bezug habenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Der Inhalt der Anfragebeantwortung durch das armenische Ministerium und des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde. Aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist jedoch, aus welchem Grund die Vorladung des Beschwerdeführer zur georgischen und nicht zur armenischen Botschaft in Wien erfolgte, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von einem wesentlichen Verfahrensmangel ausgeht, da die georgische Botschaft offensichtlich nicht im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG "jene für den Fremden zuständige ausländische Behörde" ist, bei welcher die Verwaltungsbehörde "ein Ersatzdokument für die Abschiebung einzuholen" hat.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Gemäß § 46 Abs 2 FPG hat das Bundesamt bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden kann. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Gemäß § 46 Abs 2a FPG kann die Verpflichtung zur Mitwirkung auch mit Bescheid auferlegt werden und gilt § 19 Abs 2 bis Abs 4 AVG sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden.

Es trifft daher die Behörde die Verpflichtung ein Ersatzreisedokument einzuholen. Den Beschwerdeführer trifft die Verpflichtung an notwendigen Handlungen zur Erlangung des Ersatzreisedokumentes im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Eine Kontaktaufnahme mit der ausländischen Vertretungsbehörde sowie eine Mitwirkung zur Erlangung von Ersatzreisedokumenten bei einer ausländischen Behörde überspannt die Mitwirkungspflicht nicht und ist einem Beschwerdeführer zumutbar, insbesondere wenn sich die Behörde bereits mehrfach um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen Vertretungsbehörde bemüht hat.

Das Bundesamt hat die Mitwirkung an der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes angeordnet. Das Bundesamt hat den Spruchtext dem Gesetzestext nachgebildet, sodass der gesetzliche Umfang des § 46 FPG nicht überschritten wird.

Jedoch ist der vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid aus nachfolgenden Überlegungen zu beheben:

Nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018 Zl. L515 2131763-1/28E, spricht der Beschwerdeführer jenes Kurmandschi, welches in Armenien gesprochen wird, und wurde daher der Entscheidung dieser Herkunftsstaat zu Grunde gelegt. Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat diese Entscheidung nicht weiter angefochten.

Auch wenn die an das zuständige armenische Ministerium gerichtete Anfrage zwar unter den vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien nicht zielführend beantwortet werden konnte, ist weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer bei der georgischen in Wien einfinden hätte sollen.

Für eine beliebige (verpflichtende) Kooperationspflicht des Beschwerdeführers bietet aber §46 Abs. 2 FPG, der wie schon ausgeführt, die Zuständigkeit der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde normiert, nicht einmal ansatzweise Spielraum.

Demgemäß war die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben und insofern der Beschwerde stattzugeben.

Es erfolgt keine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG durch das Verwaltungsgericht, wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts innerhalb des Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §27, E 13).

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt II. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 VwGVG aberkannt.

Das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des VwG betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, ist nicht mehr gegeben, sobald das VwG über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/02/0023, VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0028, VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046, und VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0077). Daran ändert weder die allfällige Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache etwas, noch eine allfällige Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen (vgl. VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111, VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0098, VwGH 22.2.2018, Ra 2018/09/0001) [VwGH 10.10.2018, Ra 2018/11/0189].

Infolge der Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides entfällt gegenständlich auch der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides.

Im Übrigen ist der Termin, an dem der Beschwerdeführer bei der georgischen Vertretungsbehörde bereits verstrichen, sodass der Frage der aufschiebenden Wirkung keine faktische und rechtliche Relevanz (mehr) zukommt.

Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers war infolge der Aufhebung des Bescheides nicht näher einzugehen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. - was gerade gegenständlich der Fall war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung abweicht oder es eine divergierende Rechtsprechung gibt bzw. keine Rechtsprechung vorhanden ist. Dies ist hier aber unzweifelhaft nicht der Fall.

Schlagworte

Abschiebung, Angemessenheit, aufschiebende Wirkung, aufschiebende
Wirkung - Entfall, Ausreiseverpflichtung, Festnahmeauftrag,
Geldstrafe, gelindeste Maßnahme, gelindestes Mittel, Haftstrafe,
Herkunftsstaat, Identitätsfeststellung, Interessenabwägung,
Kognitionsbefugnis des BVwG, Kooperation, Ladungsbescheid,
Mitwirkungspflicht, Nachvollziehbarkeit, öffentliche Interessen,
private Interessen, Rechtskraft der Entscheidung,
Rechtsschutzinteresse, Reisedokument, Spruchpunktbehebung,
Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W117.2210967.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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