Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Zurückweisung eines gegen die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags durch den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrags auf Überprüfung des diesem Beschluß zugrundeliegenden Rechtsstandpunkts; kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des VerfassungsgerichtshofesSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Nach Zustellung des hg. Beschlusses vom 26. November 1996, B2080/96-7, mit dem ein Antrag des Einschreiters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Österreich vom 28. Februar 1996 abgewiesen wurde, weil der ihm unterlaufene Rechtsirrtum kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis sei, das nach den §§33 und 35 Abs1 VerfGG iVm §146 Abs1 Satz 1 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde, richtete der Einschreiter mit Schriftsatz vom 7. Jänner 1997 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, den seinem Beschluß vom 26. November 1996 zugrundeliegenden Rechtsstandpunkt zu überprüfen.
2. Der Antrag ist unzulässig.
Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, demnach auch gegen seine Beschlüsse, ist kein Rechtsmittel zulässig (vgl. zB VfSlg. 11216/1987, 11355/1987, 11798/1988, VfGH 17.6.1996, B1181/96); vielmehr sind seine Entscheidungen endgültig, soweit sie nicht Gegenstand eines Antrages nach §33 oder §34 VerfGG sind, was hier nicht zutrifft.
Der Antrag des Einschreiters ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2080.1996Dokumentnummer
JFT_10029696_96B02080_3_00