Entscheidungsdatum
22.02.2019Norm
BSVG §23Spruch
W178 2207499-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX , vertreten durch RA Dr. Wolfgang Schimek gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Hauptstelle und Regionalbüro Niederösterreich und Wien vom 16.08.2018, Zl. 2729- XXXX B1, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass
1. die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlages nicht mehr besteht und
2. der derzeit offene Beitragsrückstand € 283,65 beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. In dem nicht gegenständlichen Verfahren zu W229 2009018-1 hat das BVwG der Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid der SVB vom 11.04.2014, mit dem die Pflichtversicherung in der UV der Bauern im Zeitraum 01.05.2010 bis laufend festgestellt wurde, keine Folge gegeben.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revison wurde mit Beschluss des VwGH vom 12.03.2018, Ra 2017/08/0041, zurückgewiesen.
2. Die SVB hat mit Schreiben vom 10.04.2018 dem Bf die offenen Beiträge bekanntgegeben und um Einzahlung ersucht. Mit 06.08.2018 wurde die Ausstellung eines Bescheides über die Beiträge zur Unfallversicherung beantragt.
3. Die SVB hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.08.2018 den monatlichen Beitrag zur Unfallversicherung ab 01.05.2010 in der jeweiligen Höhe festgestellt und die noch offenen Beiträge mit 648,33 beziffert. Ebenso wurde ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 28,68 vorgeschrieben.
Die Ermittlung der Beitragsgrundlage fand auf Basis des Einheitswertes unter Berücksichtigung der Mindestbeitragsgrundlage, des Prozentsatzes und der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen statt und die Daten wurden umfassend und übersichtlich dargelegt.
4. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Zur Begründung wurde angeführt, dass die belangte Behörde völlig unbegründet meine, dass das Bestehen der Pflichtversicherung des Bf für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum jetzigen Zeitpunkt bereits rechtskräftig entscheiden sein soll, was unrichtig sei.
5. Das BVwG hat den Bf zur Verbesserung aufgefordert, weil im Rechtsmittel nicht auf die Sache des angefochtenen Bescheides (Beitragspflicht) eingegangen wurde. Die Annahme, dass mit dem Bescheid vom 11.04.2014 auch über den in der Zukunft liegenden Zeitraum nach dem 11.04.20154 rechtskräftig abgesprochen, sei eklatant rechtswidrig. Die Behörde hätte den geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen gehabt. Es habe im Jahr 2016 und 2017 und auch 2018 keinen Ertrag gegeben, der nicht an Ort und Stelle hätte verzehrt werden können. Die Beiträge seien überhöht, unrichtig und auch nicht nachvollziehbar, es werde auf die Beweispflicht der Behörde verwiesen.
Der Bf wurde auch auf den rechtskräftigen Abspruch über die Unfallversicherungspflicht hingewiesen.
6. Der Bf hat mit Stellungnahmen vom 10.12.2018 und vom 17.01.2019 dem Verbesserungsauftrag hinreichend entsprochen. Es wurde weiterhin die Unfallversicherungspflicht in Frage gestellt und vorgebracht, dass der Bescheid vom 11.04.2014 mit 12.03.2018 in Rechtskraft erwachsen sei. Da bedeute, dass bis zum 11.04.2014 Versicherungspflicht bestanden habe und auch für das Jahr 2015 erkenne der Bf diese an. Der Bf bestreite die Unfallversicherungspflicht ab 2016 bis laufend; diese stelle eine Vorfrage für die Beitragspflicht dar.
Ebenso wurde in der Stellungnahme vom 17.01.2019 vorgebracht, dass die Höhe des Beitrages als auch des Beitragszuschlages als überhöht, unrichtig und auch nicht nachvollziehbar sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Einheitswert für den gegenständlichen Bescheid beträgt lt. Bescheid des Finanzamtes Amstetten-Melk-Scheibbs zum 01.01.2013 €
400,-- (gerundet).
Zum Beitragszuschlag: Die offenen Beiträge wurden mehrmals gemahnt, vgl. Aufstellung ON 75 im Akt der belangen Behörde. Dies wurde auch nicht bestritten.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der SVB , dem Vorbringen des Bf und den Erhebungen des Gerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Gesetzliche Grundlagen:
§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken-
und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,
2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,
...
(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
Der Hundertsatz beträgt:
er Hundertsatz beträgt:
1.-bei Einheitswerten bis zu 5 000 €-13,34110;
2.-für je weitere 100 € Einheitswert bei Einheitswerten-
-von 5 100 € bis 8 700 €-14,82346
-von 8 800 € bis 10 900 €-12,04405
-von 11 000 € bis 14 500 €-8,33822
-von 14 600 € bis 21 800 €-6,76321
-von 21 900 € bis 29 000 €-5,00291
-von 29 100 € bis 36 300 €-3,70588
-von 36 400 € bis 43 600 €-2,77940
-über 43 700 €-2,13087. (Anm. 1)
Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, dass die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.
Anm. 1: zu den Prozentsätzen vgl. BGBl. II Nr. 391/2016, BGBl. II Nr. 339/2017 und BGBl. II Nr. 329/2018)
........
(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.
(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens
a) für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlich
aa) in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
ab) in der Kranken- und Unfallversicherung 583,48 € (Anm. 2) (Mindestbeitragsgrundlage);
im Fall der Option nach Abs. 1a für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4
ba) in der Pensionsversicherung 694,33 € (Anm. 2) (Mindestbeitragsgrundlage),
bb) in der Kranken- und Unfallversicherung 1 096,42 € (Anm. 3) (Mindestbeitragsgrundlage).
An die Stelle der in den sublit. aa und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.
(11) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.
§ 30. (1) Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22
Abs. 2 lit. a ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.
(2) Den nach Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag schuldet der/die BetriebsführerIn; im Fall einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 schulden die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen den Beitrag nach Abs. 6 unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 letzter Satz. Hiebei ist anzunehmen, dass der Eigentümer des land(forst)-wirtschaftlichen Betriebes (der land[forst]wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet). Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, daß der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden).
(1) Die Beiträge der gemäß 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.
(2) Die Beiträge gemäß Abs. 1 schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst) wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen, in den Fällen des § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 die Verlassenschaft.Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
(1) Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:
1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.
2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden.
Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.
(2) Werden die Beiträge zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Fälligkeit eingezahlt, ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(3) Nach erfolgloser Mahnung gemäß Abs. 2 hat der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 v. H. des eingemahnten Beitrages vorzuschreiben. Der Beitragszuschlag kann bis zum Ausmaß des eingemahnten Beitrages erhöht werden.
3.2 Im konkreten Fall
Das Bestehen der Pflichtversicherung ab 01.05.2010 ist rechtskräftig gestellt, daher ist diese Vorfrage als Grundlage der weiteren Entscheidung über die Beitragspflicht zugrunde zu legen.
3.2.1 Zum Berufungsvorbringen:
Die Entscheidung über die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ist (Rechtskraft des Erk des BVwG mit 12.03.2018) auf Basis der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sachlage ergangen, aufgrund des Spruches "bis laufend" ist diese Entscheidung solange gültig, bis eine wesentliche Sachverhaltsänderung eintritt.
Ein Bescheid über eine Pflichtversicherung ist bei sogenannten "offenen Absprüchen -"ab einem Zeitpunkt bis laufend" zeitraumbezogen zu sehen und wirkt über den Entscheidungszeitpunkt hinaus, d.h. die Rechtskraftwirkung gilt auch für die Zukunft, solange keine Änderung der Sachlage oder der Rechtslage eintritt.
Dass es in einigen Jahren Einbußen durch Frostschäden in den Erträgen gegeben hat (vgl. Korrespondenz des Bf mit der SVB vom 27.04.2018), ändert an der grundsätzlichen Bewirtschaftung nichts. Die Basis der Beitragsgrundlage ist nach § 23 BSVG der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, der eine Pauschalierung der Einkünfte aus der Bewirtschaftung vornimmt, was Schwankungen im Ertrag einschließt.
Die Vorfrage der Pflichtversicherung ist daher bis laufend entschieden. Es besteht daher in der Folge grundsätzlich Beitragspflicht in der gesetzlichen Höhe.
Wie die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt hat, ist aus dem Einheitswert der Flächen nach § 23 BSVG der Versicherungswert zu bilden bzw - im konkreten Fall - die Mindestbeitragsgrundlage nach dem BSVG heranzuziehen; diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid, Seite 2 verwiesen.
Davon ist der Prozentsatz von 1,9 zu nehmen, um die monatlichen Beiträge zu ermitteln, die Mindestbeitragsgrundlage für 2019 beträgt. € 824,51, vgl. https://www.svb.at, der entsprechende Monatsbeitrag daher 15,67 €.
Dass die Beiträge jedenfalls von einer Mindestbeitragsgrundlage aus zu berechnen sind, war eine Entscheidung des Gesetzgebers.
3.2.2 Der Einwand in der Stellungnahme vom 17.01.2019, der sich unspezifizisch und abstrakt gegen die Höhe der Beiträge richtet, ist somit ohne weitere Erörterung zu verwerfen.
Die Höhe des aktuell offenen Beitrages wurde von der belangten Behörde mit Stellungnahme vom 18.02.2019 mit € 283,65 angegeben.
3.3 Zum Beitragszuschlag:
Der Beitragszuschlag wurde nach § 34 Abs 3 BSVG korrekt berechnet; die Verhängung erfolgte zu Recht, allerdings wurde er nach der Stellungnahme der SVB vom 18.02.2019 bereits bezahlt.
§
3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Seitens des Bf wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Einheitswert, Pflichtversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2207499.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019