Entscheidungsdatum
25.02.2019Norm
AsylG 2005 §56 Abs1Spruch
W247 1431710-5/2Z
W247 1431711-5/2Z
W247 1431712-6/2Z
W247 1431713-5/2Z
W247 1431714-5/2Z
W247 1432569-5/2Z
W247 2120408-4/2Z
W247 2195270-2/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX geb. XXXX ,
2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 7.) XXXX alias XXXX alias XXXX XXXX alias XXXX alias
XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 8.) XXXX , geb. XXXX ; alle StA. Russische Föderation und vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zln. 1.) XXXX ,
2.)
XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , 7.) XXXX ,
8.)
XXXX , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführer (BF1 bis BF5) reisten am 24.09.2012 erstmals illegal und schlepperunterstützt nach Österreich und stellten am selben Tag ihre Anträge auf internationalen Schutz. BF6-BF8 sind bereits in Österreich geboren.
1.2. Mit Entscheidungen der belangten Behörde vom 06.12.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Unter einem wurden die Beschwerdeführer (BF1-BF5) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Für den BF6 wurde am 23.01.2013 durch seine gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher am 29.01.2013 durch Bescheid der belangten Behörde abgewiesen worden ist.
1.3. Die Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014 abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 31.03.2014 in zweiter Instanz in Rechtskraft. Die Ausweisung wurde zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 75 Abs. 20 AsylG an des BFA zurückverwiesen. Mit Bescheiden vom 28.09.2015 wurde gegen (BF1-BF6) Rückkehrentscheidung erlassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen gründen wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt.
1.4. Mit schriftlicher Eingabe vom 23.10.2015 brachten die Eltern des BF7 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens für diesen ein, welcher von der belangten Behörde am 30.12.2015 abgewiesen worden ist. Ein Aufenthaltstitel wurde nicht erteilt und Rückkehrentscheidung erlassen.
1.5. Die Beschwerden gegen die Bescheide der Beschwerdeführer (BF1 bis BF6) wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2016 abgewiesen. Die Bescheide erwuchsen daher mit 31.03.2016 in zweiter Instanz in Rechtskraft.
2. Am 15.11.2016 stellten die BF (BF1- BF7) weitere Asylanträge. Diese wurden von der belangten Behörde am 22.02.2017 mit Bescheiden gem. § 68 Abs. 2 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt. Es wurden Rückkehrentscheidungen erlassen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide erwuchsen am 03.05.2017 in Rechtskraft.
3. Am 21.12.2017 stellten die Beschwerdeführer (BF1-BF8) Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen gem. § 56 Abs. 1 AsylG. Diese wurden mit Bescheiden der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen und es wurde neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2018 als unbegründet abgewiesen.
4.1. Am 11.05.2018 wurden die Beschwerdeführer aus der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet.
4.2. Am 25.05.2018 langte ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18
(1) (b) Dublin-VO der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde ein. Darin wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer am 04.05.2018 nach Deutschland eingereist wären und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Mit Schreiben vom 05.06.2018 stimmte Österreich der Übernahme zu. Am 03.12.2018 wurden Sie von Deutschland nach Österreich überstellt.
5.1. Am 04.12.2018 brachten die Beschwerdeführer (BF1-BF8) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
5.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde unter Spruchpunkt VII. gemäß § 18 ABS. 1 Z 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, BFA-VG) idgF einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Mit Eingabe vom 18.02.2019 brachte der gewillkürte Vertreter der Beschwerdeführer fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein.
3. Die Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde am 19.02.2019, mit 20.02.2019 hg. einlangend, an das BVwG übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Zuständigkeit und Verfahren
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Vor dem Hintergrund des derzeit stetig zunehmenden Eingangs an Fristakten war in casu nur eine vorläufige Grobprüfung des Aktes innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Wochenfrist möglich.
Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde, war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W247.1431712.6.00Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019