Entscheidungsdatum
26.02.2019Norm
AlVG §25Spruch
W262 2213659-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.11.2018, VN XXXX, betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 787,09 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden AMS oder belangte Behörde) vom 17.08.2018 wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.08.2018 bis 13.09.2018 verloren hat. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe und Nachsichtsgründe nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, der von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam. Die Leistung wurde (vorläufig) weiter ausbezahlt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.10.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.08.2018 mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem AMS von der zuständigen Poststelle als nicht behoben retourniert.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 787,09 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.10.2018 bestehe.
Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
5. Anlässlich einer Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS am 11.01.2019 wurden dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018 bzw. der oa. Bescheid vom 21.11.2018 ausgehändigt.
6. Mit Eingabe vom 19.01.2019 richtete der Beschwerdeführer u.a. eine Beschwerde gegen oa. Bescheid vom 21.11.2018 und führte in diesem Zusammenhang auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018 nie zugestellt worden sei und er sie erst bei seiner Vorsprache vor dem AMS am 11.01.2019 ausgehändigt bekommen habe. Betreffend die Rückzahlung von € 787,09 gab er an, über keine finanziellen Rücklagen zu verfügen, den Betrag ausschließlich zur Befriedigung seiner Mobilität und telefonischen Erreichbarkeit verwendet zu haben und ersuchte letztlich um Stundung des Betrages.
7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.01.2019 vorgelegt. Im Begleitschreiben des AMS wurde ausgeführt, dass die Leistung während der Ausschlussfrist weiter ausbezahlt wurde und nach Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018 der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen wurde. Abschließend wurde mitgeteilt, dass das AMS die Beschwerde direkt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet habe und von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehe. Betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 21.11.2018 anlässlich seiner Vorsprache am 11.01.2019 ausgehändigt wurde und insofern die Beschwerde vom 19.01.2019 rechtzeitig erfolgte.
8. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde mit, dass sie erst nach der Information einer Mitbewohnerin des Beschwerdeführers am 03.12.2018 einen Auszug aus dem ZMR erstellten und der Beschwerdeführer selbst erst am 06.12.2018 seine Adressänderung dem AMS bekannt gegeben habe. Das AMS gehe von einer rechtskräftigen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018 durch Hinterlegung am 30.10.2018 aus. Anlässlich der Vorsprache des Beschwerdeführers am 11.01.2019 sei ihm ein Duplikat der Beschwerdevorentscheidung ausgehändigt worden.
9. Im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben, dass er das AMS bereits am 09.11.2018 über seinen Wohnsitzwechsel informiert habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS vom 17.08.2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.08.2018 bis 13.09.2018 verloren hat.
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 03.08.2018 bis 13.09.2018 vorläufig weiterhin Arbeitslosengeld im Ausmaß von € 25,39 täglich erhalten. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von € 787,09.
Der Beschwerdeführer war bis 09.11.2018 in XXXX, XXXX und ab 09.11.2018 in XXXX, XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Beschwerdeführer hat dem AMS seinen Wohnsitzwechsel erst am 06.12.2018 bekannt gegeben.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 30.10.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde kein Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gestellt. Die Rechtskraft dieser Beschwerdevorentscheidung ist im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von €
787,09 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2019 ausgehändigt. Am 22.01.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Der Gegenstand des Bescheides vom 17.08.2018 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018 ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges des Arbeitslosengeldes gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Aufzeichnungen über die an den Beschwerdeführer erfolgten Auszahlungen. Der Höhe des von ihm bezogenen (und nunmehr rückgeforderten) Arbeitslosengeldes ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Dass der gegen den Bescheid vom 17.08.2018 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG.
Die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitzwechsel erst am 06.12.2018 dem AMS bekanntgegeben hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der belangten Behörde und den dazu verfassten Einträgen im Verwaltungsakt, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Kontaktes mit dem AMS am 07.11.2018 betreffend den Nachweis einer Bewerbung lediglich angegeben hat, gerade beim Übersiedeln zu sein. Am 03.12.2018 erreichte das AMS ein Anruf einer ehemaligen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers, die mitteilte, dass laufend Post für den Beschwerdeführer eingehe, sie diesen aber nicht erreichen könne. Daraufhin holte das AMS einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein und änderte die Adresse im System. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe am 09.11.2018 seinen Wohnsitzwechsel im Gemeindeamt und danach bei einer persönlichen Vorsprache beim AMS bekanntgegeben, ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten und nicht glaubwürdig.
Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018 dem Beschwerdeführer am 30.10.2018 durch Hinterlegung an die dem AMS bekannte Adresse in XXXX, XXXX, zugestellt wurde und diese als nicht behoben an die belangte Behörde retourniert wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 21.11.2018 ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen diesen Bescheid ergibt sich aus der Beschwerdevorlage der belangten Behörde, die von einer rechtskräftigen Zustellung des Bescheides am 11.01.2019 ausgeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt:
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
..."
"Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung
3.3.1. Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 17.08.2018 insgesamt Leistungen in Höhe von € 787,09 vorläufig weiter ausbezahlt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, erwuchs aus folgenden Überlegungen in Rechtskraft:
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018 erfolgte an die der belangten Behörde zu diesem Zeitpunkt bekannt gegebene Adresse. Gemäß § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat das AMS erst am 03.12.2018 vom Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer die Hauptwohnsitzmeldung am 09.11.2018 bei der zuständigen Stadtgemeinde durchgeführt hat. Die belangte Behörde ging sohin zu Recht von einer rechtskräftigen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018 gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG am 30.10.2018 aus.
3.3.2. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Ein solcher Sachverhalt hier vor, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum 03.08.2018 bis 13.09.2018 im Ausmaß von insgesamt € 787,09 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.09.2018 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit Rechtskraft der die Beschwerde abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018 geendet hat.
Die Beschwerde ist somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter Punkt II.3.5. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Schlagworte
Arbeitslosengeld, aufschiebende Wirkung, Meldepflicht, Rechtskraft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W262.2213659.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019