TE Bvwg Beschluss 2019/2/27 W207 2212872-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

BBG §42
BBG §45
BBG §46
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W207 2212872-1/7E

W207 2212872-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat

1. durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.11.2018, OB:

XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund eine Behinderung" und "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass,

2. durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , vom 19.02.2019 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde sowie zu einer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2019, GZ. W207 2212872-1/2Z,

beschlossen:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 46 BBG als verspätet zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird, soweit er sich auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde sowie zu einer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2019, GZ. W207 2212872-1/2Z, richtet, gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist seit 21.03.2014 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Die Ausstellung des Behindertenpasses erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.03.2014, in dem auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen 1. "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach Bandscheibenvorfall L4/5 rechts", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, 2. "Chronisch depressive Störung", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, 3. "Venenschwäche links", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 05.08.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung und

4. "Zustand nach Melanom am Rücken", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 13.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden. Betreffend den festgestellten Grad der Behinderung wurde ausgeführt, dass das Leiden 2 ein relevantes zusätzliches Leiden darstelle und das führende Leiden 1 um eine Stufe erhöhe. In diesem Gutachten wurde außerdem ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Mit Schreiben vom 28.11.2017, beim Sozialministeriumsservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) eingelangt am 04.12.2017, stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis gemäß § 29b Abs. 2 bis 4 StVO" und "Begleitperson" im Behindertenpass.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 04.06.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.03.2018, ein.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.06.2018 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, das eingeholte Gutachten vom 04.06.2018 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Am 15.08.2018 - somit außerhalb der ihr dafür gewährten Frist - brachte die Beschwerdeführerin per Fax eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme bei der belangten Behörde ein.

Die belangte Behörde holte wegen der Ausführungen in dieser Stellungnahme diesbezüglich eine Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin, welcher das Gutachten vom 04.06.2018 erstellt hat, vom 16.11.2018 ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde, datiert mit 20.11.2018, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.12.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens und der eingeholten Stellungnahme abgewiesen. Dieser mit 20.11.2018 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice wurde entsprechend dem Akteninhalt am 23.11.2018 an die Beschwerdeführerin versendet. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis.

Gegen diesen mit 20.11.2018 datierten Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Antrag auf Vornahme der oben genannten Zusatzeintragungen abgewiesen worden war, erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben, welches mit 08.01.2019 datiert ist, per Telefax am 09.01.2019 Beschwerde. Auf dieser Beschwerde scheint als Sendedatum der 09.01.2019, 15:57 bis 15:59 Uhr, auf. Im Verwaltungsakt der belangten Behörde liegt zudem ein Nachweis auf, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerde am 09.01.2019 um 16:00 Uhr per Fax bei der belangten Behörde eingegangen ist.

In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin ausdrücklich aus, dass ihr der anzufechtende Bescheid am 27.11.2018 zugestellt wurde ("BESCHWERDE GEGEN DEN BESCHEID VOM 20.11.2018, zugestellt mit

27.11.2018 .... Fristgerecht erhebe ich Beschwerde gegen den

Bescheid vom 20.11.2018, mir zugestellt mit 27.11.2018 (NICHT EINGESCHRIEBEN !!").

Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2019, der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Akt aufliegenden Rückschein zugestellt am 08.02.2019, wurde die Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs mit näherer Begründung davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitiger Aktenlage von der verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgeht. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden könne. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Mit Telefax vom 19.02.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben folgenden Inhaltes:

"GZ: W207 2212872-1/2Z

Beilage zum Antrag auf Verfahrenshilfe

Sehr geehrte Dannen und Herren,

beiliegend überreiche ich fristgerecht meinen Antrag auf Verfahrenshilfe.

Ich beantrage Verfahrenshilfe in vollem Umfang, samt Beigebung eines Rechtsanwaltes, in o.a.

Rechtssache mit o.a. Geschäftszahl

um

1. meine Stellungnahme zum "Verspätungsvorhalt - Beschwerde vom 08.01.2019" und

2. gleichzeitig meinen Antrag auf Wiedereinsetzung

formal und inhaltlich ohne weitere rechtliche Nachteile für mich, aufgrund rechtlicher Unkenntnis

und Unwissenheit einbringen zu können.

Der Verspätungsvorhait des Bundesverwaltungsgerichtes Republik Österreich ist inkorrekt.

Meine Beschwerde habe ich fristgerecht per Fax am 08.01.2019 beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien versucht einzubringen - das Faxgerät der Behörde hatte zu diesem Zeitpunkt keinen Empfang, obwohl in den Rechtsmittelbelehrungen kein Hinweis auf die Ausschließlichkeit der Faxsendungen zu Amtsstunden vermerkt ist.

Weiters wurde mir der Bescheid NICHT EINGESCHRIEBEN mit 27.11.2018 als Briefwurfsendung im Postkasten eingeworfen.

Nun ist es allgemein bekannt, dass in der Vorweihnachtszeit die Österreichische Post AG mit Briefsendungen überlastet ist und daher die Postzusteller zu unüblichen Zeiten die Post austragen.

In meinem Fall wurden in unserer Wohnhausanlage die Postsendungen in der Vorweihnachtszeit generell immer erst am späten Nachmittag ausgeliefert und somit kann der 27.11.2018 jedenfalls nicht in die Zustellung miteinberechnet werden.

Zusätzlich war ich beginnend mit 04.12.2018 bis 07.01.2019 aufgrund der Weihnachtsferien ortsabwesend gemeldet und somit trifft mich kein grobes Verschulden, wenn bei der zuständigen Behörde am 08.01.2019 nach den Amtsstunden, anders als bei Gerichten, die Faxgeräte nicht empfangsbereit sind.

Offensichtlich bin ich jedoch nicht in der Lage mich selbst in dieser Angelegenheit vertreten zu können, ohne rechtliche Nachteile zu erlangen.

Der bisherige Verfahrensverlauf hat gezeigt, dass es sich hier um eine sowohl rechtlich inkorrekte Bescheidausstellung des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien handelt, als auch um eine diesem Bescheid zugrundeliegende fachlich inkorrekte Befundung des medizinischen Sachverständigen.

Trotz meiner fristgerechten Stellungnahme vom 15.08.2018 zum ursprünglichen Sachverständigengutachten vom 21.03.2018 wurde mit 20.11.2018 der abweisende Bescheid des Sozialministerium Service erlassen, OHNE mir die Möglichkeit der Äußerung zur "ärztlichen Überprüfung" VOR BESCHEIDERLASS zu gewähren und OHNE meine Beantragungen auf Verfahrenshilfe in der Stellungnahme vom 15.08.2018 überhaupt zu berücksichtigen.

Die "Überprüfung" durch DENSELBEN "Sachverständigen", Allgemeinmediziner, SEINES EIGENEN Sachverständigengutachtens, lediglich durch ein Schreiben desselben zu behaupten, ist rechtlich inkorrekt, unzulässig und führt diese sogenannte "Überprüfung" ad absurdum.

Es stellt keine korrekte Überprüfung der falschen Einschätzungen des einen Allgemeinmediziners dar, wenn dies nicht ZUMINDEST von einem anderen dazu befähigten unabhängigen Sachverständigen durchgeführt wird.

Weiters wurden meine Anträge in meiner Stellungnahme vom 15.08.2018 auf Begutachtung durch Sachverständige aus den jeweiligen Fachgebieten völlig ignoriert.

Der Allgemeinmediziner ist auch in seiner schriftlichen "Überprüfung" seines eigenen Gutachtens auf sämtliche von mir vorgebrachten Vorhalte (aktenkundige Befunde) überhaupt nicht eingegangen. Er hat lediglich behauptet:" Es werden keine neuen objektiven medizinischen Befunde beigebracht"

Hätte eine korrekte "Überprüfung" durch einen unabhängigen Sachverständigen stattgefunden, so hätte dieser festgesteilt, dass keine neuen medizinischen Befunde beigebracht werden müssten, da sich sämtliche Begründungen für die Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens des Allgemeinmediziner bereits aus den im Akt befindlichen Befunden schlüssig ergibt. Dies habe ich auch ausführlich in meiner Stellungnahme, detailliertest angeführt - auf diese ist der Allgemeinmediziner jedoch in keinster Weise eingegangen.

Aufgrund der bisherigen Vorgehensweise des medizinischen Sachverständigen im Verfahren vor dem Sozialministenumservice. Landesstelle Wien, ist also für mich mit unüberschaubaren, rechtlichen und medizinisch-fachlichen nachteiligen Beurteilungen zu rechnen.

Schon in der Vergangenheit wurde mir die zustehende Aufklärung & Unterstützung bei ursprünglicher Antragstellung nicht gewährt, was sich aus der Aktenlage und der damit überhaupt notwendigen Antragsteilung auf Zusatzeintragung schlüssig ergibt.

Um weitere rechtliche Nachteile zu vermeiden, beantrage ich Verfahrenshilfe in vollem Umfang samt Beigebung eines Rechtsanwaltes.

Hochachtungsvoll

Name und Unterschrift der Antragstellerin"

Diesem Schreiben wurde ein ausgefülltes Verfahrenshilfeantragsformular, beinhaltend einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde sowie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, samt Vermögensbekenntnis sowie weiteren Beilagen angefügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erledigen.

Zu Spruchteil A)

Ad 1.)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 46 Bundesbehindertengesetzes (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

Der mit 20.11.2018 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice wurde am 23.11.2018 abgefertigt und laut den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ihr am 27.11.2018 zugestellt.

Davon ausgehend endete die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 46 BBG mit Ablauf des 08.01.2019. Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin nachweislich per Telefax am 09.01.2019 von 15:57 bis 15:59 Uhr gesendet und ist am 09.01.2019 um 16:00 Uhr Uhr bei der belangten Behörde eingelangt.

Was das - oben wiedergegebene - Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 19.02.2019 zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2019 betrifft, so wird damit im Ergebnis die an sie am 27.11.2018 erfolgte Zustellung - so wie sie es auch bereits in der Beschwerde vorbrachte - noch einmal bestätigt ("Weiters wurde mir der Bescheid NICHT EINGESCHRIEBEN mit 27.11.2018 als Briefwurfsendung im Postkasten eingeworfen."), wobei es bei diesem Vorbringen unerheblich ist, dass der Bescheid "nicht eingeschrieben" eingeworfen worden sei. Auch ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass laut dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Vorweihnachtszeit die Österreichische Post AG mit Briefsendungen überlastet sei und daher die Postzusteller zu unüblichen Zeiten die Post austragen und Postsendungen generell immer erst am späten Nachmittag ausgeliefert würden. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin am 27.11.2018 bleibt damit von der Beschwerdeführerin unbestritten; das Bundesverwaltungsgericht geht von den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin aus und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.

Was nun das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 19.02.2019 betrifft, sie habe ihre Beschwerde fristgerecht per Fax am 08.01.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, versucht einzubringen, das Faxgerät der Behörde habe zu diesem Zeitpunkt aber keinen Empfang gehabt, obwohl in den Rechtsmittelbelehrungen kein Hinweis auf die Ausschließlichkeit der Faxsendungen zu Amtsstunden vermerkt sei, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass zum einen die Behauptung eines am 08.01.2019 erfolgten erfolglosen Einbringungsversuches der Beschwerdeführerin - im Gegensatz zur dokumentierten und damit belegten Faxeinbringung am 09.01.2019 - von der Beschwerdeführerin nicht durch eine entsprechende Fehlermeldung, die bei einer gescheiterten Faxsendung erfolgt, belegt wurde und ein Sendeversuch der Beschwerdeführerin am 08.01.2019 daher nicht objektiviert ist, und dass zum anderen bei der belangten Behörde außerhalb der Amtsstunden sehr wohl schriftliche Anbringen als Fax übermittelt werden können. Dies ergibt sich aus den Angaben auf der Homepage der belangten Behörde und wurde - dies sei lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt - durch die EDV-Abteilung der belangten Behörde am 26.02.2019 telefonisch bestätigt; diesbezüglich wurde mitgeteilt, dass der Fax-Server der belangten Behörde 24 Stunden online ist und keinerlei elektronische Eingaben der Beschwerdeführerin am 08.01.2019 - wohl aber eine am 09.01.2019 - erfolgten.

Es kann daher - da dieses Vorbringen von der Beschwerdeführerin nicht belegt wurde, es aber Sache der Beschwerdeführerin ist, von ihr behauptete Umstände glaubhaft zu machen und die entsprechenden Belege (wie etwa eine entsprechende Fehlermeldung über einen gescheiterten Übermittlungsversuch) dafür anzubieten und vorzulegen - nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe bereits am 08.01.2019 versucht, eine Beschwerde an die belangte Behörde per Fax zu übermitteln, den Tatsachen entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - wie der Beschwerdeführerin im Verspätungsvorhalt vom 04.02.2019 mitgeteilt - davon aus, dass die Beschwerde erst am 09.01.2019 per Fax eingebracht wurde. Die Beschwerdefrist endete aber mit Ablauf des 08.01.2019.

Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad 2.)

Die Antragstellerin stellte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 19.02.2019 zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2019 betreffend die von der Antragstellerin am 09.01.2019 verspätet eingebrachten Beschwerde - neben einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, bezüglich dessen ein gesonderter Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ergeht - einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde sowie zu einer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2019, GZ. W207 2212872-1/2Z.

§ 8a Abs. 1 VwGVG lautet:

"§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt."

Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s. dazu auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.

Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität - die besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage - des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).

Ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden stellte die Antragsteller durch ihre eigenständig - wenngleich verspätet - eingebrachte Beschwerde vom 09.01.2019 und ihre eigenständig, als Reaktion auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2019 ergangene Stellungnahme vom 19.02.2019 - letztere verbunden mit Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde und einer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dies versehen mit Vermögensbekenntnis sowie weiteren Beilagen - unter Beweis. Allein dadurch wird bereits ein nicht unbeachtliches Potential für das Erkennen und Nutzen komplexer verfahrensrechtlicher Vorgänge und Möglichkeiten dargetan. Die Antragstellerin hat auch bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren eigenständig im Rahmen des Parteiengehörs umfangreiche Einwendungen erhoben, die keinerlei Anhaltspunkte dafür bieten, dass die Antragstellerin nicht in der Lage wäre, Angaben zum entscheidungserheblichen Sachverhalt zu machen.

Darüber hinaus ist im gegenständlich eine Komplexität des Falles in der Weise, dass die Antragstellerin bei der Abfassung und Einbringung einer Beschwerde und einer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes anwaltlich vertreten sein müsste, nicht gegeben. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Frage der fristgerechten Einbringung der Beschwerde sind die Daten und Umstände der Zustellung des angefochtenen Bescheides und der Übermittlung der (bereits eingebrachten) Beschwerde; in diesem Zusammenhang sind Tatsachenfragen zu klären. Diesbezüglich hat die Antragstellerin bereits in ihrer bereits eingebrachten Beschwerde (nämlich zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides) und in ihrer Stellungnahme vom 19.02.2019 entsprechende und ausreichende Angeben getätigt, die zur Entscheidungsreife der Sache führen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten bzw. liegen nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin die wahren Verhältnisse vor dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag.

Ganz abgesehen davon aber hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenshandlungen, für die sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe "im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes" beantragt, nämlich konkret die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde sowie die Erstattung einer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2019, ohnedies bereits gesetzt, weshalb auch unter diesem Aspekt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vornahme dieser Verfahrenshandlungen nicht in Betracht kommt. Auch sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde im gegebenen Zusammenhang nicht positiv zu beurteilen, zumal unter Spruchpunkt A 1.) die von der Antragstellerin erhobene Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist; vielmehr ist die Rechtsverfolgung als aussichtslos anzusehen.

Zur Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin festzustellen, dass diese zwar von ihr subjektiv als sehr erheblich erachtet werden mag, jedoch die vom erkennenden Senat zu treffende Entscheidung objektiv nicht gravierend in die Rechtsstellung der Antragstellerin eingreift. Unstrittig liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor. Zu klären ist lediglich, ob der Antragstellerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Die Auswirkungen sind primär finanzieller Natur (insbesondere Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988, kostenlose Vignette, Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und den Gebühren für das Halten in Kurzparkzonen), jedoch nicht in einem Ausmaß, dass die Existenzgrundlage der Antragstellerin dadurch erheblich bedroht würde. Auch die Auswirkungen der begehrten Zusatzeintragung auf die Möglichkeit der bevorzugten Nutzung von Parkplatzangeboten (Parkausweis gemäß § 29b StVO zur Nutzung von Behindertenparkplätzen,) ist nicht von erheblicher Bedeutung für die Lebensführung der Antragstellerin.

Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.

Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Somit ist nicht mehr zu prüfen, ob die Antragstellerin außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können.

Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W207.2212872.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten