Entscheidungsdatum
28.02.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W201 2202313-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Niederösterreich vom XXXX , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Pflegegeld sowie Ablehnung des Antrages auf Pflegegeld beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom XXXX , wurde das Verfahren über den Anspruch auf Pflegegeld wiederaufgenommen und der Bescheid vom 17.12.2014 aufgehoben. Unter Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides wurde der Antrag der Frau XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) auf Pflegegeld durch die Pensionsversicherungsanstalt- Landesstelle Niederösterreich - abgelehnt, da der aufgehobene Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt und somit erschlichen worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob Herr XXXX , der Ehemann der Bescheidadressatin, bei der belangten Behörde am 04.06.2018 Beschwerde. Die Beschwerde wies im Kopf Herrn XXXX als Verfasser der Beschwerde aus. Ebenso nannte dieser in der Fertigung der Beschwerde seinen Namen, eine eigenhändige Unterschrift fehlte.
3. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Bescheidadressatin mit Schreiben vom 09.01.2019 einen Mängelbehebungsauftrag und forderte sie auf, eine von ihr persönlich unterfertigte Beschwerde vorzulegen, bzw für die in ihrem Namen auftretende Person, Ehemann
XXXX eine Vollmacht vorzulegen. Gleichzeitig wurde die Bescheidadressatin darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf einer zweiwöchigen Frist die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.
4. Der Mängelbehebungsauftrag wurde von der Bescheidadressatin nachweislich am 07.02.2019 übernommen.
5. Die Bescheidadressatin nahm bis dato keine Mängelbehebung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Ehemann der Bescheidadressatin brachte mit Schreiben vom 04.06.2018 eine mangelhafte Beschwerde ein.
Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Bescheidadressatin nachweislich ordnungsgemäß zugestellt. Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2019 wurde jedoch seitens der Bescheidadressatin nicht entsprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Aufgrund des vorliegenden vom Ehemann der Bescheidadressatin verfassten mangelhaften Beschwerdeschreibens ist nicht ersichtlich, ob die Bescheidadressatin überhaupt eine Beschwerde erheben wollte. Diese "Beschwerde" ist weder von der Bescheidadressatin eigenhändig unterfertigt noch von dieser verfasst, was eindeutig sowohl aus dem Kopf des Schreibens als auch dessen inhaltlicher Formulierung hervorgeht. Eine entsprechende Vollmacht für den Ehemann liegt ebenfalls nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 - VwGVG, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
§ 9 Abs. 1 leg.cit. lautet:
"Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."
Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:
"Zu § 9:
Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.
Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.
§ 13 Abs. 3 AVG lautet:
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
Auf den Beschwerdefall bezogen:
Durch das Bundesverwaltungsgericht war die Frage zu klären, wem die Verfahrenshandlung, nämlich die Einbringung der Beschwerde, zuzurechnen ist, ob also der Einschreiter in eigenem Namen oder als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter im Namen eines und damit für einen Beteiligten tätig wird. Die Frage der Zurechnung von Parteienhandlungen ist im Falle von Zweifeln durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung zu klären.
Da das Beschwerdeschreiben an die belangte Behörde vom 04.06.2018 nicht erkennen lässt, ob die Bescheidadressatin überhaupt eine Beschwerde erheben wollte und somit mangelhaft war, erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag unter einer Fristsetzung von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde von der Bescheidadressatin nachweislich am 07.02.2019 übernommen.
Seitens der Bescheidadressatin wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W201.2202313.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019