Entscheidungsdatum
28.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W167 2215003-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der XXXX betreffend die Zuordnung der Tätigkeit von XXXX als Lichttechniker und DJ beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid, soweit er die Tätigkeit als Lichttechniker betrifft, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an XXXX zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX stellte mit Bescheid vom 07.11.2018 aufgrund eines Antrags auf Opting-In amtswegig fest, dass der im Einleitungssatz Genannte aufgrund seiner Tätigkeit als Lichttechniker und DJ seit XXXX der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 3 Abs. 1 Z. 2 GSVG idgF unterliegt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX Beschwerde und focht den Bescheid hinsichtlich der Tätigkeit als Lichttechniker zur Gänze an. Begründend wurde ausgeführt, dass zwar für die Tätigkeit als DJ die Feststellung richtig erfolgt sei. Für die Tätigkeit als Lichttechniker seien allerdings noch weitere Erhebungen XXXX erforderlich und es könne noch keine abschließende Zuordnung der Pflichtversicherung vorgenommen werden, weshalb das bescheidmäßige Absprechen darüber zu Unrecht erfolgte.
3. Nach Ablauf der Frist für die Beschwerdevorentscheidung legte
XXXX die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Mit der Beschwerde wurde der Bescheid nur betreffend den Abspruch über die Tätigkeit als Lichttechniker bekämpft.
2. Für die Zuordnung der Tätigkeit als Lichttechniker sind noch weitere Erhebungen der XXXX erforderlich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt (v.a. Beschwerde, Zwischenbericht XXXX an XXXX betreffend die Tätigkeit als Lichttechniker sowie das Vorlageschreiben XXXX , worin insbesondere darauf hingewiesen wird, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen sind).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückverweisung
3.1. Maßgebliche rechtliche Bestimmung und Judikatur
§ 28 Absatz 3 VwGVG bestimmt:
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Absatz 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.
Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Zl. RA 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037, 27.01.2016, Ra 2015/08/0171 sowie zuletzt 09.03.2016, Ra 2015/08/0025).
3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Im Spruch des Bescheides wird unter einem über die Zuordnung von zwei unterschiedlichen Tätigkeiten abgesprochen. Der Spruch ist daher diesbezüglich trennbar, weshalb die Beschwerde zulässigerweise nur gegen die bescheidmäßige Zuordnung der einen Tätigkeit (hier: Lichttechniker) erhoben wurde. Somit ist auch nur die Zuordnung als Lichttechniker Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Da betreffend die Tätigkeit als Lichttechniker noch Erhebungen laufen, die Frist für die Beschwerdevorentscheidung aber abgelaufen ist, hat XXXX die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Hinweis auf die nicht abgeschlossenen Erhebungen vorgelegt.
Da die erforderlichen Erhebungen noch nicht abgeschlossen sind, liegt ein Anwendungsfall des § 28 Absatz 3 VwGVG mit der Möglichkeit der Zurückverweisung vor.
Daher war der der angefochtene Bescheid, soweit er über die Tätigkeit als Lichttechniker abspricht, aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG entfallen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der im Einleitungssatz Genannte aufgrund seiner Tätigkeit als DJ seit XXXX der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG idgF unterliegt, rechtskräftig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2215003.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019