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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §6 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der K KEG in V, vertreten durch Dr. Gernot Starha, Rechtsanwalt in 9500 Villach, 8. Mai Platz 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat II) vom 8. Februar 1999, RV 473/1-8/98, betreffend Umsatzsteuer 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:
Johann K und Gertrude K waren je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstückes, auf welchem sich ein Gasthaus befindet. Bis zum 30. Juni 1991 nutzte die aus Johann K und Gertrude K gebildete Gesellschaft nach bürgerlichem Recht dieses Gasthaus zu ca 70% für unternehmerische Zwecke. In den Jahren 1984 bis 1991 waren für dieses Objekt Vorsteuern in Höhe von 445.044,34 S in Anspruch genommen worden.
Mit Ablauf des 30. Juni 1991 schied Johann K aus der Gesellschaft aus und bezog in der Folge Pensionseinkünfte. Er räumte Gertrude K das Recht zur Nutzung jener Teile der Gasthausliegenschaft ein, die zur Weiterführung des Gastgewerbebetriebes benötigt würden. Gertrude K nutzte in der Folge die Liegenschaft weiterhin zu 70 % für den Gastgewerbebetrieb. Das Finanzamt nahm aufgrund des Ausscheidens des Gesellschafters Johann K im Zusammenhang damit, dass sich dieser das Hälfteeigentum an den Liegenschaften zurückbehielt, für das Jahr 1991 umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch an. Mit der Beendigung der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht seien die Miteigentumsanteile des Johann K in dessen nichtunternehmerische Sphäre übergegangen. Johann K sei nämlich seit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht mehr unternehmerisch tätig.
Im April 1997 brachten Johann K und Gertrude K ihre Eigentumsanteile an der mit dem Gasthaus bebauten Liegenschaft (samt Gebäude und Einrichtung) in die beschwerdeführende KEG ein, die in der Folge den gastgewerblichen Betrieb fortführte. Komplementärin dieser KEG ist Gertrude K, Kommanditist Johann K.
Die Beschwerdeführerin begehrte für das Jahr 1997 eine Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs 10 bis 12 UStG 1994. Aufgrund der Einbringung von Gegenständen aus dem nichtunternehmerischen in den unternehmerischen Bereich sei eine Änderung der Verhältnisse, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, eingetreten. Diese Änderung beziehe sich auf die Miteigentumsanteile des Johann K, die durch die Einbringung in die Beschwerdeführerin aus der nichtunternehmerischen Sphäre des Johann K in die unternehmerische Sphäre der Beschwerdeführerin gelangt seien.
Das Finanzamt versagt mit dem Umsatzsteuerbescheid für 1997 die begehrte Gutschrift und führte aus, eine Änderung der Verhältnisse iSd § 12 Abs 10 bis 12 UStG 1994 liege nicht vor.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde gerügt, dass die Überführung von Wirtschaftsgütern ins Privatvermögen als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer unterzogen worden sei, andererseits aber beim umgekehrten Vorgang eine Vorsteuergutschrift nach § 12 Abs 10 UStG 1994 nicht gewährt werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Miteigentumsanteile des Johann K am Gasthaus und dessen Einrichtung seien seit der Beendigung der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (mit 1. Juli 1991) und bis zur ihrer Einbringung in die Beschwerdeführerin im April 1997 in nichtunternehmerischer Verwendung gestanden. Das Einbringen von Gegenständen aus dem nichtunternehmerischen Bereich in den Unternehmensbereich sei nicht als Änderung der Verhältnisse iSd § 12 Abs 3 und Abs 10 UStG 1994 anzusehen. Auch das Überführen von Gegenständen aus dem gastgewerblichen Unternehmen der Gertrude K in das gastgewerbliche Unternehmen der Beschwerdeführerin führe nicht zu einer Änderung der Verhältnisse iSd § 12 Abs 10 bis 12 UStG 1994.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei im April 1997 gegründet worden, es seien die Hälfteanteile der Gertrude K und des Johann K eingebracht und dort betrieblich genutzt worden. Die Miteigentumsanteile der Getrude K hätten sich in deren unternehmerischer Sphäre befunden, die Miteigentumsanteile des Johann K hätten sich in dessen nichtunternehmerischer Sphäre befunden. Nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des UStG hätten sich somit die rechtlichen Verhältnisse der Miteigentumsanteile jeweils sehr wesentlich geändert. Dieser Standpunkt werde auch dadurch erhärtet, dass die Finanzbehörde die Beendigung der ursprünglichen Gesellschaft nach bürgerlichem Recht und die damit zusammenhängende Übertragung der Miteigentumsanteile des Johann K ins Privatvermögen als umsatzsteuerlich relevante Änderung qualifiziert habe. Es handle sich im gegenständlichen Fall nicht um eine lapidare Einbringung von Miteigentumsanteilen aus dem nichtunternehmerischen Bereich in den Unternehmensbereich, sondern um die Einbringung von unternehmerisch genutzten Anteilen einer Einzelunternehmerin sowie von privaten Miteigentumsanteilen eines Privatmannes in eine neu gegründete KEG, die in weiterer Folge die gesamte Baulichkeit unternehmerisch nutze. Dabei besage § 12 Abs 12 UStG 1994 explizit, dass die Absätze 10 und 11 des § 12 UStG 1994 sinngemäß auch für Gegenstände gelten würden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehörten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier (neun) Jahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (§ 12 Abs 3), so sieht § 12 Abs 10 UStG 1994 als Rechtsfolge eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges vor.
Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat, oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (§ 12 Abs 3), und liegt kein Fall des § 12 Abs 10 UStG 1994 vor, so sieht § 12 Abs 11 leg cit als Rechtsfolge eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges vor.
Gemäß § 12 Abs 3 UStG 1994 ist der Vorsteuerabzug nicht gegeben, wenn die empfangenen Lieferungen oder sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze - von bestimmten, im Wesentlichen den in § 6 Abs 1 Z 1 bis 6 angeführten steuerfreien Umsätzen abgesehen - eingesetzt werden.
§ 12 Abs 12 UStG 1994 lautet:
"Die Bestimmungen der Abs 10 und 11 gelten sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören."
Die Regelungen der § 12 Abs 10 ff UStG 1994 beziehen sich, wie sich dies schon aus ihrem Wortlaut ergibt, grundsätzlich auf die Änderung der Verhältnisse bei demselben Unternehmer; ihr Anwendungsbereich wird nur auf die Fälle der Gesamtrechtsnachfolge ausgedehnt werden können (vgl Ruppe, UStG 1994, § 12 Tz 201). Diese unternehmerbezogene Betrachtung entspricht auch dem Zweck der Regelung: Für den Vorsteuerabzug ist entscheidend, ob die an den Unternehmer für sein Unternehmen erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit so genannten "unecht befreiten" Umsätzen dieses Unternehmens stehen (§ 12 Abs 3). Für den Fall, dass das zunächst gegebene Verhältnis zwischen Vorumsatz und vom Unternehmer auszuführendem Umsatz nachträglich eine Änderung erfährt, soll eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges erfolgen.
Schon aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Erbringung von Lieferungen und sonstigen Leistungen vom Gesellschafter an die Gesellschaft - diese stellt ein eigenständiges Umsatzsteuersubjekt dar - nicht zu einem Anwendungsfall der Regelungen des § 12 Abs 10 ff UStG 1994 führt.
Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 18. Februar 1999, 98/15/0138, ausgesprochen, dass die Überführung von Gegenständen aus dem außerunternehmerischen in den unternehmerischen Bereich keine Vorsteuerberichtigung iSd § 12 Abs 10ff UStG 1994 bewirkt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer steht dieser Ansicht auch nicht der Abs 12 des § 12 UStG 1994 entgegen:
Der Abs 10 des § 12 UStG 1994 stellt auf Anlagevermögen ab, der Abs 11 auf Gegenstände, die nicht zum Anlagevermögen gehören. Der Begriff des Anlagevermögens ist dem Einkommensteuerrecht entnommen (vgl etwa § 6 Z 1 EStG 1988). Nach der einkommensteuerlichen Terminologie ist das Anlagevermögen ein Teil des Betriebsvermögens und findet sich daher nur bei Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften. Weil die Regelung der Vorsteuerberichtigung auch auf jene Unternehmer Anwendung finden soll, die nicht betriebliche Einkünfte erzielen, so insbesondere auf die im Bereich der Vermietung und Verpachtung tätigen Unternehmer, normiert § 12 Abs 12 UStG 1994, dass die auf Betriebsvermögen abgestellten Regelungen der Abs 10 und 11 auch im außerbetrieblichen Bereich Anwendung finden. Damit hat der Gesetzgeber aber in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass die Regelungen auch für Gegenstände des nichtunternehmerischen Bereiches Anwendung finden sollten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde
gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne
weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 20. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999140080.X00Im RIS seit
21.02.2002