Entscheidungsdatum
01.03.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W169 2190978-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, Zl. 1104734303-160234494, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt".
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprache Punjabi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Dalit an. Der Beschwerdeführer habe in Indien zehn Jahre die Grundschule und ein weiteres Jahr eine Allgemein Bildende Höhere Schule besucht. In Indien würden der Vater, die Mutter, der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass er als Mitglied der BSP (Bahujan Samaj Party) von Mitgliedern der regierenden Partei (Akali Dal) verfolgt worden sei. Die Mitglieder der Akali Dal hätten auch die Polizei auf ihn gehetzt und sei er einmal sogar als Verdächtiger festgenommen und in der Haft geschlagen worden. Ein Monat vor seiner Ausreise sei er für einen Tag in der Polizeistation XXXX in Polizeiarrest gewesen und habe ihn seine Familie durch die Zahlung von Bestechungsgeld wieder freibekommen.
2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.02.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und der Religionsgemeinschaft der Hindus angehöre. Er spreche die Sprachen Punjabi, Englisch und ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer sei ledig, kinderlos und gesund. Im Herkunftsstaat habe er etwa zehn Jahre die Grundschule besucht und nie gearbeitet. In Indien habe er gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester im Elternhaus gelebt, die auch weiterhin dort wohnen würden, und hätten seine Eltern alles gezahlt. Auch habe er einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante sowie Freunde und Bekannte in Indien, zu denen er in Kontakt stehe.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (VP: nunmehriger Beschwerdeführer; LA: Leiter der Amtshandlung):
"(...)
LA: Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nennen Sie Ihre Fluchtgründe!
VP: Ich habe für die BSP gearbeitet und habe Werbematerial verteilt. Die Gegner haben immer mit mir gestritten.
LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Ein, zwei Mal wurde ich von der Polizei festgenommen. Das ist alles.
LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Nein, ich habe keine weiteren Fluchtgründe.
Vorhalt: Das ist vage und unkonkret. Bitte konkretisieren Sie Ihre Fluchtgründe!
VP: 3 Monate bevor ich Indien verlassen
Anm: Gesetzliche Vertretung deutet dem AW, auf ein Blatt geschrieben die gegnerische Partei von der Erstbefragung auf. Die gesetzliche Vertretung hat mit dem Kugelschreiber auf das Blatt mehrmalig gezeigt. Das Blatt wird sichergestellt, auf diesem Blatt ist deutlich zu sehen, dass die rechtliche Vertretung dem AW Hilfeleistung bieten wollte. Dies wurde durch die Leiterin der Amtshandlung sowie dem anwesenden Dolmetscher bemerkt und prompt angesprochen. Die rechtliche Vertretung wurde ermahnt und gebeten dies zu Unterlassen. Die rechtliche Vertretung zeigte sich einsichtig.
Auff. Bitte machen Sie konkrete Angaben rund um Ihre Fluchtgründe!
VP: 3-4 Leute haben im Jahr 2016. 2 Monate vor dem Februar.
LA: Was ist da konkret vorgefallen?
VP: Die Mitglieder von der Alkali Dal die haben begonnen mit mir zum streiten, weil ich werbe Materialien verteilt habe.
LA: Wie hat sich dieses Streit geäußert?
VP: Das waren 4 Leute, ich war alleine. Die haben angefangen mich zum Schlagen. Dann sind die weggegangen. Dann habe ich das meiner Partei erzählt. Sie haben eine Versammlung gemacht und habe beschlossen, dass sie mich ins Ausland schicken würden.
LA: Können Sie die Personen beschreiben, mit denen Sie gestritten haben?
VP: Ich weiß nicht die Namen.
LA: Können Sie mir irgendetwas von den Personen erzählen?
VP: Es waren junge Leute.
LA: Diese jungen Leute sind einfach zu Ihnen gekommen und haben Sie geschlagen?
VP: Ja.
LA: War dieser Streit der ausschlaggebende Grund für Ihre Flucht?
VP: Ja.
LA: Wurden Sie jemals persönlich bedroht oder verfolgt?
VP: Ja.
LA: Und wie?
VP: Die haben mich geschimpft und haben mich bedroht.
Auff. Bitte machen Sie konkrete Angaben rund um die Bedrohung!
VP: Die haben mir gesagt, dass sie mich wieder schlagen würden. Und ich soll mit meiner Arbeit aufhören.
LA: War das der bereits erwähnte Vorfall mit dem Streit?
VP: Ja.
LA: Gab es außer diesem Streit noch eine Bedrohung oder eine Verfolgung?
VP: Nein, nur dieses eine Mal.
LA: Waren Sie bei der Polizei wegen der Bedrohung?
VP: Ja, die Polizei hat die Personen festgenommen, verwarnt und dann wieder freigelassen.
LA: Können Sie mir die Personen beschreiben, die Sie bedroht haben?
VP: Namen weiß ich nicht. Das waren junge Leute, circa 28 Jahre alt.
LA: Und wie haben die Personen ausgesehen-?
Anm: AW beginnt zu lachen.
VP: So genau habe ich mir das nicht gemerkt.
LA: Wie viele Personen waren es?
VP: 2 Personen waren das.
LA: Erzählen Sie mir etwas von Ihrer politischen Tätigkeit!
VP: Ich habe den Mitgliedern geholfen und für die Partei Werbung gemacht, das war meine Aufgabe.
LA: Wie kamen Sie zu dieser Partei?
VP: Einige Male habe ich zugehört, wie die über ihre Partei erzählt haben, das hat mir gefallen und dann bin ich ein Mitglied geworden.
LA: Was hat Ihnen konkret bei dieser Partei gefallen?
VP: Die haben arme Leute geholfen, das hat mir gefallen.
LA: Inwiefern haben Sie den armen Leuten geholfen?
VP: Wenn jemand Geld gebraucht hat, oder krank war, dann haben sie ihn ins Spital gebracht.
LA: Erzählen Sie mir etwas von der Partei, der Sie zugehörig sind!
VP: Frau XXXX war die Oberste von der Partei. XXXX war der zweite von der Partei.
LA: Fahren Sie fort!
VP: Ich weiß sonst nichts.
LA: Seit wann sind Sie Mitglied von dieser Partei?
VP: Bevor ich Indien verlassen habe, 5 oder 6 Monate vorher.
LA: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nur, meine politische Gesinnung.
(...)"
Zu den Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er hier keine Verwandten oder Familienangehörigen habe. In seiner Freizeit schlafe er, gehe spazieren und besuche ein Fitness-Center. Er sei nicht Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Nach seinem Privatleben gefragt, führte der Beschwerdeführer weiters an, dass er zwei Freunde habe und würden ihn seine Freunde auch bei der Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mit Geld und Essen unterstützen.
Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Einvernahme die Möglichkeit geboten, in die aktuellen Länderberichte zur Situation in Indien Einsicht zu nehmen und eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.
Die rechtsfreundliche Vertretung brachte im Rahmen der Einvernahme eine Teilnahmebestätigung der ABPF (Austrian Bodybuilding & Physique Sports Federation) und zwei Kursbesuchsbestätigungen der VHS Brigittenau vom 29.03.2017 und vom 26.07.2017 in Vorlage.
3. Mit Stellungnahme vom 18.02.2018 wurde zu den durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung bezogen und nach Wiedergabe der Fluchtgründe insbesondere ausgeführt, dass die Reisefreiheit in Indien aufgrund der großen kulturellen und sprachlichen Barrieren zu relativieren sei, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Dalit (Unberührbaren) handle. Schließlich wurde auf die Integration des Beschwerdeführers in Österreich hingewiesen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden gemäß §§ 57, 55 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Nach Wiederholung der Fluchtgründe wurde moniert, dass sich die Behörde nicht hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Seine Schilderungen hätten jedenfalls genügend Anknüpfungspunkte für konkrete persönliche Recherchen geboten und sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde ungenügend. Im Hinblick auf die fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hätte die Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen können. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht die Sprachen Punjabi, Englisch und etwas Deutsch. Im Herkunftsstaat lebte er gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester im Elternhaus im Bundesstaat Punjab, wo er zehn Jahre die Grundschule besuchte und von seinen Eltern finanziell unterstützt wurde. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen in Österreich. Er besucht Deutschkurse, geht ins Fitness-Center und betreibt Bodybuilding. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und finanzieren seine Freunde seinen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten. Im Herkunftsstaat leben weiterhin die Eltern und die zwei Geschwister des Beschwerdeführers sowie ein Onkel und eine Tante. Überdies hat er Freunde und Bekannte in Indien, zu denen er in Kontakt steht. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht im erwerbsfähigen Alter.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Allgemeine Menschenrechtslage
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich:
Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016).
Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016).
Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierung, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
-
BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016):
Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien,
http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 13.12.2016
-
NHRC - The National Human Rights Commission India (o. D.): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/Documents/Publications/NHRCindia.pdf, Zugriff 5.1.2017
-
ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):
Asylländerbericht Indien
-
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 13.12.2016
Grundversorgung/Wirtschaft
Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015/2016 bei 7,6% (AA 9.2016).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist (BBC 27.9.2016)
Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Ende September 2014 verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt. Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 53% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte (AA 9.2016).
Indien hat eine Erwerbsbevölkerung von 404,5 Millionen, von welchen 43 Millionen im formellen Sektor und 361 Millionen im informellen Sektor arbeiten, wo sie weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert sind, noch Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung haben (AA 9.2016). Der Hauptteil der Menschen, die im informellen Sektor arbeiten, sind im privaten Sektor tätig (BAMF 12.2015). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,4% (2015/16) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (AA 9.2016).
Die Regierung hat überall im Land mehr als 900 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle im Regierungssekte frei ist. Das MGNREGA Gesetz (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act) ist ein Arbeitsgarantieprogramm. Erwachsenen eines ländlichen Haushalts, welche gewillt sind Handwerksarbeit zum Mindestlohn zu verrichten, wird hierdurch eine gesetzliche Jobgarantie für 100 Tage im Jahr gewährt. Das Kommissariat oder Direktorat der Industrie (The Commissionerates or Directorates of Industries) bieten Hilfe bei der Geschäftsgründung in den verschiedenen Staaten. Einige Regierungen bieten Arbeitslosenhilfe für Personen, die bereits mehr als drei Jahre bei der Stellenbörse registriert sind (BAMF 12.2015)
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1.313 Euro. Etwa 30% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag. Rund 70% haben weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (AA 9.2016).
In Indien haben derzeit von 400 Millionen Arbeitskräften nur etwa 35 Millionen Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein (BAMF 8.2014). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 12.2015).
Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmer ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 12.2015).
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 16.8.2016).
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren werden könnte (FH 3.10.2013). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015).
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und IrisBild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen (UK Home Office 2.2015).
Da die im Rahmen des UID bzw. Aadhaar Projektes gesammelten Daten nicht in das nationale Bevölkerungsregister (NPR) integriert werden, stellt dieses jedoch nur eine bloße Auflistung von Namen und demographischen Details dar. Bisher wurden 1,04 Milliarden Aadhaar Nummern generiert, mit dem Plan der vollständigen Erfassung der Bevölkerung bis März 2017. Die zuständige Behörde für die einheitliche Identifikationsnummer weigert sich, die gesammelten Daten an das für das Bevölkerungsregister zuständige Innenministerium weiterzuleiten, da sie aufgrund des im Juli 2016 verabschiedeten Gesetzes von einem Datenaustausch ausgeschlossen ist (HT 8.8.2016).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
-
AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Indien, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8E633C2F61937CFE7189E5065CD31B93/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 23.12.2016
-
BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016) India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 28.12.2016
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2014):
Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 29.12.2016
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015):
Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016
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FH - Freedom House (3.10.2013): Freedom on the Net 2013 - India, http://www.ecoi.net/file_upload/3714_1380802722_fotn-2013-india.pdf, Zugriff 9.1.2017
-
HT - Hindustan Times (8.8.2016): National Population Register project now a Rs 4,800-crore sinkhole, http://www.hindustantimes.com/india-news/national-population-register-project-now-a-rs-4-800-crore-sinkhole/story-xwmSEA3NwijJFoOpxYe3dN.html, Zugriff 9.1.2017
-
International Business Times (2.2.2015): One Billion Indians To Have UID Numbers By Year-End As India Seeks To Boost Social Security,
http://www.ibtimes.com/one-billion-indians-have-uid-numbers-year-end-india-seeks-boost-social-security-1802126, Zugriff 9.1.2017
-
UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance India:
Background information, including actors of protection, and internal relocation,
https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/402790/cig_india_background_2015_02_04_v2_0.pdf, Zugriff 29.12.2016
Rückkehr
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 16.8.2016). Die indische Regierung hat kein Reintegrationsprogramm und bietet auch sonst keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer (BAMF 12.2015).
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Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015):
Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016
2. Beweiswürdigung:
2.1. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und seine Herkunft erscheinen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft.
Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sowie die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen hat, Deutschkurse besucht, Bodybuilding betreibt, nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist, keiner Beschäftigung nachgeht und gesund ist, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.02.2018 sowie den im Akt aufliegenden Bestätigungen der VHS Brigittenau vom 29.03.2017 und vom 26.07.2017 sowie der Bestätigung der ABPF (Austrian Bodybuilding & Physique Sports Federation).
Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister.
Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Bedrohung durch politische Gegner nicht glaubhaft sei, ist zutreffend, zumal die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und zudem auch vage waren.
So führte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, dass er bereits seit eineinhalb Jahren Mitglied der BSP gewesen sei. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl änderte der Beschwerdeführer jedoch seine diesbezügliche Angabe und gab danach gefragt, seit wann er Mitglied der besagten Partei sei, zu Protokoll: "Bevor ich Indien verlassen habe, 5 oder 6 Monate vorher.". Da der Beschwerdeführer schon zeitlich widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner behaupteten Parteizugehörigkeit tätigte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer niemals Mitglied der BSP war. Auch verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche bei seinen Schilderungen bezüglich seiner Angreifer. Aufgefordert, konkrete Angaben rund um seine Fluchtgründe zu machen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass im Jahr 2016 drei bis vier Leute begonnen hätten, mit ihm zu streiten. In seinen weiteren Ausführungen zu dem angeblichen "Streit" bezifferte der Beschwerdeführer die Anzahl seiner Gegner konkret mit vier. Zu einem späteren Zeitpunkt erneut danach gefragt, um wie viele Personen es sich dabei gehandelt habe, änderte der Beschwerdeführer das Geschilderte in der Variante ab, dass es sich dabei nur noch um zwei Personen gehandelt habe. Schon aufgrund dieser Widersprüche war die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung stark anzuzweifeln.
Nicht nur widersprüchlich, sondern auch äußerst vage und nur wenig konkret gestalteten sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verfolgern. Danach gefragt, ob er jene Personen, mit denen er "gestritten" habe, beschreiben könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Namen nicht kenne. Auf die weitere Frage, ob er irgendetwas über seine Angreifer erzählen könne, antwortete der Beschwerdeführer der Frage ausweichend: "Es waren junge Leute". Auch zu einem späteren Zeitpunkt in seiner Einvernahme aufgefordert, seine Gegner zu beschreiben, wiederholte er seine bisher getätigten, oberflächlichen Beschreibungen und gab letzten Endes zu Protokoll:
"(Anm. AW beginnt zu lachen). So genau habe ich mir das nicht gemerkt.". Der Beschwerdeführer war aber auch nicht in der Lage, detailierte Schilderungen zur angeblichen Bedrohungssituation seitens seiner Gegner zu machen. Danach gefragt, was konkret vorgefallen sei, führte der Beschwerdeführer lediglich an, dass Mitglieder der Akali Partei begonnen hätten, mit ihm zu "streiten", weil er Werbematerial verteilt habe. Auf die Frage, wie sich dieser Streit geäußert habe, gab er nur sehr vage und allgemein gehalten zu Protokoll, dass er alleine gewesen sei, seine Gegner begonnen hätten ihn zu schlagen und dann weggegangen seien. Weitere Details bzw. konkrete und nachvollziehbare Angaben dazu blieb er aber schuldig.
Auch waren die Angaben des Beschwerdeführers zur polizeilichen Bedrohung in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nur sehr vage und unkonkret. Danach gefragt, ob der Beschwerdeführer - neben seinen politischen Gegnern - auch noch weitere Fluchtgründe habe, gab er nur lapidar an: "Ein, zwei Mal wurde ich von der Polizei festgenommen.". Wie im angefochtenen Bescheid völlig richtig festgehalten, wäre vom Beschwerdeführer jedoch zu erwarten gewesen, hierzu ausführlichere Angaben zu tätigen.
Der Beschwerdeführer brachte sein Vorbringen überdies insgesamt betrachtet, wie im angefochtenen Bescheid zurecht festgehalten, nur stets auf Nachfrage vor und war nicht gewillt, die fluchtauslösenden Ereignisse aus Eigenem zu erzählen.
Schließlich gestalteten sich die Angaben des Beschwerdeführers zur BSP, deren Mitglied er gewesen sein will, ebenfalls als nur wenig konkret und detailliert. Aufgefordert von seiner politischen Tätigkeit zu erzählen, führte der Beschwerdeführer an, dass er den Mitgliedern geholfen und Werbung für die Partei gemacht habe. Zu Frage, wie er zur Partei gekommen sei, gab er nur lapidar an, dass er ein paar Mal zugehört habe und ihm gefallen habe, dass sie armen Leuten helfen würden. Weiters führte er - lediglich auf Nachfrage - aus, falls jemand Geld gebracht habe oder krank gewesen sei, hätten sie ihn ins Spital gebracht. Weiters vermochte der Beschwerdeführer auch keine Unterlagen, wie z.B. einen Mitgliedsausweis, in Vorlage zu bringen. Zudem ist es logisch nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet der Beschwerdeführer sich durch das äußerste Mittel der Flucht hätte retten müssen, während andere Mitglieder, die auch in der Hierarchie höher stehen, in Indien leben können, zumal der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben nur ein einfaches Mitglied der BSP gewesen sein und nur Werbung gemacht sowie Reklamematerial verteilt haben will.
2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.
Den herangezogenen Länderberichten wurde weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder in der schriftlichen Stellungnahme, noch im Beschwerdeschriftsatz substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - u