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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufG 1992 §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/2572Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde
1.) des 1980 geborenen M C, und 2.) des 1982 geborenen A C, beide in B, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 3. Juli 1996,
1.) Zl. 306.423/4-III/11/96 (betreffend den Erstbeschwerdeführer), und 2.) Zl. 306.423/5-III/11/96 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer), jeweils betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 113,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer verfügten nach der Aktenlage zuletzt über Aufenthaltsbewilligungen vom 30. Dezember 1993 bis 29. Jänner 1995.
Am 19. Dezember 1994 gestellte Anträge auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligungen wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz (namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg) vom 16. Mai 1995 gemäß §§ 1, 4 Abs. 1, 5 und 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes abgewiesen. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 20. Mai 1995 zugestellt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 17. April 1996, Zl. III-3/A-931083, wurden die von den Eltern der Beschwerdeführer am 10. August 1995 gestellten Anträge auf Verlängerung der ihnen bis 19. August 1995 erteilten Aufenthaltsbewilligungen abgewiesen. Unter einem wurde auch der am 11. Dezember 1995 erstmals gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den am 31. Oktober 1995 geborenen Arnel Curic (den Bruder der Beschwerdeführer) abgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 6. Mai 1996.
Am 15. Mai 1996 langte bei der erstinstanzlichen Behörde ein als "Berufung" bezeichneter Schriftsatz ein, bei dem als Berufungswerber unter anderem auch die nunmehrigen Beschwerdeführer angegeben sind. In der Berufung wird eingangs Folgendes ausgeführt:
"In umseits bezeichneter Aufenthaltssache erheben die oben genannten Berufungswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 17.4.1996, III-3/A-931803, zugestellt am 6.5.1996, sohin fristgerecht, nachstehende Berufung
an das Bundesministerium für Inneres.
Die Berufung erfolgt ausdrücklich auch im Namen der Kindern Armin und Mirsad, denn die fünf Berufungswerber bilden eine einheitliche Familie und sind daher nach den Intentionen des neuen Fremdenrechts jedenfalls auch als gemeinsame Familie zu behandeln.
..."
Die belangte Behörde erließ hierauf folgende gleich lautende
Bescheide vom 3. Juli 1996:
"Spruch
Ihre Berufung gegen den folgenden Bescheid:
BH Bludenz
vom 16.05.1995
Zl. III-3/A-931083
wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen.
Begründung:
Berufungen sind gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung einzubringen. Da die Zustellung rechtswirksam am 20.05.1995 erfolgte und Ihre Berufung erst am 15.05.1996 und daher verspätet eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in nachstehenden Rechten verletzt:
"Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Recht auf Familieneinheit
Recht auf Familienleben (§ 19 Fremdengesetz)
Recht auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung
Recht auf ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren"
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die am 15. Mai 1996 eingelangte Berufung der Beschwerdeführer richtet sich nicht, wie die belangte Behörde offenbar annimmt, gegen den die Beschwerdeführer betreffenden Bescheid vom 16. Mai 1995, sondern gegen den andere Familienangehörige betreffenden Bescheid vom 17. April 1996. Dessen ungeachtet geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid der als "Berufung" bezeichnete Schriftsatz vom 15. Mai 1996 einer Erledigung zugeführt wurde. Diese Eingabe lag der belangten Behörde vor; sie war zuständig, eine zurückweisende Entscheidung zu treffen.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde nicht über die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführer (oder ihre Familienangehörigen) abgesprochen, sondern eine eine solche meritorische Erledigung versagende prozessuale Entscheidung getroffen. Ein Fall des § 113 Abs. 6 oder 7 FrG 1997 liegt daher nicht vor.
Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden die Berufung der Beschwerdeführer vom 15. Mai 1996 zurückgewiesen. Dies verkennen die - sich mit dem normativen Abspruch der angefochtenen Bescheide gar nicht auseinandersetzenden - Beschwerdeführer, die sich durch die angefochtenen Bescheide nicht im Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt erachten. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die angefochtenen Bescheide, ihren weiteren Rechtsbestand vorausgesetzt, - wenn auch nur indirekt - die subjektive Rechtssphäre der Beschwerdeführer, die ihnen durch das Aufenthaltsgesetz eingeräumt wird, berührt wird, die Zurückweisung ihrer Berufung als verspätet hat die Beschwerdeführer jedoch allenfalls in ihrem Recht auf meritorische Erledigung dieser Berufung unmittelbar verletzt. Dieses Recht ist aber von dem in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) "Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung" sowie "Recht auf Familieneinheit" und "Recht auf Familienleben (§ 19 Fremdengesetz)" nicht erfasst. Was aber die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung im "Recht auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung" und "Recht auf ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren" anlangt, so handelt es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1999, Zl. 96/19/0847).
Da die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide im Rahmen des von ihnen geltend gemachten Beschwerdepunktes in ihren Rechten nicht verletzt worden sind, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zum Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführer seien gemeinsam mit den übrigen Familienmitgliedern eine einheitliche Partei, wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem - eine Beschwerde der Ehegattin gegen die Versagung der Erteilung eines Sichtvermerkes an ihren Mann betreffenden - Beschluss vom 11. Oktober 1988, B 1591/88-3, zum Ausdruck gebracht hat, ein solcher Bescheid betreffe ausschließlich die Rechte des Fremden, dessen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes abgewiesen wurde, wogegen in der Rechtssphäre Dritter "nur Reflexwirkungen" auftreten können. Damit bringt der Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck, dass aus Art. 8 MRK für die Parteistellung anderer Personen als des im Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes antragslegitimierten Fremden nichts zu gewinnen ist. Dieser Überlegung hat sich der Verwaltungsgerichtshof für die Auswirkungen der Verweigerung der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung angeschlossen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 1997, Zl. 96/19/1331). Der Fall der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (im vorliegenden Fall an den Vater der Beschwerdeführer) kann in seinen Auswirkungen nicht anders beurteilt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. April 1999
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996192571.X00Im RIS seit
02.05.2001