TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/4 W124 2177612-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W124 2177612-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat:

"Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1 Am XXXX stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) nach schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2 Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seiner Person an, er heiße XXXX , sei am XXXX in XXXX , in Indien geboren und sei indischer Staatsangehöriger. Er sei ledig, gehöre der Religion der Sikhs sowie der Volksgruppe der Jat an. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er von der Polizei verhaftet werden würde bzw. ihm diese nach seinem Leben trachten würde.

1.3 Am XXXX fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm:

.......................

F: Was ist Ihre Muttersprache?

A: Punjabi F: Welche Sprachen sprechen Sie noch?

A: Nein

................................

F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja

F: Sind Sie gesund?

A: Ja

F: Leiden Sie an einer ansteckenden Krankheit?

A: Nein

F: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder müssen Sie Medikamente einnehmen?

A: Nein

.....................................

F: Verfügen Sie über die finanziellen Mittel um für Ihren Unterhalt in Österreich selbst sorgen zu können?

A: Nein, ich habe kein Geld.

F: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs? Haben Sie schon eine Deutschprüfung abgelegt? Sind Sie in irgendeiner Form in Österreich bereits integriert? Sind Sie zum Beispiel in einem Verein tätig oder arbeiten Sie ehrenamtlich für eine Organisation in Österreich, etc.?

A: Ich habe mich erkundigt. Ich kann im Dezember dann anfangen. Ich müsste aber eine Bestätigung vorlegen, damit ich den Kurs dann gratis machen kann. Irgendeine Bestätigung damit ich den Kurs machen kann brauche ich. Ich bin in keinem Verein tätig.

F: Wo sind Sie derzeit wohnhaft?

A: In der XXXX (AW legt Meldezettel vor XXXX )

F: Wer wohnt noch dort?

A: 2 Freunde von mir.

F: Zahlen Sie dort Miete?

A: Ja

F: Wovon zahlen Sie diese Miete?

A: 1-2 Mal in der Woche stelle ich Werbung zu. Ich helfe jemandem damit ich was bekomme.

F: Für wen arbeiten Sie?

A: Er ist hier wohnhaft und ist Österreichischer Staatsbürger. Diesem helfe ich. Er ist auch Inder, ist aber österreichischer Staatsbürger.

F: Wie viel bekommen Sie für die Arbeit?

A: Am Tag ca. 30 Euro.

F: Wie heißt dieser österreichische Staatsbürger?

A: Ich kenne nicht den vollständigen Namen. XXXX heißt dieser mit kurzem Namen. Ich kenne diesen nicht persönlich aber meine WG Freunde kennen diesen.

F: Wo haben Sie Ihre WG Freunde kennengelernt?

A: Als ich in Wien ankam und die Erlaubnis bekam zu bleiben ging ich in die XXXX . Dort begegnete ich einem Mann und dieser riet mir nach Klagenfurt zu diesen 2 Männern zu kommen.

F: Stimmen die Angaben auf Ihrer weißen Verfahrenskarte?

A: Ja ist alles richtig.

F: Haben Sie den Dolmetscher bei der Erstbefragung verstanden?

A: Ja

F: Gemäß dem Protokoll der Erstbefragung wurde Ihnen die aufgenommene Niederschrift in einer für Sie verständlichen Sprache rückübersetzt. Sie hätten keine Ergänzungen bzw. Korrekturen zu diesem Zeitpunkt angeregt. Sie hätten alles verstanden und Ihnen wäre eine Kopie der Erstbefragung ausgefolgt. Stimmen diese Protokolleinträge?

A: Ich habe eine Kopie dabei. Es gab aber einen kleinen Fehler. Es war nicht der XXXX . sondern der XXXX (AW wird mitgeteilt, dass dies im Original auch so vermerkt wurde.) Sonst war aber alles richtig und wurde mir auch rückübersetzt.

F: Haben Sie bisher in Ihrem Verfahren ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben gemacht?

A: Ja habe ich.

F: Besitzen Sie einen Reisepass oder haben Sie Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht oder können Sie solche besorgen oder sich schicken lassen?

A: Nein habe ich nicht.

F: Hatten Sie einen Reisepass?

A: Als ich in Moskau ankam hatte ich einen Reisepass.

F: Was geschah mit diesem?

A: Die haben meinen Pass behalten.

F: Wen meinen Sie mit DIE?

A: Den Schlepper meine ich damit.

F: Wer beantragte den Reisepass?

A: Ich selbst.

F: Wann war dies?

A: XXXX

................................

F: Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen bzw. geltend zu machen?

A: Nur die Sachen vom Asylquartier. (Buskarte, Anhalteprotokoll etc.)

Dem AW wird mitgeteilt, dass er weitere Unterlagen nach Einlangen unverzüglich dem BFA vorzulegen hat.

F: Welcher Religion und Volksgruppe/Nationalität gehören Sie an? Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Ich bin Sikh, ich gehöre der Kaste der Jat an und bin Staatsangehöriger von Indien.

F: Sind Sie krank, Sie haben eine Haube auf?

A: Draußen war es kalt und ich wollte die Haube nicht abnehmen.

F: Tragen Sie diese wegen der Religion?

A: Eigentlich trage ich einen Turban. Aber ich bin in einer anderen Kultur und deshalb habe ich eine Haube auf und trage keinen Turban.

F: Welchen Familienstand haben Sie? Haben Sie Kinder?

A: Ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder.

F: Wollen Sie in Zukunft Kinder?

A: Ja natürlich möchte ich Kinder in der Zukunft.

F: Leben Familienangehörige von Ihnen in Österreich oder haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?

A: Nein

F: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum: (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)?

A: Nein

F: Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Heimatland (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins)?

A: Meine Eltern leben in Indien. Mein Bruder lebt im Ausland.

F: Wo lebt Ihr Bruder?

A: Dubai.

F: Haben Sie auch Onkel und Tanten?

A: Mein Onkel. Er ist der Bruder meines Vaters. Er hat auch Familie.

F: Wie geht es der Familie?

A: Es geht diesen gut.

F: Wo lebten Sie zuletzt bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland Indien?

A: Bei meinen Großeltern mütterlicherseits.

F: Also haben Sie auch Großeltern?

A: JA

F: Wo war dies?

A: XXXX . Ich lebte dort 2 Monate.

F: Lebten Sie in einem Haus/Wohnung? Wem gehörte diese Unterkunft?

A: Meine Großeltern besitzen ein eigenes Haus in XXXX .

F: Wo lebten Sie davor?

A: Davor lebte ich bei meinen Eltern zu Hause.

F: Lebten Sie in einem Haus/Wohnung? Wem gehörte diese Unterkunft?

A: Im Dorf XXXX . In einem eigenen Haus.

F: Wer lebte noch an dieser Wohnadresse?

A: Ich, meine Eltern und mein Bruder bevor er wegging. Er ist seit einem Jahr weg.

F: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?

A: 35-40km ca.

F: Haben Sie eine Schulausbildung?

A:12 Klassen Grundschule

F: Haben Sie eine Berufsausbildung?

A: Nein.

F: Womit haben Sie Ihre Lebenskosten decken können?

A: Wir hatten eine eigene Landwirtschaft. Es reichte genau aus. Mein Bruder lebte im Ausland. Was wir vom Land bezogen reichte ganz genau aus.

F: Wie ist der Kontakt zu Ihrer Familie, Ihren Verwandten und Freunden?

A: Ich habe mit meinen Eltern Kontakt. Aber nur selten. Ich telefoniere ab und zu mit diesen.

F: Haben Sie über Social Media Kontakt?

A: Nein ich habe auch keinen Facebook Account.

F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung)

A: Es begann alles im Feber wo die Wahlen stattgefunden haben. Ich hatte ein politisches Problem. Mein Onkel ist bei der Kongress Partei. Ich gehöre der AAM Partei an. Mein Onkel wollte, dass wir die Partei wechseln und der Kongress Partei angehören. Bezüglich dieser Sache gab es immer Streitereien. Er beschimpfte uns immer wieder. Wenn er alkoholisiert war kam er nach Hause und beschimpfte uns. Er sagte, wenn wir die Partei nicht wechseln wird er mich und meinen Vater umbringen. Am 11.03 kam die Entscheidung. Die Kongress Partei gewann und somit eskalierte die Situation noch mehr. Er setzte uns noch mehr unter Druck. An einem Tag war ich am Feld. Am 16.03 war dies. Da kam die Polizei und nahm mich ohne Grund mit. Die Polizei ging mit mir sehr gewalttätig um. Sie sagten, dass ich während den Wahlen illegale Gewehre besaß. Danach am 18.03. kam ich raus. Mein Vater hatte einen Freund. Er war ein Police Inspektor. Bei der Polizeistation XXXX - wo ich inhaftiert war-rief dieser an und sagte diesen sie sollen mich frei lassen. Meine Eltern mussten aber dafür bezahlen. Der Polizeiinspektor riet meinen Eltern, wenn Sie Ihren Sohn am Leben sehen möchten solle ich verschwinden. Sie sollten mich zu Verwandten oder ins Ausland schicken. Daraufhin ging ich zu meinen Großeltern mütterlicherseits. Meine Eltern meinten, dass ich nicht mehr sicher bin. Ich ging danach auch nicht mehr in mein Dorf zurück. Mein Onkel mütterlicherseits und mein Vater trafen einen Schlepper. Dieser Schlepper meinte zu meinem Vater er wird mich in ein sicheres Land bringen. Nach 25-30 Tagen erstellte er mir ein Ticket für Moskau. Am 07.07. war mein Flug nach Moskau. Er holte mich vom Flughafen ab und brachte mich in ein Zimmer. Dort war ich ca. 1 Monat lang. Mein Mobiltelefon und meine ganzen Sachen wurden mir abgenommen. Ich konnte immer nach 4-5 Tagen mit meinen Eltern Kontakt aufnehmen. Manchmal verging auch eine Woche bis ich mit meinen Eltern telefonieren konnte. Am 05.08. ca. nach einem Monat also wo ich nur im Zimmer war, brachten diese mich auf eine Art LKW. Er hatte auch Holz beladen. Ich befand mich an der vorderen Seite. Es war ein weißer LKW. Am 15 ließen die Schlepper mich hier aussteigen und gaben mir mein Mobiltelefon, meinen Rucksack und meine Brieftasche, mit ca. 80 Euros darin, zurück. In der Nacht kam ich in das Flüchtlingslager. Dort wurden meine Fingerabdrücke abgenommen. Am nächsten Tag bekam ich ein Ticket weil ich in das letzte Flüchtlingslager musste. Dort war ich dann auch.

F: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe genannt?

A: Ja

F: Gibt es sonst noch etwas, dass Sie bezüglich Ihrer Flucht angeben möchten?

A: Ja ich konnte alles sagen.

F: Von wo flogen Sie nach Moskau?

A: Von XXXX .

F: Hatten Sie Probleme bei der Ausreise?

A: Nein ich hatte keine Probleme.

F: Wie hieß der Polizeiinspektor der Ihnen half?

A: Ich kenne den Namen nicht. Er war ein ASI.

F: Wieso half Ihnen dieser wenn Sie denn Namen nicht kenne?

A: Ich kenne Ihn nicht aber mein Vater war ein Freund von diesem.

F: Haben Sie während den Wahlen illegale Gewehre besessen? Waren die Vorwürfe korrekt?

A: Nein, ich hatte keine und die Vorwürfe waren nicht korrekt. Falls bei jemandem illegale Gewehre gefunden werden, wird man in Haft genommen und nie wieder entlassen. Es gibt in Indien ein Gesetz wenn jemand illegal Gewehre besitzt, die den Staat schädigen könnte, wird man verhaftet.

F: Wie heißt Ihr Onkel? Wie ist dieser mit Ihnen verwandt?

A: XXXX . Er ist der Bruder von meinem Vater, der ältere Bruder.

F: Wie lange ist er bei der Kongress Partei? Welche Funktion hat er?

A: Seit ca. 10-15 Jahren ist er bei der Kongress Partei. Er ist der Vorsitzende, der Kommunalchef. Er ist für den Bezirk XXXX zuständig und in diesem Bereich befinden sich mehrere Dörfer und ist er dafür zuständig.

F: Wie lange unterstützen Sie die AAM Partei? Wie lange Ihre Eltern?

A: Früher gehörten wir auch zur Kongress Partei. Danach kam die AAM Partei. Diese ist für die neue Generation ansprechend. Und seit dem gehöre ich dieser AAM Partei an. Seit ca. 10 Jahren unterstütze ich die AAM Partei.

F: Wann wurde die AAM Partei gegründet?

A: Die erste Wahl fand XXXX statt. Da wurde diese gegründet.

F: Welche Wahl war dies? Eine Kommunalwahl oder eine andere?

A: Das war XXXX . Es war in Punjab, wo gewählt wurde. Die Wahl fand nur in Punjab statt. Die letzte Wahl war in XXXX .

F: Wie heißt der Gründer der Partei?

A: In Punjab ist dies der XXXX . In XXXX .

F: Was geschah in der Zeit in XXXX ? Wie lange waren Sie dort?

A: Ich befand mich bei meinen Großeltern als ich mich auf den Weg nach Moskau machte.

F: Wieso blieben Sie nicht dort?

A: Wie lang hätte ich dort bleiben können? Das war auch für meine Großeltern gefährlich. 2 Mal geschah auch was. 1 Mal kamen Sie zu meinen Großeltern nach Hause. Einmal war ich mit dem Onkel mütterlicherseits am Feld. Es waren ein Paar Männer die im Dorf nach mir fragten.

F: Und was geschah dann?

A: Nach dieser Situation dachten sich meine Eltern, dass ich dort nicht mehr sicher bin. Sie wollten, dass ich von hier weggehe.

F: Weil Männer nach Ihnen fragten, wissen Sie dass Sie nicht mehr sicher sind?

A: Es waren keine Freunde von mir. Sonst hätten diese nicht nachgefragt.

F: Und wer waren die Männer die nach Hause kamen zu Ihnen?

A: Ich kannte diese nicht.

F: Was wollten diese?

A: Die Nachbarn meines Onkels erzählten diesen, wo meine Großeltern wohnen, daraufhin kamen diese nach Hause und fragten nach mir. Meine Großeltern sagten, dass ich bei diesen wohne. Ich war zu dieser Zeit nicht zu Hause. Ich war am Feld. Meine Großeltern erzählten, dass ich am Feld bin. Diese Männer machten sich am Weg auf Motorrädern waren diese unterwegs. Meine Großeltern riefen meinen Onkel an, der mit mir am Feld war. Sie erzählten meinen Onkel, dass diese Männer auch Baseballschläger in der Hand haben. Anscheinend bin ich nicht sicher. Mein Onkel meinte ich solle verschwinden. Ich ging weg und versteckte mich. Die Männer fragten meinen Onkel wo ich bin. Mein Onkel erzählte nichts. Sie beschimpften meinen Onkel und bevor diese weggingen sagten Sie noch, dass sie mich finden werden.

F: Haben Sie versucht in einem anderen Teil Indiens Zuflucht zu finden?

A: Nein habe ich nicht.

F: Weshalb nicht?

A: Ich fühlte mich bei meinem Onkel ganz sicher und dachte, dass ich dort bleiben könnte. Dies ging aber nicht, daher konnte ich mir nicht vorstellen wo anders zu wohnen. Auch dieser Ort wäre nicht sicher gewesen.

F: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: XXXX

F: Was war der ausschlaggebende Grund, dass Sie sich entschieden haben, an diesem Tag Ihre Heimat zu verlassen?

A: Der Schlepper hatte genau an diesem Tag das Ticket gekauft.

F: Haben Sie sich an die Sicherheitsbehörden Ihres Heimatlandes gewendet, um von diesen geschützt zu werden?

A: Dieser Polizeiinspektor war nicht für dieses Gebiet zuständig, wo ich wohnhaft war. Er war aber sehr nett und hat bei der Polizeistation, wo ich in Haft war angerufen und diesen gesagt, Sie sollen mich freilassen.

F: Konnten Sie nicht in XXXX zur Polizei?

A: Nein, konnte ich nicht.

F: Weshalb nicht?

A: Wenn ich dorthin gegangen wäre und eine Anzeige erstattet hätte, wäre diese weitergeleitet worden. Dies kommt in die Polizeizentrale und diese befindet sich in XXXX . Genau diese Station ist zuständig gewesen, wo ich in Haft war. Ich hatte keinen Ausweg.

F: Haben Sie sich an andere staatliche oder nichtstaatliche Organisationen gewandt um Schutz bzw. Hilfe zu bekommen?

A: Ich kenne mich da nicht so aus und habe keine Erfahrung. Sie hatten politische Macht.

F: Zwischen Österreich und Ihrem Heimatland befinden sich einige als schutzwillige für Schutzsuchende eingestufte sichere Staaten. Weshalb haben Sie den Schutz dieser Staaten nicht in Anspruch genommen, sondern sind nach Österreich weitergereist?

A: Meine Eltern haben mir dem Schlepper ausgemacht, er solle mich in ein sicheres Land bringen. Als ich mich in XXXX befand, fragte ich den Schlepper auch wohin er mich bringen wird. Er sagte mir dies aber nicht.

F: Sind sie alleine ausgereist?

A: Von XXXX bin ich alleine weggeflogen.

F: Hatten Sie persönlich jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?

A: Nur als diese mich in Haft genommen hatten. In dieser Zeit schon, sonst aber nicht.

F: Gehören Sie einer politischen Partei an?

A: Nein.

F: Ist gegen Sie in Indien oder einem anderen Drittstaat ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: Nein

F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen? Wenn ja, warum? Wie oft insgesamt?

A: Ja, ich wurde festgenommen, befand mich dann 2 Tage auf der Polizeistation. Ich war aber nie hinter Gittern. Dies war aber das einzige Mal.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland sowie in, für Ihr Verfahren betreffenden, anderen Drittstaaten durchgeführt werden?

A: Nein, ich habe keine Probleme damit.

F: Was würde Sie erwarten, wenn Sie in Ihren Herkunftsstaat zurückmüssten?

A: Das ist Ihre Entscheidung.

F: Wohin gehen Sie, sollte Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen werden und Sie Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen?

A: Ich würde auf jeden Fall nicht nach Hause gehen.

F: Woher wusste Ihr Onkel, dass Sie die AAM Partei unterstützen?

A: Wenn Mitglieder von der Partei nach Hause kommen und Reden halten ist es ganz üblich, dass man das merkt dass man diese Partei unterstützt.

F: Sind Sie Mitglied der Partei oder unterstützen Sie diese?

A: Nein, ich unterstütze Sie nur. So wie das normale Volk eine Partei unterstützt, unterstütze ich auch diese.

F: Sie hätten in anderen Teilen Indiens zB Delhi leben können. Die Regierungspartei ist die Bharatiya Janata Party. In Delhi hätte auch Ihr Onkel keine Macht. Dort leben ca. 19 Mio Menschen und Ihr Nachname ist XXXX . Sie hätten auch dort leben können. Wollen Sie etwas angeben?

A: Mein nimmt an dort hätte ich vielleicht 2-4 Monate dort leben können. Nach meiner Ansicht hätte ich dort nicht arbeiten können. Dort herrscht Korruption. Mein Onkel wollte mich schon in Punjab töten. Er hätte auch nach Delhi kommen können. Delhi befindet sich ca. 400km von Punjab entfernt und liegt im gleichen Staat. Wie lang hätten wir das verheimlich können? Irgendwann kommen solche Sachen heraus!

F: Dass Ihr Onkel Sie töten möchte erwähnten Sie jetzt zum ersten Mal!

A: Ich habe dies gesagt. Mein Onkel drohte uns, wenn mein Vater und ich nicht der Kongress Partei angehören, wird er uns töten oder hinter Gitter stecken.

F: Es gibt die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe. Möchten Sie dies tun?

A: Nein

F: Die aktuellen Länderinformationen zu Indien werden mit Ihnen erörtert (insbesondere Bewegungsfreiheit, Meldesystem etc.) Wollen Sie etwas angeben?

A: Ich möchte nichts sagen.

F: Welche Partei unterstützt Ihr Vater ?

A: Die AAM Partei hat er gewählt und unterstützt er diese noch immer.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist?

A: Ich konnte alles sagen.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift?

A: Ja.

Beginn der Rückübersetzung um 10:55 Uhr.

F: Wurde alles richtig protokolliert?

A: Ich habe folgende Änderungen vorzunehmen:

Seite 5: F: Wann war dies?

A: XXXX Es war am XXXX

Seite 7: Er sagte, wenn wir die Partei nicht wechseln, wird er mich und meinen Vater umbringen. Ich habe also erwähnt, dass mein Onkel uns umbringen will!

Seite 8: Ich befand mich an der vorderen Seite. Ich befand mich in der Mitte. Dort war ein Kofferraum dort war ich versteckt.

Seite 9: Er ist für den Bezirk XXXX zuständig und in diesem Bereich befinden sich mehrere Dörfer und ist er dafür zuständig. Er ist nur für einen Teil des Bezirkes XXXX zuständig und nicht für den ganzen.

F: Möchten Sie sonst noch etwas ergänzen?

A: Nein das war alles.

(........)

2.1. Mit Verfahrensanordnung gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Gleichzeitig wurde der BF mit Verfahrensanordnung gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 19.11.2017 in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig wurde der informiert, dass ihn gegenüber eine Verpflichtung zur fristgerechten Ausreise gem. § 58 FPG bestehen würde.

2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt V.).

Begründend hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der BF keine Bedrohungssitutation glaubhaft machen habe können, dass er in Indien einer Verfolgung oder Bedrohung von jemanden ausgesetzt sei und sein Herkunftsland aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Der BF habe auch nicht glaubhaft machen können, dass er bei einer Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt sein würde. Der BF habe angegeben, dass er und sein Vater immer wieder von seinem Onkel bedroht worden sei. Ebenso habe er angegeben, dass seine Familie nach wie vor in Indien sei und es ihnen deshalb dort gut gehen würde. Sein Vater sei wohl kein Unterstützer der AAM Partei, wenn der Onkel des BF, die von ihm behauptete politische Macht gehabt hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF und sein Vater angeblich bedroht worden seien, jedoch nur der BF die Flucht ergreifen hätte müssen. Wenn die Angaben des BF den Tatsachen entsprechen würden, wären die Eltern und insbesondere der Vater des BF nicht in Sicherheit. Es würde ihnen nicht gut gehen.

Des weiteres habe der BF keine Bedrohungen bei seinem Großvater glaubhaft machen können. Der BF habe angegeben, dass Männer nach ihn suchen würden. Wer diese Männer gewesen seien und warum diese nach ihm suchen hätten sollen, habe der BF nicht fundiert belegen können. Auch sei dem BF durch diese Männer nichts geschehen. Nur weil nach dem BF gefragt worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Männer dem BF etwas antun hätten können bzw. antun hätten wollen.

Gegen den Umstand, dass der Onkel des BF eine hohe Position bei der Kongresspartei innegehabt habe und ihn überall finden bzw. seine Macht ausüben hätten könne, spreche, dass der BF selbst angegeben habe, dass er unbehelligt von XXXX aus nach Moskau fliegen hätte können. Hätte der Onkel des BF wirklich diese Macht, die von diesem behauptet wurde, hätte der BF bereits bei der Ausreise am Flughafen aus Indien Probleme gehabt.

Für das BFA sei es auch nicht glaubhaft, dass der BF Unterstützer der AAM Partei gewesen sei oder sein würde. Der BF habe zwar den richtigen Gründer der Partei angegeben, jedoch habe dieser auch gesagt, dass er die Partei schon seit zehn Jahren unterstützen würde. Damals sei der BF jedoch erst 13 Jahre alt gewesen. Das Wahlalter in Indien betrage 18 Jahre. Somit hätte der BF mit 13 Jahren noch keine Partei unterstützen können. Auch habe der BF angegeben, dass die AAM Partei schon seit dem Jahr 2002 existieren würde. Dies würde jedoch nicht den Tatsachen entsprechen. Die AAM Partei sei im Jahr 2012 gegründet worden. Somit sei das Gründungsjahr falsch gewesen und hätte der BF die Partei auch nicht schon seit zehn Jahren unterstützen können. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der BF Unterstützer der Partei gewesen sei.

Wie aus dem LIB ersichtlich sei, sei es nicht wahrscheinlich, dass der BF aufgrund seiner Ausreise aus Indien bei einer Rückkehr bestraft werden würde. Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, würde nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung führen. In den letzten Jahren hätten indische Asylwerber, die in ihr Heimatland abgeschoben worden seien, grundsätzlich-abgesehen von der Prüfung der Ersatzreisedokumente und Befragung der Behörden-keine Probleme gehabt. Sonstige Ausreisegründe seien im Verfahren nicht hervorgekommen und seien auch nicht geltend gemacht worden.

Betreffend den Feststellungen zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr wurde ausgeführt, dass es dem BF durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite-auch unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung- jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, zumutbar sei, um das zu seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten würden auch Tätigkeiten gehören, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geben würde, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen würden, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern würden und nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden könnten. Auf kriminelle Tätigkeiten würde von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen. Es seien im Verfahren keine konkreten Umstände hervorgekommen, dass der BF bei einer Rückkehr am Erwerbsleben nicht wieder teilnehmen habe können. Der BF würde die Landes-, bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau sprechen und verfüge somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichtern würden, sei auch mental und organisch soweit gesund, dass er einer Beschäftigung nachgehen können. Der BF sei auch vor seiner Ausreise in der Lage gewesen seine primären Bedürfnisse im Heimatland zu befriedigen. Der BF sei auch in der Lage gewesen die Kosten für die Reise nach Österreich zu bestreiten. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF auch weiterhin in der Lage sein würde sich selbst in seinen Herkunftsstaat versorgen zu können.

Es seien keine Umstände bekannt geworden, dass in seinem Herkunftsstaat eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschen würde, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt sei. Selbst wenn den BF nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, sollte kein Rückkehrhindernis bestehen.

Der BF würde nicht in eine hoffnungslose Lage nach seiner Rückkehr kommen. Es könne davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zu Teil werden würde. Die Familie, die Verwandten und Freunde des BF würden in Indien leben. Der BF könne auf die Unterstützung von Personen aus seinem Umfeld zurückgreifen, auch sei der Gang zu den Behörden möglich und zumutbar. Bei einer Rückkehr würde der BF daher im Herkunftsstaat in der Lage sein eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden.

Einerseits sei der BF ein mobiler, junger, gesunder und arbeitsfähiger Mensch ohne erkennbare familiäre Pflichten und andererseits komme der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet sei. Der BF würde keinem Personenkreis angehören, von welchem anzunehmen sei, dass sich seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die der übrigen Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne.

Aufgrund dieses Umstandes und den Informationen in den LIB zu Indien gehe das BFA davon aus, dass auch der BF in der Lage sein würde, in seinem Heimatland ein adäquates Leben führen zu können.

Auch auf Grund seines Gesundheitszustandes könne keine schwerwiegende lebensbedrohende physische oder psychische Erkrankung oder sonstige Beeinträchtigung festgestellt werden. In Gesamtbetrachtung müsse von Seiten des BFA demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben seien und auch keine Gründe vorliegen würden, welche zur Gewährung von subsidiären Schutz führen könnten und sei daher der Antrag des BF auch in diesem Punkt abzuweisen.

Betreffend den Feststellungen zum Privat-, und Familienleben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nur aufgrund seiner Asylantragsstellung zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Aus seiner Kernfamilie würde sich niemand in Österreich befinden. Auf Befragung hin, habe der BF ausgeführt, dass er weder familiäre noch nennenswerte private Bezugspunkte im Bundesgebiet haben würde. Eine Ausweisung stelle daher weder einen Eingriff in sein Familienleben noch in sein Privatleben, welches der EMRK zuwiderlaufen würde, dar.

Zu seinem Privatleben sei anzuführen, dass der BF sich erst seit XXXX in Österreich befinden würde und von staatlicher Unterstützung und Unterstützung durch private Dritte leben würde. Eine besondere Bindung zu Österreich oder zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sein würden, hätten nicht festgestellt werden können und sei auch nicht vorgebracht worden.

Aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse sei zur Befragung ein Dolmetscher benötigt worden. Der BF würde nach wie vor seine im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau beherrschen und kenne in Indien die kulturellen Gepflogenheiten. Bisher habe der BF weder einen Deutschkurs absolviert, noch habe dieser eine Prüfung abgelegt. Das BFA habe auch nicht erkennen können, dass der BF in Österreich irgendwelche bedeutsamen sozialen Bezugspunkte aufbauen habe können. Dazu sei dieser noch nicht lange genug im österreichischen Bundesgebiet und habe sich auch nicht mit Österreich näher auseinandergesetzt. Feststellungen bezüglich seiner Mittellosigkeit seien aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes und seiner eigenen Angaben getroffen worden. In Zusammenschau sei daher davon auszugehen, dass nicht zuletzt auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.

Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, dem Fluchtvorbringen die Glaubhaftigkeit abzusprechen sei. Der vom BF vorgebrachte Sachverhalt bezüglich der behaupteten Bedrohung durch seinen Onkel sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG nicht festgestellt werden habe können. Auch bei Wahrheitsunterstellung würde dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen: Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG sei ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einen Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes herrschen würden, Schutz gewährleistet werden könne und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden könne. Als Fluchtalternative wäre dem BF aufgrund von fehlenden Melde-, und Registrierungssystemen in Indien z.B. in XXXX eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. Den Angaben des BF nach, sei sein Onkel Mitglied der Kongresspartei in XXXX . In XXXX habe er keine politische Macht und könne er ihn dort auch nicht finden. In Indien würden 1,1 Milliarden Menschen leben und würde der BF einen überaus häufig geführten Namen in Indien tragen. Die Kongresspartei habe nur in Punjab und GOA als Gewinner der Kommunalwahlen hervorgehen können. Die Regierungspartei sei die BJP. Auch sei in einigen Landesteilen die AAN Partei als Wahlsieger hervorgegangen. Der BF hätte damit auch andere Großstädte, Bezirke und Dörfer zur Verfügung gehabt, wo er sich niederlassen und ein unbehelligtes Leben hätte führen können.

Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände nichts darauf hindeuten würde, dass der BF bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.

Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Indien in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde oder einer realen, nicht bloß auf Spekulationen gegründeten Gefahr, ausgesetzt sein würde.

Es sei dem BF ebenso vor seiner Ausreise leicht möglich gewesen die Kosten für die Ausreise zu bestreiten. Auch sei der BF vor seiner Ausreise in der Lage gewesen seine primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Der BF sei in seiner Heimat mit einer Wohnung versorgt gewesen und habe in Form seiner Familie ein entsprechendes soziales Auffangnetz zur Verfügung gehabt. Von einer wirtschaftlichen oder finanziellen Notlage sei im Verfahren nichts zu Tage getreten. Der BF sei als gesunder, arbeitsfähiger Mensch anzusprechen. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF auch weiterhin in der Lage sein würde, allenfalls unter Inanspruchnahme des Familienverbandes, dies zu bewerkstelligen.

In diesem Zusammenhang sei auch anzuführen, dass der BF im Falle der Rückkehr eine entsprechende Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen, welche gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würden, ergeben.

2.3 Mit der am XXXX fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom BF, vertreten durch den seinerzeitigen rechtsfreundlichen Rechtsvertreter, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Bescheidbegründung und Mangelhaftigkeit der Feststellungen des Verfahrens bekämpft.

Angemerkt wurde, dass auf Grund der kurzfristigen Bevollmächtigung eine ausführliche Erörterung der Sach-, und Rechtslage des vorliegenden Bescheides mit dem BF nicht möglich gewesen sei und sich daher eine ergänzende Ausführung der Beschwerde zu gegebener Zeit an das zuständige Verwaltungsgericht ausdrücklich vorbehalten bleibe.

Die Erstbehörde habe den Angaben des BF zum Fluchtgrund keinen Glauben geschenkt. Zur objektiven Überprüfung der Plausibilität und Glaubwürdigkeit der Angaben des BF würde daher in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt. Im Zuge einer Befundaufnahme - Befragung des BF im Rahmen der anzuberaumenden Beschwerdeverhandlung im Beisein eines länderkundlichen Sachverständigengutachters - könne objektiv überprüft werden, ob die Angaben des BF zum Fluchtgrund tatsächlich der Wahrheit entsprechen würden. Der BF habe konkrete nachvollziehbare als auch überprüfbare Angaben zu seiner Herkunft, Familie und Abstammung und seinen Problemen in Indien gemacht. Dieser habe auch dargelegt, dass er aufgrund des mächtigen Einflusses seines Onkels verhaftet werden würde. Dieser habe nur durch die Hilfe anderer Verwandter wieder aus dem Gefängnis freikommen können. Zwar habe sich eine Behörde von sogenannter Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen, dennoch habe diese den maßgebend zugrundeliegenden Sachverhalt zu erforschen. Nach Ansicht des BF hätten entsprechende Beweise vor Ort in Indien aufgenommen werden müssen und ein Vertrauensanwalt und/oder- wie beantragt, ein Sachverständigengutachten betreffend dem Vorbringen des BF eingeholt werden müssen. Der Betroffene habe konkrete Angaben gemacht, welche von der Behörde entsprechend geprüft werden hätten müssen.

Von Seiten des seinerzeitigen dem BF vertretenen rechtsfreundlichen Vertreters wurde der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu auszusprechen, dass die Abschiebung nach Indien für dauerhaft unzulässig sei; in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen; jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

2.4. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass zu den getroffenen Länderfeststellungen dem BF im gesamten Verfahren vor dem BFA keine Möglichkeit zu einer Abgabe einer Stellungnahme im Hinblick seines Fluchtvorbringens eingeräumt wurde.

2.5. Im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt zu den aktuellen Länderfeststellungen eine Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen abzugeben. In der Folge wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters mehrmals ( XXXX ) der Antrag auf Gewährung einer Fristerstreckung, mit der Begründung, dass das Schreiben umgehend an den BF zur Weiterleitung gebracht wurde, aber bislang von Seiten des BF keine Stellungnahme bei rechtsfreundlichen Rechtsvertreter eingebracht worden sei, beantragt.

2.6. Am XXXX teilte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter ohne eine Stellungnahme abzugeben die Vollmachtsauflösung mit. Begründet wurde dies damit, dass eine aktuelle Adresse des BF nicht bekannt sei. Des weiteres wurde ersucht die dem rechtsfreundlichen Rechtsvertreter übermittelte Verständigung bzw. Aufforderung zur Stellungnahme dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs dem BF zu übermitteln.

2.7. Im Zuge einer vom BVwG in Auftrag gegeben Erhebung der aktuellen Meldeadresse des BF wurde diesem mit Schreiben der Landespolizeidirektion Kärnten vom XXXX mitgeteilt, dass ein Mitbewohner des BF bestätigt habe, dass dieser nach wie vor an der ursprünglichen Meldeadresse wohnhaft ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des BF und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet

Der BF ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Er spricht Punjabi und hat in Indien 12 Jahre die Grundschule besucht. Die Familie des BF verfügt über eine eigene Landwirtschaft und kann damit den Lebensunterhalt bestreiten.

Die Eltern und Großeltern leben in Indien und besitzen jeweils ein eigens Haus in Gunowal bzw. XXXX . Der BF ist mit seinen in Indien lebenden Eltern in telefonischen Kontakt. Der Bruder des BF lebt außerhalb von Indien in Dubai.

1.2 Zum Privat- und Familienleben in Österreich

Der BF ist in Österreich unbescholten. Der BF trägt ein-, bis zweimal in der Woche für einen namentlich nicht bekannten Österreicher mit indischer Herkunft Werbung aus. Der BF erhält für diese Tätigkeit 30 Euro pro Tag. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der BF wohnt an einer privaten Adresse mit Freunden. Die Miete bestreitet er aus den Einnahmen seiner Zustelltätigkeit. Verwandte des BF leben nicht in Österreich. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

Der BF spricht die deutsche Sprache nicht. Er hat keinen Deutschkurs besucht bzw. keine Deutschprüfung absolviert. Er ist in keinem Verein oder Organisation tätig.

Der BF ist arbeitsfähig, gesund und befindet sich in keiner ärztlichen Behandlung bzw. Thearpie und muss keine Medikamente einnehmen.

1.2 Zu den Fluchtgründen des BF

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus einem der von ihm genannten Gründen - konkret wegen seiner behaupteten Mitgliedschaft bei der AAM Partei von seinem Onkel, der der Kongresspartei angehört und eine hohe politische Funktion innehaben soll- verfolgt bzw. durch die Polizei eingesperrt worden sein soll. Weiter kann nicht festgestellt werden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Indien aufgrund der von ihm genannten Gründe von der Polizei oder seinen Onkel selbst verfolgt werden würde.

Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

1.3 Zum Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).

Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).

Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:

FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).

Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b).

Die Beziehungen zum gleichfalls nukle

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten