TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/20 97/19/0771

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.1999
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des 1957 geborenen HQ in Salzburg, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Februar 1997, Zl. 116.307/7-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 7. Juni 1994 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 30. Juni 1994 zurück- (richtig wohl ab-)gewiesen. Gegen diesen Bescheid, der erst (fast) ein Jahr später zugestellt wurde, legte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Berufung ein. Am 19. März 1996 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, die zur Zl. 96/19/1020, protokolliert wurde. Die Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, den versäumten Bescheid binnen dreier Monate zu erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, wurde der belangten Behörde am 3. Juni 1996 zugestellt. Die belangte Behörde holte den versäumten Bescheid nach; die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am 2. Dezember 1996. Nachdem dieser Bescheid (vom 10. August 1995) - nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG - dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde, stellte dieser mit hg. Beschluss vom 24. März 1997, Zl. 96/19/1020, das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ein.

Der Beschwerdeführer zog auch den zwischenzeitig nachgeholten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. August 1995 in Beschwerde (hg. Zl. 97/19/0078). Nach Einleitung des diesbezüglichen Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof legte der Bundesminister für Inneres den Bescheid vom 26. Februar 1997, zugestellt an den Beschwerdeführer am 3. März 1997, vor. Mit diesem Bescheid vom 26. Februar 1997 war der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. August 1995 gemäß § 68 Abs. 2 AVG abgeändert und die Berufung nunmehr gemäß den §§ 6 Abs. 2 und 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) sowie § 10 Abs. 1 Z 7 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) abgewiesen worden. Mit hg. Beschluss vom 30. Mai 1997, Zl. 97/19/0078, erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. August 1995 als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat die Ansicht, der Abänderungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Februar 1997 sei zur Gänze an die Stelle des Bescheides vom 10. August 1995 getreten, weshalb formelle Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG - entgegen einer diesbezüglich anderen Ansicht des Beschwerdeführers - vorliege.

Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Februar 1997 richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht geltend, ebenso wie der (erst am 2. Dezember 1996 zugestellte) Bescheid vom 10. August 1995 sei auch der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat hierüber erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten hg. Beschluss vom 30. Mai 1997, Zl. 97/19/0078, ausgesprochen hatte, trat der angefochtene Bescheid vom 26. Februar 1997 zur Gänze an die Stelle des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 10. August 1995. Mit dem angefochtenen Bescheid wird unter Heranziehung anderer Abweisungsgründe erneut über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 30. Juni 1994 entschieden. Zur Vorgeschichte dieser Berufungsentscheidung ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Verletzung der Entscheidungspflicht (über die Berufung) geltend gemacht und der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides eine Frist gesetzt hatte, welcher am 3. September 1996 ablief. Nach Nachholung des versäumten Bescheides (außerhalb der gemäß § 36 Abs.2 VwGG gesetzten Frist) stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Säumnisbeschwerde mit Beschluss vom 24. März 1997 ein. Die Zustellung dieses Beschlusses an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte jeweils am 15. April 1997. Bereits vorher war der nunmehr angefochtene Bescheid vom 26. Februar 1997 durch Zustellung an den Beschwerdeführer am 3. März 1997 erlassen worden.

Gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die belangte Behörde bleibt während der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 88/1997) zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist zuständig, verliert diese Zuständigkeit aber mit Ablauf dieser Frist (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. September 1969, VwSlg. 3958/F, u.a.). Die auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangene Zuständigkeit fällt erst mit der Zustellung des die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens verfügenden Beschlusses an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weg (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1994, Slg. Nr. 13.995/A). Erst danach ist hinsichtlich der Entscheidung über die Verwaltungssache wieder jene Situation hergestellt, die vor dem Übergang der Zuständigkeit an den Verwaltungsgerichtshof bestanden hat.

Im vorliegenden Fall war die gemäß § 36 Abs. 2 VwGG der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzte dreimonatige Frist bereits am 3. September 1996 abgelaufen, der angefochtene Bescheid wurde aber erst nach dieser Frist und vor der am 15. April 1997 erfolgten Zustellung des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens betreffend die Säumnisbeschwerde erlassen, weshalb ihm Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG anhaftet. Diese Rechtswidrigkeit war im vorliegenden Fall im Sinne der ständigen Judikatur deshalb wahrzunehmen, weil sie vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemacht worden ist (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. März 1988). Es war daher mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Neben dem pauschalierten Ersatz des Schriftsatzaufwandes kann ein Ersatz weiterer Kosten unter dem Titel von Umsatzsteuer nicht angesprochen werden.

Wien, am 20. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190771.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten