RS Vfgh 2018/12/1 E1854/2018

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Veröffentlicht am 01.12.2018
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Index

L7071 Spielapparate

Norm

B-VG Art144 Abs2
Wr WettterminalabgabeG §1

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Abgabe nach dem Wr WettterminalabgabeG

Rechtssatz

Der primäre Zweck der Abgabe nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG), LGBl für Wien 32/2016, liegt in der Beschaffung von Einnahmen: Auch wenn nach den Materialien zum WWAG die Besteuerung im Hinblick auf die besonderen Umstände, die in der einfachen und anonymen Bedienungsmöglichkeit von Wettterminals und der damit einhergehenden hohen Akzeptanz bei potentiellen Kundinnen und Kunden liegen, erfolgt und es vor diesem Hintergrund "zweckmäßig [ist], Wettterminals einer besonderen Besteuerung zu unterziehen, um diese Form der Wetten zurückzudrängen, zumal auch dieser Bereich unter dem Aspekt der Spielsucht mit all seinen negativen gesellschaftlichen Folgen zu betrachten ist", vermag der VfGH entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, dass die Abgabe einem Verbot des Haltens von Wettterminals gleichkäme. Ein solches Verbot ist im WWAG weder angeordnet noch kann ein solches faktisch aus der Höhe der Abgabenbelastung, die bei € 11,50 am Tag liegt, oder sonstigen Regelungen des WWAG abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • E1854/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.2018 E1854/2018

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Wetten, Abgaben, Glücksspiel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E1854.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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