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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit von Flächenwidmungsplänen betreffend die Umwidmung konkreter Grundstücke mit geteilter Widmung mangels exakter Abgrenzung der Widmungsflächen hinsichtlich der – mit Filzstift händisch dargestellten – planlichen Darstellung; keine Sanierung durch Angabe der konkreten Flächenmaße in den verbalen Ausführungen bzw durch den nachträglich erlassenen ergänzenden Lageplan; Gesetzwidrigkeit auch mangels Vermerks über die Auflage der Flächenwidmungsplanänderung zur allgemeinen Einsicht sowie über den Beschluss des GemeinderatesRechtssatz
Aufhebung der Flächenwidmungspläne Nr 009a/2011 und Nr 009b/2011 der Marktgemeinde Bad Bleiberg jeweils vom 07.07.2011, soweit sie sich auf die Grundstücke Nr 328/9 und 297/2 (KG 75405 Bleiberg) beziehen.
Auf Grund der ungenauen Linienführung und fehlender Abstandsmaße (zwischen den umzuwidmenden Flächen und kartierten Fixpunkten) sind nach der Widmungsänderung die Widmung "Grünland - Bioheizanlage" der Grundstücke nicht mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erkennbar. Der VfGH geht vielmehr weiterhin davon aus, dass die händisch (ohne Lineal) vorgenommene Linienführung mit einem - eine dicke Strichstärke aufweisenden - grünen Filzstift zur Abgrenzung der umzuwidmenden Flächen nicht den Anforderungen an eine exakte Abgrenzung der Widmungsflächen genügt.
Die verbalen Ausführungen in den Flächenwidmungsplänen - denen zufolge die umzuwidmenden Flächen das Ausmaß von 1.102m2 bzw von 51m2 betragen - reichen nicht aus, um die mit dieser besonderen Art der Linienführung verbundene Ungenauigkeit auszugleichen und die erforderliche Präzision zu gewährleisten. Gleiches gilt für den mit 15.01.2019 datierten ergänzenden Lageplan: Dieser Plan enthält zwar weitere Angaben, um die genaue Lage der Flächen zu bestimmen, er kann den Mangel der in Prüfung gezogenen Flächenwidmungspläne allerdings nicht nachträglich sanieren, muss doch schon der Flächenwidmungsplan selbst und nicht erst ein weiteres, später nachgereichtes Plandokument die Abgrenzung zwischen den Widmungskategorien mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen.
Das Fehlen eines Vermerkes in den Originaldokumenten über die Auflage der Flächenwidmungsplanänderung zur allgemeinen Einsicht während vier Wochen sowie eines Vermerkes über den Beschluss des Gemeinderates auf der Änderung des Flächenwidmungsplanes in Bezug auf die Grundstücke Nr 328/9 und Nr 297/2 führt ebenfalls zu dessen Gesetzwidrigkeit. Der VfGH geht davon aus, dass diese formalen Anforderungen iSd §5 der Kärntner Planzeichenverordnung (Krnt PlanzeichenV) für den Rechtsunterworfenen eine wesentliche Funktion einnehmen und ihr Fehlen keinen unbeachtlichen Formverstoß darstellt.
Die in §5 Krnt PlanzeichenV statuierten Anforderungen sollen es dem Rechtsunterworfenen nämlich ermöglichen, unmittelbar anhand der Pläne die Änderungen des Flächenwidmungsplanes dem zugrunde liegenden Beschluss des Gemeinderates zuzuordnen bzw festzustellen, ob die Auflage der Flächenwidmungspläne zur allfälligen Erhebung von Einwendungen ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Dass Betroffene auf sonstige Weise Kenntnis von diesen Informationen erlangen können oder diese Informationen in den Akten der Behörde verfügbar sind, ersetzt nicht die von der Krnt PlanzeichenV verlangten Informationen bzw Hinweise.
§5 Krnt GemeindeplanungsG 1995 (K-GplG 1995) ermöglicht, bestimmte Sonderflächen im Grünland festzulegen, die eine von der jeweiligen Nutzungsart abhängige Verbauung zulassen und sich damit nicht grundlegend von der Widmungskategorie "Bauland" unterscheiden. Als wesentlicher Unterschied zwischen der Bebauung im Grünland und jener im Bauland ist allerdings zu beachten, dass Bauland gemäß §3 Abs3 K-GplG 1995 "entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern" ist, was einer abgelegenen Einzelwidmung im Allgemeinen entgegensteht. Im Hinblick auf die demonstrative Aufzählung in §5 Abs2 K-GplG 1995 - welche in litj ua auch "Abfallbehandlungsanlagen und Abfalllagerstätten" nennt - geht der VfGH entgegen seiner vorläufigen Annahme im Prüfungsbeschluss davon aus, dass eine solche Sonderwidmung auch für Bioheizanlagen vorgesehen werden kann.
(Anlassfall E1159/2018, E v 13.03.2019, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung, Rechtsstaatsprinzip, Verordnung KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:V76.2018Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020