TE Vfgh Erkenntnis 2019/3/12 G315/2018 (G315/2018-8)

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Index

L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art7 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litb
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
Tir JagdG 2004 §28 Abs2
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine Bestimmung des Tir JagdG 2004 betreffend die Voraussetzungen zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte; Anknüpfung an den Hauptwohnsitz kein objektives Unterscheidungsmerkmal für den Nachweis der jagdfachlichen Eignung

Spruch

I. §28 Abs2 litf des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl für Tirol Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 in Kraft.

III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

IV. Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E2862/2018 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Hauptwohnsitz in Tirol. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 beantragte er die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte gemäß §28 Abs2 litf Tiroler Jagdgesetz 2004 (im Folgenden: Tir JagdG 2004). Dem Antrag beigelegt wurde eine Kopie des deutschen Jagdscheines des Beschwerdeführers.

1.2. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 wies die Bezirkshauptmannschaft Imst diesen Antrag ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 30. Mai 2018 als unbegründet ab. Im Wesentlichen führt es dazu aus, dass §28 Abs2 litf Tir JagdG 2004 für den Beschwerdeführer nicht einschlägig sei, weil dieser seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Auch könne die Berechtigung zum Erhalt einer Tiroler Jagdkarte im vorliegenden Fall auf keine andere Bestimmung des Tir JagdG 2004 gestützt werden. Denn mit der Wortfolge "gültige Jagdkarte eines anderen Landes" sei ein anderes Bundesland Österreichs gemeint. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass §28 Abs2 litb oder c leg.cit. zur Anwendung gelangen müssten, weil er ja eine "Jagdkarte eines anderen Landes" bzw über ein Zeugnis "über die in einem anderen Land mit Erfolg abgelegte Jagdprüfung" verfüge, gehe ins Leere.

Zudem könne das Vorbringen, wonach ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen Hauptwohnsitz in Deutschland habe, nicht besser gestellt sein dürfe, als ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe, unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zum Erfolg führen. Grundsätzlich verbiete das Unionsrecht in seinem Anwendungsbereich zwar jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Allerdings komme das Diskriminierungsverbot nur im Geltungsbereich des Unionsrechtes zur Anwendung. Im Hinblick auf Befähigungsnachweise würden zwar mehrere unionsrechtliche Regelungen vorliegen. Diese Richtlinien würden sich jedoch ausschließlich auf berufliche Befähigungsnachweise beziehen. Sie würden grundsätzlich nicht für Jagdscheine, bei denen es sich um Bescheinigungen handle, die die Ausübung einer Freizeittätigkeit gestatten, gelten. Auch sonst enthalte das Unionsrecht keine Bestimmungen über Prüfungen für Jäger zur Erlangung eines Jagdscheines.

Das derzeit in Geltung stehende Tir JagdG 2004 diskriminiere auch nicht deutsche Staatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz in Tirol haben, sondern schließe generell Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die zB auch österreichische Staatsangehörige sein könnten, von der Erlangung einer Tiroler Jagdkarte aus, wenn sie (nur) eine Jagdberechtigung eines anderen Staates besitzen würden.

Im Beschwerdeverfahren sei weiters nicht hervorgekommen, dass die Ausübung der Jagd durch den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehe. Der Beschwerdeführer gebe selbst an, dass die Jagdausübung für seine berufliche Tätigkeit nicht zwingend erforderlich sei.

2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §28 Abs2 litf des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl 41/2004, in der Fassung LGBl 64/2015 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 28. September 2018 beschlossen, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

3. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"3.1. Nach §28 Abs1 Tir JagdG 2004 darf eine Tiroler Jagdkarte nur an Personen ausgestellt werden, die – neben weiteren Voraussetzungen – die jagdliche Eignung aufweisen (vgl litb leg.cit.). Nach der abschließenden Regelung des Abs2 leg.cit. kann der Nachweis in verschiedener Form erbracht werden, wobei es litf leg.cit. Antragstellern ermöglicht, den Nachweis der jagdlichen Eignung durch Vorlage von Unterlagen zu erbringen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich hat, im Besitz einer Jagdberechtigung jenes Staates ist, in dem sein Hauptwohnsitz liegt (vgl hiezu Abs2 litb, c und d leg.cit., die bestimmen, dass der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Zeugnisses bzw von Unterlagen eines 'anderen Landes' erbracht werden kann. Damit unterscheidet der Gesetzgeber begrifflich zwischen einem anderen Staat und einem anderen Bundesland).

3.2. Die geltende, in Prüfung gezogene Bestimmung des §28 Abs2 litf Tir JagdG 2004 geht auf die Novelle LGBl 34/2006 zurück. Mit dieser Novelle wurde es Antragstellern unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ermöglicht, eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen. Den Materialien zur entsprechenden Regierungsvorlage ist zu entnehmen, dass mit dieser Neuregelung dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 13.084/1992 entsprochen werden sollte (vgl RV 6/06 BlgLT [Tir.] 14. GP, 19 f.).

3.3. In der genannten Entscheidung erklärte der Verfassungsgerichtshof §58 Abs7 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl 6500 idF LGBl 6500-7 für verfassungswidrig, weil die Bestimmung gegen das dem Gleichheitssatz immanente Sachlichkeitsgebot verstoße. Der für verfassungswidrig erklärte §58 Abs7 NÖ Jagdgesetz 1974 lautete:

'Von Ausländern kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem Heimatstaat berechtigt.'

3.3.1. Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung VfSlg 13.084/1992 auszugsweise wie folgt:

'Der Verfassungsgerichtshof bleibt sohin auf dem schon im Einleitungsbeschluß eingenommenen Standpunkt, daß es keinen einsichtigen Grund dafür gibt, weshalb jene österreichischen Staatsbürger, welche ihren ordentlichen Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben (also über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen), in Ansehung ihrer im Staat ihres Wohnsitzes erworbenen Jagdausübungsberechtigung als Voraussetzung zur Befugnis der Jagdausübung in Niederösterreich schlechtergestellt sein sollten als unter den gleichen Lebensumständen befindliche Ausländer. Sieht der Gesetzgeber von einer Prüfung der jagdlichen Qualifikation beim begünstigten Ausländer im Hinblick auf dessen im Heimatstaat erworbene Jagdausübungsberechtigung ab, nicht aber beim Auslandsösterreicher, der dieselbe Berechtigung im selben Staat seines Wohnsitzes erworben hat, so erhebt er in sachfremder Weise den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft zum (negativen) Kriterium für den Nachweis der jagdlichen Eignung.

Eine Regelung dieses Inhaltes verstößt gegen das dem Gleichheitsgebot immanente Sachlichkeitsgebot (zB VfSlg 10090/1984; s. dazu – mit zahlreichen Judikaturhinweisen – Holoubek, Die Sachlichkeitsprüfung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, ÖZW 1991 S. 72ff.), das es dem Gesetzgeber nach Auffassung des Gerichtshofs insbesondere verwehrt, Auslandsösterreicher gegenüber Ausländern desselben Wohnsitzstaates zu diskriminieren. In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, daß ein Verständnis des Gleichheitsgebotes dahin, eine gesetzliche Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern zu vermeiden, bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck kam (s die ausländergrundverkehrsrechtliche Regelungen betreffenden Erk. VfSlg 10025/1984 und 10271/1984).'

3.3.2. In dem der Entscheidung VfSlg 13.084/1992 zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss äußerte sich der Verfassungsgerichtshof zu den 'gesetzgeberische[n] Motiv[en]' des NÖ Jagdgesetzgebers und führte dazu auszugsweise wie folgt aus:

'Der Gerichtshof geht vorläufig davon aus, daß die typische Sachlage, auf die §58 Abs7 abzielt, bei jenem ausländischen Staatsangehörigen gegeben ist, der seinen ordentlichen Wohnsitz ausschließlich in seinem Heimatstaat hat und dort zufolge einer nach den Gesetzen seines Heimatstaates erworbenen Jagdberechtigung zur Ausübung der Jagd befugt ist. Das gesetzgeberische Motiv, ihm die Begünstigung der Jagdausübung in Niederösterreich ohne weitere Voraussetzungen (also zB ohne formelle oder materielle Reziprozität zu verlangen oder ohne eine inhaltliche Wertung jener Voraussetzungen vorzunehmen, welche der Ausländer zur Erlangung der Jagdberechtigung in seinem Heimatstaat erfüllen muß) zu gewähren, liegt wohl darin, daß dem Ausländer die Ablegung der Jagdprüfung nach den Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes nicht zumutbar ist. Beurteilt man nun die in Prüfung gezogene Gesetzesvorschrift unter diesen Aspekten, so ist es nicht einsichtig, weshalb jene österreichischen Staatsbürger, welche ihren ordentlichen Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben (also über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen), in Ansehung ihrer im Staat ihres Wohnsitzes erworbenen Jagdberechtigung als Voraussetzung zur Befugnis der Jagdausübung in Niederösterreich schlechtergestellt sein sollten als unter den gleichen Lebensumständen befindliche Ausländer. In diesem Zusammenhang ist der schon erwähnte Umstand nochmals hervorzuheben, daß es auf die jagdliche Qualifikation des begünstigten Ausländers, welche aus der von ihm im Heimatstaat erworbenen Jagdberechtigung allenfalls abzuleiten ist, überhaupt nicht ankommt.'

3.4. Gegen die im vorliegenden Verfahren in Prüfung gezogene Bestimmung des §28 Abs2 litf Tir JagdG 2004 bestehen im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot ähnliche Bedenken:

3.4.1. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005). Eine Differenzierung ist nur dann sachlich begründet, wenn sie nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen erfolgt (vgl zB VfSlg 17.178/1992). Dabei ist nicht auf eine Diskriminierungsabsicht oder auf das Bemühen des Gesetzgebers um eine sachliche Regelung, sondern auf die objektive Wirkung der Regelung abzustellen (vgl zB VfGH 29.9.2017, G44/2017 ua).

3.4.2. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die typische Sachlage, auf die §28 Abs2 litf Tir JagdG 2004 abzielt, mit jener vergleichbar ist, die dem Erkenntnis VfSlg 13.084/1992 zugrunde lag: Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben, können ihre jagdliche Eignung auch durch Vorlage einer Jagdberechtigung ihres Hauptwohnsitzstaates nachweisen. Auf diese Weise wird eine nicht in Österreich erworbene Jagdberechtigung einer in Österreich erworbenen gleichgestellt. Der Tiroler Jagdrechtsgesetzgeber knüpft – im Unterschied zur Regelung, die dem Erkenntnis VfSlg 13.084/1992 zugrunde lag – beim Nachweis der jagdlichen Eignung nicht an die Staatsangehörigkeit des Antragstellers, sondern (nur) an dessen Hauptwohnsitz an.

3.4.3. Der Verfassungsgerichtshof kann vorläufig nicht erkennen, dass der Hauptwohnsitz des Antragstellers ein objektives Unterscheidungsmerkmal dafür darstellt, ob die jagdliche Eignung nach den Vorschriften des Tir JagdG 2004 oder nach jenen einer ausländischen Rechtsordnung nachgewiesen werden muss. Es ist für den Verfassungsgerichtshof vorderhand nicht nachvollziehbar, weshalb etwa ein Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, gegenüber einem Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich hat, benachteiligt wird, obwohl beide Antragsteller die Jagdberechtigung desselben Staates (zB wie im vorliegenden Fall den deutschen Jagdschein) besitzen. Für diese Differenzierung scheinen weder objektive Unterscheidungsmerkmale noch sonst eine sachliche Rechtfertigung vorzuliegen, weil das Kriterium des Hauptwohnsitzes allein und losgelöst von Gesichtspunkten, die mit der jagdfachlichen Eignung verbunden sind, in sachfremder Weise zum negativen Kriterium für den Nachweis der jagdlichen Eignung erhoben zu werden scheint. Es scheint auf die jagdfachliche Qualifikation des im Inland lebenden Ausländers oder Österreichers mit im Ausland erworbener Jagdberechtigung im Vergleich zum im Ausland lebenden Ausländer oder Österreicher mit der gleichen im Ausland erworbenen jagdfachlichen Qualifikation nicht anzukommen. Vielmehr scheinen diese Konstellationen, die unter jagdfachlichen Gesichtspunkten ident sind, zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Ausstellung einer Jagdkarte nach dem Tir JagdG 2004 zu führen.

3.5. Die Bestimmung könnte daher mit dem dem Gleichheitsgrundsatz immanenten Sachlichkeitsgebot in Widerspruch stehen."

4. Die Tiroler Landesregierung hat von der Erstattung einer Äußerung abgesehen.

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl 41/2004, idF LGBl 144/2018 lauten samt Überschriften wie folgt (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):

"§11

Jagdausübung

(1) Wer die Jagd ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine auf seinen Namen lautende und für das jeweilige Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte besitzen und bei der Jagdausübung mit sich führen; dies gilt nicht für nach §52a Abs1 oder 3 ermächtigte Personen hinsichtlich der von der Ermächtigung umfassten Tätigkeit. Auf Verlangen ist die Tiroler Jagdkarte oder die Jagdgastkarte den Jagdschutzorganen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen.

(2) Auf einem Eigenjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes dem Grundeigentümer zu. Übt er dieses nicht selbst aus, so hat er die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten oder auf einen Jagdleiter zu übertragen.

(3) Ist eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen Eigentümer eines Eigenjagdgebietes, so ist die Ausübung des Jagdrechtes, sofern dieses nicht verpachtet wird, einem Jagdleiter zu übertragen.

(4) Auf einem Genossenschaftsjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie hat die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten, sofern es nicht durch einen bestellten Jagdleiter selbst ausgeübt wird (Eigenbewirtschaftung).

(5) Die Ausübung des Jagdrechtes darf, soweit im Abs6 nichts anderes bestimmt ist, nur an Personen verpachtet werden, die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind. Wird die Tiroler Jagdkarte des Pächters für ungültig erklärt (§29 Abs2) oder trotz Aufforderung durch die Behörde unter Hinweis auf die Pflicht zur Übertragung des Jagdausübungsrechtes an einen Jagdleiter nicht verlängert (§27 Abs3), so hat der Pächter die Ausübung des Jagdrechtes unverzüglich auf einen Jagdleiter zu übertragen. Im Fall der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes (§18 Abs1 dritter Satz) hat der Pächter diesfalls für seinen Teil des Jagdgebietes die Ausübung des Jagdrechtes zu übertragen.

(6) Wird die Ausübung des Jagdrechtes an eine juristische Person oder an eine Mehrheit von Personen verpachtet, so hat (haben) der Pächter (die Mitpächter) die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter zu übertragen. Bei der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes (§18 Abs1 dritter Satz) hat jeder Pächter die Ausübung des Jagdrechtes für seinen Teil des Jagdgebietes einem Jagdleiter zu übertragen. Durch übereinstimmende Erklärung aller Pächter sämtlicher Teile eines Jagdgebietes kann unbeschadet des §11a Abs4 die Ausübung des Jagdrechtes für das gesamte Jagdgebiet an einen gemeinsamen Jagdleiter übertragen werden.

(7) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Abs2 bis 6 kann die Ausübung des Jagdrechtes auch sonst vom Jagdausübungsberechtigten an einen Jagdleiter übertragen werden.

(8) Die Jagd darf auf Grundflächen bis 250 Hektar nur von zwei Personen, für je weitere 150 Hektar von je einer weiteren Person ausgeübt werden. Dabei werden nicht eingerechnet

a) nach §34 Abs1 bestätigte Jagdschutzorgane,

b) Personen, die eine jagdliche Revierpraxis (§33 Abs5 litd) absolvieren,

c) Pirschführer in Ausübung ihrer Verpflichtungen nach §12a und

d) Personen, die die Jagd lediglich aufgrund einer vorübergehenden Jagderlaubnis oder aufgrund einer Jagdgastkarte ausüben, sofern sich diese auf den Abschuss bestimmter Wildarten oder einzelner Wildstücke und höchstens dreimal im Jagdjahr auf einen Zeitraum von jeweils längstens zwei Wochen erstreckt.

[…]

6. Abschnitt

Jagdkarte

§27

Ausstellung der Tiroler Jagdkarte

(1) Für die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat dieser keinen Hauptwohnsitz in Tirol, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller die Jagd ausüben will.

(2) Die Tiroler Jagdkarte ist für das Gebiet des Landes Tirol gültig. Sie ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung nur mit Gültigkeit für das jeweilige Jagdjahr auszustellen.

(3) Eine für das abgelaufene Jagdjahr gültig gewesene Tiroler Jagdkarte erlangt für das jeweils unmittelbar folgende Jagdjahr mit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung beim Tiroler Jägerverband ihre Gültigkeit, wenn die Prämie bis spätestens 30. Juni dieses Jahres einlangt. Sie ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig. Der Tiroler Jägerverband hat bis zum 15. Juli jeden Jahres den Bezirksverwaltungsbehörden jene Personen bekannt zu geben, für die er für das jeweilige Jagdjahr nach §58 Abs2 litd rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Tiroler Jagdkarte zu erlassen.

§27a

Ausstellung der Jagdgastkarte

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann Jagdgastkarten ausgeben. Ist ein Jagdleiter bestellt, so obliegt diesem die Ausgabe von Jagdgastkarten, wenn ihm nach §12 Abs1 auch die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis eingeräumt wurde.

(2) Jagdgastkarten dürfen nur an Personen ausgegeben werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und

a) eine für das laufende Jagdjahr gültige Jagdkarte eines anderen Landes besitzen oder

b) eine gültige ausländische Jagdberechtigung besitzen.

(3) Der Tiroler Jägerverband kann auf Ansuchen auf den Namen des Jagdausübungsberechtigten lautende Jagdgastkarten gegen Entgelt ausstellen, wenn der Tiroler Jägerverband mit einem für diesen Versicherungszweig in Österreich oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherer eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die den Inhaber der Jagdgastkarte gegen Schäden versichert, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung entstehen können, und wenn der Versicherungsschutz jeweils mit der Aushändigung einer gültigen Jagdgastkarte wirksam wird. Ansuchen auf Ausstellung von Jagdgastkarten können in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall hat der Tiroler Jägerverband die Jagdgastkarten in elektronischer Form auszustellen.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte bzw der Jagdleiter hat nach der Prüfung der Voraussetzungen nach Abs2 auf der Jagdgastkarte den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Hauptwohnsitz des Jagdgastkarteninhabers, den Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an diesen, die Jagdgebiete, für die die Jagdgastkarte gültig ist, sowie das Wild, das erlegt werden darf, zu vermerken. Die vollständig ausgefüllte Jagdgastkarte haben die berechtigte Person und der Jagdausübungsberechtigte bzw der Jagdleiter eigenhändig zu unterfertigen. Nicht vollständig oder unleserlich ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.

(5) Die Jagdgastkarte ist nur für die Dauer von zwei Wochen ab dem Tag ihrer Ausfolgung an die berechtigte Person und nur für die darin bezeichneten Jagdgebiete gültig.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Jagdgastkarte zu erlassen. Darin ist vorzusehen, dass diese jedenfalls auch Angaben über die Wildart und die Anzahl der Wildstücke, für die eine Jagderlaubnis erteilt wird, zu enthalten hat.

§27b

Dokumentations- und Auskunftspflichten bei der Ausstellung von

Jagdgastkarten

(1) Der Jagdausübungsberechtigte bzw der Jagdleiter hat ein Verzeichnis über die von ihm ausgegebenen Jagdgastkarten zu führen. Darin sind die nach §27a Abs4 erster Satz auf der Jagdgastkarte zu vermerkenden Daten sowie hinsichtlich des Dokuments, mit dem die berechtigte Person ihre Berechtigung zur Jagdausübung in einem anderen Land oder Staat nachgewiesen hat, zumindest die ausstellende Behörde und der Zeitpunkt seiner Ausstellung festzuhalten.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte bzw der Jagdleiter hat der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit in diese Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren oder ihr auf Verlangen Abschriften zu übermitteln. Nach dem Ablauf eines jeden Kalenderjahres ist der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen unaufgefordert eine Abschrift dieser Aufzeichnungen in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln. Diese hat die Aufzeichnungen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und eine Ausfertigung an den Tiroler Jägerverband weiterzuleiten.

(3) Hat der Tiroler Jägerverband Jagdgastkarten in elektronischer Form ausgestellt (§27a Abs3 dritter Satz), so hat der Jagdausübungsberechtigte bzw der Jagdleiter dem Tiroler Jägerverband die Angaben nach Abs1 zweiter Satz in elektronischer Form zu übermitteln. In diesem Fall gelten die Verpflichtungen nach Abs1 erster Satz und 2 nicht.

§28

Voraussetzungen für die Erlangung der Tiroler Jagdkarte

(1) Eine Tiroler Jagdkarte darf nur an Personen ausgestellt werden, die das 18. Lebensjahr, im Fall von in Ausbildung zum Berufsjäger stehenden Personen das 16. Lebensjahr, vollendet haben, und

a) ausreichend haftpflichtversichert sind,

b) jagdlich geeignet sind und

c) über Kenntnisse in Erster Hilfe verfügen.

(2) Der Nachweis der jagdlichen Eignung kann erbracht werden durch Vorlage

a) eines Zeugnisses über die mit Erfolg abgelegte Jungjägerprüfung (§28a),

b) eines Zeugnisses über die in einem anderen Land mit Erfolg abgelegte Jagdprüfung,

c) einer gültigen Jagdkarte eines anderen Landes,

d) einer für das vorige Jagdjahr gültigen Tiroler Jagdkarte, die nicht rechtzeitig verlängert wurde (§27 Abs3),

e) von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller während der letzten zehn Jahre wenigstens durch drei aufeinanderfolgende Jahre eine gültige Jagdkarte eines anderen Landes besessen hat, oder

f) von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich hat, im Besitz einer Jagdberechtigung jenes Staates ist, in dem sein Hauptwohnsitz liegt.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die erforderlichen Kenntnisse in Erster Hilfe nach Abs1 litc zu erlassen.

[…]

§29

Verweigerung und Einziehung der Jagdkarte

(1) Die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte ist trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach §28 zu versagen:

a) Personen, die nicht als verlässlich im Sinn des §8 des Waffengesetzes 1996 anzusehen sind, Personen, denen der Besitz von Waffen und Munition nach §12 Abs1 des Waffengesetzes 1996 verboten wurde, und Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden;

b) Personen, die wiederholt wegen Übertretung jagdrechtlicher Vorschriften bestraft worden sind, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft der zuletzt ergangenen Entscheidung;

c) Personen, denen durch eine Entscheidung nach §70 Abs5 die Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen, abgesprochen wurde, für die in der Entscheidung festgesetzte Dauer;

d) Personen, die von einem ordentlichen Gericht wegen Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht (§§137 ff StGB) verurteilt wurden, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für sechs Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Urteiles;

e) Personen, über die mit einer rechtskräftigen Disziplinarentscheidung die Ordnungsstrafe des strengen Verweises nach §64 Abs3 litc verhängt wurde, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für sechs Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung;

f) Personen, denen in einem anderen Land oder in einem anderen Staat mangels Verlässlichkeit die Ausstellung einer Jagdkarte oder einer ähnlichen Befugnis, die zur Jagdausübung berechtigt, verweigert oder die Jagdkarte oder eine ähnliche Befugnis entzogen wurde, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

Bei der Bemessung der Dauer der Versagung nach litb, d, e und f ist auf die Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen und der damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften Bedacht zu nehmen. Die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte ist jedoch ungeachtet der Verwirklichung eines Tatbestandes nach litb, d, e oder f nicht zu versagen, wenn die Versagung aufgrund der Geringfügigkeit der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen außer Verhältnis zu den negativen Folgen der Versagung für den Antragsteller stünde.

(2) Wenn der Mangel auch nur einer der Voraussetzungen nach §28 oder eine der im Abs1 angeführten Tatsachen erst nach Ausstellung der Tiroler Jagdkarte eingetreten ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tiroler Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen. Diesfalls ist die in Abs1 litb, d, e und f angegebene Dauer vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigerklärung und Einziehung zu bemessen.

(3) Die Gerichte haben die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vom Ausgang eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wegen Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht (§§137 ff StGB) unverzüglich zu verständigen."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens:

Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Gesetzesprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.

2. In der Sache:

Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, denen die Tiroler Landesregierung nicht entgegengetreten ist, haben sich als zutreffend erwiesen. §28 Abs2 litf Tir JagdG 2004 widerspricht aus den im Prüfungsbeschluss dargelegten Gründen dem Gleichheitsgrundsatz:

2.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).

2.2. Für die Ausübung der Jagd ist es nach §11 Abs1 Tir JagdG 2004 grundsätzlich erforderlich, entweder eine gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das jeweilige Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte zu besitzen. Während die Tiroler Jagdkarte für das jeweilige Jagdjahr gültig ist (vgl §27 Abs2 Tir JagdG 2004), ist die Jagdausübung auf Grund der Jagdgastkarte grundsätzlich für die Dauer von zwei Wochen und für ein bestimmtes Jagdgebiet gestattet (vgl §27a Abs5 Tir JagdG 2004).

2.3. Maßgebliche Voraussetzung für die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte ist, dass der Antragsteller seine jagdfachliche Eignung nachweist, wobei er diese in verschiedenen Formen erbringen kann (vgl §28 Abs2 Tir JagdG 2004). Grundsätzlich ist es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, dafür verschiedene Möglichkeiten vorzusehen, solange diese sachlich ausgestaltet sind und mit ihnen jeweils sichergestellt wird, dass die Ausübung der Jagd nur jenen Personen gestattet wird, die hiezu tatsächlich geeignet sind.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, kann eine unterschiedliche Behandlung danach, ob ein (Haupt-)Wohnsitz im Inland oder im Ausland besteht, dem Gleichheitsgebot entsprechen, sofern die Heranziehung dieses Kriteriums nicht sachfremd ist (vgl VfSlg 7525/1975, 8968/1980). Diese Vorgabe erfüllt §28 Abs2 litf Tir JagdG 2004 nicht, weil er das Kriterium des Hauptwohnsitzes des Antragstellers von Gesichtspunkten, die mit der jagdfachlichen Eignung verbunden sind, wie zB die jagdfachliche Gleichwertigkeit oder eine entsprechende fachliche Qualifikation, löst und in sachfremder Weise zum (negativen) Kriterium für den Nachweis der jagdlichen Eignung erhebt. Auf diese Weise schafft die Bestimmung einerseits Konstellationen, die – wie im Prüfungsbeschluss dargestellt – zwar unter jagdfachlichen Gesichtspunkten ident sind, aber dennoch durch die Anknüpfung am Hauptwohnsitz zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Ausstellung einer Jagdkarte nach dem Tir JagdG 2004 führen, wie auch die Fallkonstellation im Ausgangsverfahren zeigt. Andererseits führt die undifferenzierte Anknüpfung an die Jagdberechtigung eines anderen Staates dazu, dass damit eine hinreichende jagdfachliche Eignung insbesondere dann nicht gewährleistet ist, wenn die dort zugrunde liegende Ausbildung ein nicht vergleichbares jagdfachliches Niveau aufweist.

2.4. Der Verfassungsgerichtshof bleibt daher bei seiner im Prüfungsbeschluss dargelegten Auffassung, dass §28 Abs2 litf Tir JagdG 2004 mit dem dem Gleichheitsgrundsatz immanenten Sachlichkeitsgebot in Widerspruch steht.

2.5. Das bedeutet nicht, dass es dem Gesetzgeber damit verwehrt wäre, für den Nachweis der jagdfachlichen Eignung eine im (EU-)Ausland erworbene Jagdberechtigung ausreichen zu lassen. Schafft der Gesetzgeber eine etwaige (Ersatz-)Regelung, muss diese jedoch sachlich ausgestaltet sein und sicherstellen, dass dadurch die jagdfachliche Eignung gewährleistet wird.

Ergebnis

1. §28 Abs2 litf des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl für Tirol 41/2004, in der Fassung LGBl 64/2015 ist daher wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG.

3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG.

4. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Tirol zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 liti Tir Landes-VerlautbarungsG 2013.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Jagdrecht, Jagdkarte, Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G315.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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