TE Vfgh Erkenntnis 1997/3/4 G1268/95, G1269/95, G1286/95, G1345/95, G105/96, G135/96, G169/96

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Stmk BauO 1968 §6a

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der durch die Stmk BauO-Novelle 1988 normierten Festlegung der "Erteilung der Baubewilligung" als neuen Anknüpfungspunkt für die Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrages; Anrechnung der vor Inkrafttreten der Novelle zu entrichtenden Aufschließungsbeiträge entsprechend dem Grundsatz der Einmalbesteuerung zur Vermeidung einer Doppelvorschreibung; keine Verletzung des Vertrauensschutzes

Spruch

Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Aus Anlaß mehrerer beim Verwaltungsgerichtshof anhängiger Verfahren über Beschwerden, die sich gegen Bescheide des Gemeinderates der Gemeinde Graz bzw. der Steiermärkischen Landesregierung betreffend die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen gemäß §6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (im folgenden als "Stmk BauO" bezeichnet) stellt dieser Gerichtshof gemäß Art140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof die folgenden Anträge:

a) aus Anlaß der beim Verwaltungsgerichtshof zu

Zlen. 92/17/0015, 92/17/0016 und 92/17/0017 protokollierten Beschwerden mit Beschlüssen Zlen. A68/95, A69/95 und A70/95 die Anträge,

"§6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, zur Gänze,

in eventu

§6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, zur Gänze,

in eventu,

§6a Abs2 zweiter Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989,

als verfassungswidrig aufzuheben";

b) aus Anlaß der beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 95/17/0027 protokollierten Beschwerde mit Beschluß Zl. A114/95 den Antrag,

"1.) den §6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, zur Gänze,

2.) in eventu den §6a Abs2 letzter Satz leg. cit. in der vorhin zitierten Fassung,

3.) in eventu die Worte 'ohne Änderung des Verwendungszweckes' in §6a Abs2 letzter Satz leg. cit. in der vorhin zitierten Fassung,

als verfassungswidrig aufzuheben";

c) aus Anlaß der beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 94/17/0310 protokollierten Beschwerde mit Beschluß Zl. A11/96 den Antrag,

"1.) den §6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, zur Gänze,

2.) in eventu den §6a Abs2 letzter Satz leg. cit. in der vorhin zitierten Fassung,

als verfassungswidrig aufzuheben,

3.) in eventu

a)

festzustellen, daß die unter 1.) genannte Bestimmung,

b)

hilfsweise festzustellen, daß die unter 2.) genannte Bestimmung,

verfassungswidrig war";

d) aus Anlaß der beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 94/17/0093 protokollierten Beschwerde mit Beschluß A19/96 den Antrag,

"1. festzustellen,

a) daß §6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, zur Gänze verfassungswidrig war,

in eventu

b)daß §6a Abs2 erster und dritter Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, verfassungswidrig waren,

in eventu

2.

a) §6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, zur Gänze,

in eventu

b) §6a Abs2 erster und dritter Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42,

als verfassungswidrig aufzuheben";

e) aus Anlaß der beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 96/17/0082 protokollierten Beschwerde mit Beschluß A27/96 den Antrag,

"1. festzustellen,

a) daß §6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, zur Gänze verfassungswidrig war,

in eventu

b) daß §6a Abs2 erster bis dritter Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, verfassungswidrig waren,

in eventu

2.

a) §6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, zur Gänze,

in eventu

b) §6a Abs2 erster bis dritter Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42,

als verfassungswidrig aufzuheben."

Zu der im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Rechtslage ist auf folgendes hinzuweisen:

2.1. §6a Stmk BauO, in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1974, LGBl. 130, lautete auszugsweise:

"(1) Für die im Bauland (§23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127) gelegenen Grundstücke hat die Gemeinde aus Anlaß der erstmaligen Widmungsbewilligung, soweit nicht eine Verpflichtung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen besteht, einen Aufschließungsbeitrag für Fahrbahnherstellung, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung zu erheben. Der Aufschließungsbeitrag ist gleichzeitig mit der Erteilung Widmungsbewilligung vorzuschreiben. Der Aufschliessungsbeitrag wird zu einem Drittel mit Rechtskraft des Widmungsbescheides, zu einem Drittel einen Monat nach Fertigstellung der Aufschließung fällig. Ist die Aufschließung zum Zeitpunkt der Erteilung der Widmungsbewilligung fertiggestellt, wird der Aufschließungsbeitrag zur Gänze mit Rechtskraft des Widmungsbescheides fällig.

(2) Für die im Bauland gelegenen Grundstücke, für die eine Widmungsbewilligung, jedoch keine Baubewilligung vorliegt, ist der Aufschließungsbeitrag gleichzeitig mit der Baubewilligung vorzuschreiben. Hinsichtlich der Fälligkeit gilt Abs1 sinngemäß. Der Aufschließungsbeitrag darf für dasselbe Grundstück nur einmal vorgeschrieben werden.

(3) ..."

2.2. Dieselbe Gesetzesstelle in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. 14, lautet:

"(1) Die Baubehörde hat gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung einen Aufschließungsbeitrag für die im Bauland (§23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127) gelegenen Grundstücke vorzuschreiben. Dieser Beitrag, der für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung zu verwenden ist, wird zur Hälfte mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die zweite Hälfte des Beitrages wird mit Rechtskraft der Benützungsbewilligung oder einer Teilbenützungsbewilligung fällig. Der Aufschließungsbeitrag wird jedoch zur Gänze mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig, wenn die Aufschließung des Grundstückes zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist.

(2) Der Aufschließungsbeitrag darf für dasselbe Gebäude nur einmal vorgeschrieben werden. Im Falle von Um- und Zubauten oder bei Vorliegen mehrerer Baubewilligungen ist ein Ergänzungsbeitrag entsprechend der Vergrößerung der Geschoßfläche (Abs3) vorzuschreiben. Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist bei Aufschließungsbeitragsvorschreibung nach diesem Gesetz anzurechnen.

(3) Der Aufschließungsbeitrag errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der ermittelten Geschoßfläche. Bei der Ermittlung der Geschoßfläche ist die verbaute Fläche heranzuziehen. Dabei wird das Erdgeschoß zur Gänze, die übrigen Geschoße sowie der Keller und bewohnbare Dachgeschoße zur Hälfte berechnet. Für Nebengebäude (Garagen, Ställe, Scheunen und dergleichen) ist ebenfalls nur die Hälfte der Geschoßfläche heranzuziehen.

(4) Die Höhe des Einheitssatzes je Quadratmeter hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen und der laufenden Kostenentwicklung anzupassen. Dieser Festsetzung sind die Kosten einer regelprofilmäßigen Straßenaufschließung des Baulandes mit einer mittelschwer befestigten, dauernd staubfreien und maximal 6 m breiten Fahrbahn einschließlich der Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen zugrundezulegen.

(5) Mit Zustimmung der Gemeinde erbrachte Eigenleistungen sind auf den Aufschließungsbeitrag anzurechnen.

(6) Abgabepflichtig ist der Bauwerber, der Eigentümer des Grundstückes zur Zeit der Erteilung der Baubewilligung haftet solidarisch. Wird das Grundstück nach der Erteilung der Baubewilligung veräußert, so haftet der neue Eigentümer für den anfällig noch offenen Betrag.

(7) Diese Aufschließungsbeiträge dürfen als Interessentenbeiträge nur für die Herstellung von Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung im Bauland verwendet werden. Sie sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des §6 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 und des §14 Abs1 Z. 14 sowie Abs2 des Finanzausgleichsgesetzes 1985."

ArtII Abs1 leg.cit. sieht vor, daß dieses Gesetz - mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme - mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten - das war im Hinblick auf die Ausgabe und Versendung des Landesgesetzblattes für die Steiermark am 27. Februar 1989 der 1. März 1989 - in Kraft tritt. Gemäß Abs2 dieses Artikels ist für Berufungen gegen Bescheide, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, jedoch die bisherige Rechtslage maßgeblich.

2.3. Dem §6a Abs2 Stmk Bau0 in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988 wurde durch die Steiermärkische Bauordnungsnovelle 1991 LGBl. 42 folgender Satz angefügt:

"Bei der Wiedererrichtung von Gebäuden höchstens im selben Ausmaß ohne Änderung des Verwendungszweckes hat die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zu entfallen, wenn dadurch für die Gemeinde keine zusätzlichen Kosten für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung verursacht werden."

Gemäß ArtIII Abs2 leg.cit. ist diese Bestimmung mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, somit mit 29. Juni 1991, in Kraft getreten.

2.4. Gemäß §§120 und 121 des Steiermärkischen Baugesetzes LGBl. 59/1995 ist die Steiermärkische Bauordnung 1968 mit 1. September 1995 außer Kraft getreten. Das Steiermärkische Baugesetz sieht in seinem §15 nunmehr anstelle des bisherigen Aufschließungsbeitrages eine Bauabgabe vor, die wie folgt geregelt ist:

"(1) Anläßlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzlichen Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.

(2) Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.

(3) Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse, u. dgl.) zur Hälfte zu berechnen.

(4) Der Einheitssatz beträgt S 120,-/m2. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe des Einheitssatzes an die Entwicklung der Baukosten anpassen. Sie hat sich dabei an der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Baukostenindex zu orientieren.

(5) Die Bauabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne §6 Abs1 Z5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(6) Die Abgaben sind zur Finanzierung von folgenden Maßnahmen zweckgebunden:

1. Herstellung von Verkehrsflächen, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtungen;

2. Übernahme von Grundstücken in das öffentliche Gut;

3. Errichtung und Gestaltung von öffentlichen Kinderspielplätzen sowie Grünflächen;

4. Erstellung von Bebauungsplänen und Bebauungsrichtlinien.

(7) Bei der Errichtung von Betriebsobjekten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind für Geschoßflächen, die nicht dem Wohnen dienen, von der errechneten Bauabgabe nur 25 Prozent vorzuschreiben.

(8) Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt:

1.

bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß;

2.

bei Nebengebäuden."

Die Übergangsbestimmung des §119 Abs8 BauG sieht vor, daß bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge bei der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen sind.

3.1. Den Beschwerden derselben Beschwerdeführerin liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit drei Bescheiden des Stadtsenates der Gemeinde Graz vom 4. April 1991 wurde der Beschwerdeführerin gemäß §6a Stmk BauO LGBl. 149/1968, idF LGBl. 14/1989, aus Anlaß der Erteilung von Baubewilligungen vom 12. Dezember 1989 bzw. vom 10. Jänner 1990 für ein Grundstück in Graz Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben.

In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, daß für das betroffene Grundstück bereits mit Bescheid des Magistrates Graz vom 20. November 1980 erstmals eine Widmungsbewilligung erteilt worden sei. Die Abgabenbehörde habe es jedoch verabsäumt, im Zusammenhang damit Aufschließungsbeiträge vorzuschreiben. Das Recht hiezu sei daher verjährt. Daran ändere auch nichts, daß der Aufschließungsbeitrag jetzt mit der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben sei.

Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt.

In der Begründung dieser Bescheide führt die vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde im wesentlichen aus, daß die Widmungsunterlagen für das in Rede stehende Grundstück durch Kriegseinwirkungen verloren gegangen seien und daher die Widmung vom 20. November 1980 nicht als erstmalige zu werten gewesen sei. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei mit Bescheid vom 20. Juli 1982 der Aufschließungsbeitrag aus Anlaß der Baubewilligung vom 23. November 1976 vorgeschrieben worden. Der Berufung gegen diese Vorschreibung habe jedoch im Berufungsverfahren infolge Bemessungsverjährung stattgegeben werden müssen. In den nunmehr berufungsanhängigen Fällen seien mit Bescheiden vom 12. Dezember 1989 bzw. vom 10. Jänner 1990 die Errichtung von Zubauten bewilligt worden. Für diese seien im Sinne des §6a Stmk BauO keine Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben worden. Für das betroffene Grundstück sei aber auch bisher weder ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben gewesen, noch entrichtet worden. Es habe daher auch kein Aufschließungsbeitrag auf den nunmehr vorgeschriebenen angerechnet werden können.

Diese Bescheide bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der mit Beschlüssen vom 2. Dezember 1991, B1227/91, B1228/91 und B1229/91, die Behandlung dieser Beschwerden ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, daß ihr gegenüber die genannten Aufschließungsbeiträge nicht vorgeschrieben werden. Sie beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3.2. Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheid vom 23. April 1993 erteilte der Stadtsenat der Gemeinde Graz den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines fünfgeschoßigen Wohn-, Büro- und Geschäftshauses auf Grundstücken in Graz. Mit Bescheid vom 14. September 1993 schrieb der Stadtsenat aus Anlaß dieser Baubewilligung den Beschwerdeführern gemäß §6a Stmk BauO idgF einen Aufschließungsbeitrag in näher bestimmter Höhe vor.

Der dagegen erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der Gemeinde Graz mit Bescheid vom 1. Dezember 1994 teilweise statt und schrieb einen Aufschließungsbeitrag in geringerer Höhe vor. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Baubewilligung ein Gebäude betreffe, das anstelle zweier abbruchbewilligter Gebäude errichtet werden solle. Die bewilligten Verwendungszwecke der Abbruchgebäude seien Wohn- und Geschäftszwecke bzw. Büro-, Lager- und Geschäftszwecke gewesen.

§6a Abs2 letzter Satz Stmk BauO idF LGBl. 42/1991, wonach bei der Wiedererrichtung von Gebäuden im selben Ausmaß ohne Änderung des Verwendungszweckes die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zu entfallen hat, wenn dadurch für die Gemeinde keine zusätzlichen Kosten für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung verursacht werden, sei auch auf Fälle anzuwenden, in welchen Gebäude nach bewilligtem Abbruch neu aufgeführt würden. Bei der Bemessung des Aufschließungsbeitrages für den Neubau seien daher die Abbruchflächen in Abzug zu bringen, sofern die übrigen Voraussetzungen (Verwendungszweck, keine zusätzlichen Aufschließungskosten) erfüllt seien. Im vorliegenden Fall treffe dies nur auf eines der beiden Abbruchgebäude zu. Die Anrechnung der Geschoßfläche des anderen könne dagegen nicht erfolgen, weil sich der Verwendungszweck des neuerrichteten Gebäudes (Wohn-, Büro- und Geschäftszwecke) gegenüber dem Verwendungszweck dieses abbruchbewilligten Gebäudes (Büro-, Lager- und Geschäftszwecke, jedoch keine Wohnzwecke) geändert habe.

In der dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich dadurch in ihren Rechten verletzt, daß nicht auch die Geschoßfläche des zweiten abbruchbewilligten Gebäudes von der Bemessungsgrundlage abgezogen wurde. Eine Änderung des Verwendungszweckes liege nämlich auch dann nicht vor, wenn das neue Gebäude auch nur einen Teil der Altnutzungen übernehme und einen anderen Teil weglasse. Auch eine bloße "Teilverwirklichung" des alten Verwendungszweckes könne nicht "einrechnungsschädlich" sein.

3.3. Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheid vom 9. November 1993 schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde Köflach der mitbeteiligten Partei gemäß §6a Stmk BauO idgF aus Anlaß einer mit Bescheid vom 15. September 1993 erteilten Baubewilligung einen Aufschließungsbeitrag vor.

Die mitbeteiligte Partei erhob dagegen Berufung und begründete diese im wesentlichen damit, daß es sich bei der Errichtung des Gebäudes um eine Wiedererrichtung im Sinne des §6a Abs2 letzter Satz Stmk BauO idF LGBl. 42/1991 handle.

Mit Bescheid vom 2. Februar 1994 wies der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde die Berufung der mitbeteiligten Partei als unbegründet ab. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Errichtung des neuen Bauwerkes an einer anderen Stelle erfolgen solle als das ursprünglich bestehende Wohnhaus und daher ein Fall des §6 Abs2 letzter Satz Stmk BauO idF LGBl. 41/1991 nicht vorliege. Für das ursprünglich bestehende, später abgetragene Wohnhaus sei noch nie ein Aufschließungsbeitrag geleistet worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Vorstellung.

Daraufhin hob die Steiermärkische Landesregierung den Berufungsbescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diese Gemeinde. Begründend wird dazu ausgeführt, der genannten Bestimmung sei der Inhalt beizulegen, daß von einer Wiedererrichtung auch dann gesprochen werden könne, wenn die Bauführung im Bereich des Bauplatzes des zuvor abgebrochenen Gebäudes erfolge. Da sich weder der Verwendungszweck des Gebäudes geändert, noch die Geschoßfläche vergrößert habe, sei der angefochtene Berufungsbescheid aufzuheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich in ihrem Recht darauf, daß ihr letztinstanzlicher Bescheid mangels Verletzung subjektiver Rechte des Vorstellungswerbers nicht von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufgehoben wird, verletzt. Da sich die verbaute Fläche des neuzuerrichtenden Wohnhauses nicht mit der verbauten Fläche des abgetragenen Wohnhauses decke, könne von einer Wiedererrichtung im Sinne des §6a Abs2 letzter Satz Stmk BauO nicht gesprochen werden.

3.4. Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheid vom 19. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführerin die Errichtung eines Automobilassemblingwerkes in Graz bewilligt und hiefür gemäß §6a Stmk BauO idF LGBl. 42/1991 ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben. Die Vorschreibung erfolgte für die gesamte von der Baubewilligung erfaßte Geschoßfläche, ohne Berücksichtigung früherer Baubewilligungen im Sinne des §6a Abs2 zweiter Satz Stmk BauO.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, daß die Grundstücke, auf welchen die Bauführung erfolge, bereits mit Bescheid des Magistrates Graz vom 20. November 1980 erstmals gewidmet worden seien. Im Widmungsbescheid sei festgehalten worden, daß der gemäß §6a Stmk BauO in der damaligen Fassung zu erhebende Aufschließungsbeitrag mit gesondertem Bescheid zur Vorschreibung gelangen werde. Der Umstand, daß die Behörde ungeachtet dessen offenbar keinen Vorschreibungsbescheid erlassen habe, wodurch offenkundig Bemessungsverjährung eingetreten sei, berechtige die Behörde nicht, dies aus Anlaß der nunmehrigen Baubewilligung "nachzuholen".

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Graz wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Dies wird im wesentlichen damit begründet, daß das gesamte Werksgelände bei Errichtung der Hallen im Zweiten Weltkrieg bereits gewidmet gewesen sei und die Widmungsunterlagen durch Kriegseinwirkungen verloren gegangen seien. Daher sei die Widmung vom 20. November 1980 nicht als erstmalige Widmung zu werten gewesen. Der mit Berufung bekämpfte Bescheid stelle daher keine "Nachholung" einer unterlassenen Aufschließungsbeitragsvorschreibung dar. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie würde sämtliche Aufschließungsmaßnahmen, für deren Finanzierung der Beitrag zweckgebunden sei, selbst erbringen, wird ausgeführt, daß Eigenleistungen im Sinne des §6a Abs5 Stmk BauO nur solche sein könnten, die für die Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche aufgewandt würden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Eigenleistungen beträfen aber bloß die Tragung der Kosten für die Herstellung eines Ersatzweges für die öffentliche Verkehrsfläche, die sonst über das Werksgelände geführt hätte, bzw. im Privateigentum der Beschwerdeführerin stehende Flächen.

Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 29. November 1993, B1423/93, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, daß ihr gegenüber der genannte Aufschließungsbeitrag nicht vorgeschrieben werde. Sie beantragt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3.5. Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheid des Stadtsenates der Gemeinde Graz vom 24. November 1994 wurde der Beschwerdeführerin aus Anlaß der Erteilung einer Baubewilligung mit Bescheid vom gleichen Tage für die Errichtung eines Versorgungstunnels auf einem Grundstück in Graz ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Gemeinderat als unbegründet ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß mit dem Bescheid vom 24. November 1994 gemäß den §§57 und 62 der Stmk BauO die Bewilligung zur Errichtung eines Versorgungstunnels erteilt worden sei. Die erteilte Baubewilligung bilde für die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages eine notwendige Tatbestandsvoraussetzung. Die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens werde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. §6a Stmk BauO gehe aber nicht davon aus, daß Voraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung des Aufschließungsbeitrages das Vorliegen einer Baubewilligung nach einem bestimmten Untertatbestand des §57 Abs1 Stmk BauO sei. Notwendig sei lediglich, daß eine von der Baubehörde erteilte Baubewilligung vorliege. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es handle sich um eine Baubewilligung gemäß §57 Abs1 litg leg. cit. und eine solche Bewilligung löse die Beitragspflicht nicht aus, entspreche nicht dem Gesetz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Rechten hinsichtlich der materiellen und formellen rechtlichen Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung, des AVG sowie der Steiermärkischen Landesabgabenordnung verletzt erachtet und inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

4.1. Zur Begründung der mit Zahlen A68/95, A69/95 und A70/95 gestellten Gesetzesprüfungsanträge führt der Verwaltungsgerichtshof - gleichlautend - insbesondere folgendes aus:

"Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist unter anderem strittig, ob die Baubewilligung vom 10. Jänner 1990 für die Errichtung eines Zubaues in - nach der Behauptung der Beschwerdeführerin - einer 'erstmaligen' Widmungsbewilligung aus dem Jahre 1980 oder in - nach der nicht näher begründeten (erkennbaren) Annahme der belangten Behörde - einer Widmung aus der Zeit des zweiten Weltkrieges ihre Deckung findet. Damit stellt sich für den Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage, welche Rechtslage anzuwenden ist, wenn die Widmungsbewilligung vor der Nov 1988 als 'erstmalige Widmungsbewilligung' nach Abs1 des 6a Bau0 in der Fassung vor der Nov 1988 - und die diese Widmungsbewilligung (sei es auch nur teilweise) aktualisierende Baubewilligung nach dem Geltungsbeginn der Nov 1988 erteilt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß im allgemeinen maßgebende Grundlage für die rechtliche Beurteilung eines Abgabenanspruches gemäß §3 Abs1 Steiermärkische Landesabgabenordnung - LAO die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenschuldverhältnisses ist: Enthalten materiell-rechtliche Vorschriften keine besonderen Anordnungen über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, so ist prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1988 Zl. 86/17/0178). In einem solchen, wie dem oben geschilderten Fall entstand bzw. entsteht aber die Abgabenschuld einerseits aus Anlaß der Widmungsbewilligung (im zeitlichen Geltungsbereich der Rechtslage vor der Nov 1988) als auch andererseits aus Anlaß der Baubewilligung (im zeitlichen Geltungsbereich der Nov 1988). Aus ArtII der Nov 1988 ist jedoch nach der vorläufigen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgern (vgl. sinngemäß auch das hg. Erkenntnis vom 26. November 1993, Zl. 90/17/0402), daß in Ansehung eines nach der Rechtslage vor der Nov 1988 entstandenen Abgabenschuldverhältnisses, sofern es sich nicht um Berufungen gegen Bescheide handelte, die bis zum Inkrafttreten der Nov 1988 erlassen worden sind, eine gesetzliche Ermächtigung zur Abgabenfestsetzung nach dem 1. März 1989 nicht (mehr) besteht.

Der Gesetzgeber scheint aber auch davon ausgegangen zu sein, daß ein nach der Rechtslage vor der Nov 1988 entstandenes Abgabenschuldverhältnis (im Grunde des §6a Abs1) einer 'neuerlichen' Entstehung eines solchen Schuldverhältnisses im zeitlichen Geltungsbereich der Nov 1988 (aus Anlaß einer Baubewilligung) nicht entgegensteht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1993, Zl. 91/17/0051).

Bei seinen Bedenken geht nun der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß das Vertrauen in die Rechtsordnung unter bestimmten Voraussetzungen durch den Gleichheitsgrundsatz geschützt ist (so etwa in den Fällen, in denen eine Steuerbehörde von einer über mehrere Jahre vertretenen Rechtsauffassung, an die sich die Steuerpflichtigen in der Folge gehalten haben, ohne triftige Gründe abweicht), daß aber auch der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten ist, dem Vertrauensschutz bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken. Daher können gesetzliche Vorschriften mit dem Gleichheitssatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten (vgl. etwa VfSlg. 12186/1989 sowie 13197/1992).

Durch die Nov 1988 wurde nun das bestehende System insoweit geändert, daß (allgemein) die Abgabepflicht an die Baubewilligung und nicht mehr an die Widmungsbewilligung (mit Ausnahme des davon abweichenden Übergangsfalles des §6a Abs2 Bau0 in der Fassung vor der Nov 1988) geknüpft wird.

Das Steiermärkische Baurecht mit seinem Spezifikum von Widmungs- und Baubewilligung (und deren Verschränkung) hatte in der Regelung des Aufschließungsbeitrages nach §6a Bau0 in der Fassung vor der Nov 1988 insofern seinen Niederschlag gefunden, als nach §6a Abs1 leg. cit. bereits die 'erstmalige Widmungsbewilligung' - als entscheidender Akt einer Bauplatzschaffung, die eine Bebauung erst einleiten soll (vgl. VfSlg. 11466/1987) - die Abgabepflicht auslöste, während die den Charakter einer Übergangsvorschrift tragende Regelung des §6a Abs2 leg. cit. (erst) an die Aktualisierung der Widmungsbewilligung durch eine Baubewilligung anknüpfte. An der sachlichen Rechtfertigung, die Eigentümer von Baugrundstücken zur Leistung von Aufschließungsbeiträgen im Sinne von 'Interessentenbeiträge(n) von Grundstückseigentümern und Anrainern' nach dem FAG zu verpflichten, ändert es nichts, ob die Entstehung des Abgabenanspruches - schon - an die Widmungsbewilligung oder - erst (in einem weiteren Schritt) an die Baubewilligung geknüpft wird. Mit anderen Worten:

Objektivierbarer Anknüpfungspunkt für eine Beitragsleistungsverpflichtung ist in beiden Varianten in gleicher Weise gegeben, wie gerade auch der §6a Abs2 Bau0 in der Fassung vor der Nov 1988 zeigte.

Eine allfällige gegenteilige Auffassung, daß nämlich das Regime der Nov 1988 nicht solche (inhaltlich idente) Abgabenansprüche wie nach der Rechtslage vor der Nov 1988 erfasse, weil etwa der objektivierbare Anknüpfungspunkt für die Beitragsleistungsverpflichtung (nunmehr) ein anderer sei, wäre dem Einwand ausgesetzt, daß auch die Anrechnungsregel des §6a Abs2 letzter Satz leg. cit. gegen sie spricht. Der Verwaltungsgerichtshof vermöchte nämlich keine sachliche Rechtfertigung dafür zu finden, warum ein 'entrichteter Aufschließungsbeitrag' auf einen im vorskizzierten Sinne völlig neuen und andersartigen Beitrag angerechnet werden sollte.

Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof das Bedenken, daß durch die Änderung des Anknüpfungspunktes für die Beitragsleistungsverpflichtung, die die Nov 1988 bewirkte, im Ergebnis - auch - verjährte (inhaltlich idente) Abgabenansprüche neu ins Leben gerufen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit gleichartige Bedenken, wie sie den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung des ArtII Abs5 der Wr. Gefrorenessteuergesetz-Novelle 1989 - wegen Durchbrechung der Verjährung - bestimmten (vgl. VfSlg. 13197/1992). Auch das öffentliche Abgabenrecht trägt in spezifischer Form (vgl. VfSlg. 10889/1986) dem der Verjährung immanenten Gedanken Rechnung, daß Gläubigerrechte und Schuldnerpflichten nicht verewigt werden sollen und Rechtsfriede nach einer bestimmten Zeit eintreten soll (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2157). Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine sachliche Rechtfertigung dafür zu finden, daß der im Vertrauen auf diesen gesetzlich statuierten Rechtsfrieden handelnde Normunterworfene nachträglich belastet wird und durch die Anrechnungsregel des §6a Abs2 dritter Satz Bau0 in der Fassung der Nov 1988 lediglich die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (tatsächlich) entrichteten Aufschließungsbeiträge Berücksichtigung finden.

Letzteres führt - ungeachtet dessen, daß sich die im folgenden aufzuzeigenden Umstände im Beschwerdefall nicht verwirklicht haben (vgl. etwa VfSlg. 8533/1979 und 8806/1980) noch zu einem weiteren Bedenken: Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes schützt ein auf Grund der Rechtslage vor der Nov 1988 vorgeschriebener und auch entrichteter Aufschließungsbeitrag nicht vor einer 'neuerlichen' Beitragsvorschreibung (aus Anlaß der Baubewilligung nach der Rechtslage in der Fassung der Nov 1988); der entrichtete Aufschließungsbeitrag ist auf die Vorschreibung lediglich anzurechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1993, Zl. 91/17/0051). Mit der Nov 1988 wurde aber auch das Berechnungssystem geändert. Daß nach den Materialien zur Nov 1988 das frühere Regime komplizierte Berechnungen, die in Einzelfällen auch zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen geführt hätten, erfordert habe und deshalb die Berechnung auf die Geschoßfläche abgestellt worden sei (vgl. Blg.Nr. 47 zu den stenographischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, XI. GP, 10), wird nicht in Zweifel gezogen. Daran ändert aber nichts, daß das neue Berechnungssystem je nach Lage des Falles einen (gegenüber dem früheren Betrag) höheren Aufschließungsbeitrag ergeben kann. Auf dem Boden der - zusammenfassend ausgedrückten - Fiktion einer neuerlichen Verwirklichung des Abgabentatbestandes bedeutet dies aber im Ergebnis, daß eine Art "Ergänzungsbeitrag" (unter Berücksichtigung der Anrechnungsregel des §6a Abs2 letzter Satz Bau0 in der Fassung der Nov 1988) vorgeschrieben werden kann. Für den umgekehrten Fall, daß sich ein gegenüber der früheren Rechtslage niedrigerer Aufschließungsbeitrag ergibt, trifft das Gesetz aber keine Vorsorge. Insofern wird aus Mangel einer entsprechenden Übergangsregelung nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine sachlich ungerechtfertigte Differenzierung zugunsten des Abgabengläubigers ohne Korrelat auf Abgabenschuldnerseite getroffen.

Vor dem Hintergrund der Anrechnungsregel des §6a Abs2 letzter Satz Bau0 in der Fassung der Nov 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch noch das Bedenken, daß diese nicht geeignet ist, für folgende Fallkonstellation ein dem Sachlichkeitsgebot entsprechendes Ergebnis herbeizuführen:

Nach §6a Abs2 erster Satz Bau0 in der Fassung der Nov 1988 darf der Aufschließungsbeitrag für dasselbe Gebäude nur einmal vorgeschrieben werden. Ein nach der früheren Fassung des §6a Bau0 anläßlich der Widmungsbewilligung für ein Grundstück vorgeschriebener Aufschließungsbeitrag hindert die (nochmalige) Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages auf Grund der Nov 1988 anläßlich der Baubewilligung nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1993, Zl. 91/17/0051). Die Anrechnungsregel des §6a Abs2 letzter Satz Bau0 in der Fassung der Nov 1988 erfaßt aber nur vor Inkrafttreten der Nov 1988 'entrichtete' Aufschließungsbeiträge. Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nov 1988 zwar ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben, aber noch nicht entrichtet, kommt es nach dem Gesetz zu keiner Anrechnung. Damit stellt sich aber auch die Frage einer nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gleichheitssatz widersprechenden 'Doppelvorschreibung' an den Abgabengläubiger. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nämlich im Sinne des oben Gesagten keinen Anhaltspunkt dafür zu finden, daß der Aufschließungsbeitrag nach der Nov 1988 - aus der Sicht eines objektivierbaren Anknüpfungspunktes - einen (gegenüber der Rechtslage vor der Nov 1988) neuen und andersartigen Beitrag darstellte und insofern eine 'neuerliche' Abgabenvorschreibung mit dem Gleichheitssatz nicht in Konflikt geriete.

Die aufgezeigten Bedenken scheinen im Sinne des gestellten Primärantrages auf den ganzen §6a Bau0 leg. cit. durchzuschlagen; dies vor dem Hintergrund, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommen darf, und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfaßt werden müssen (vgl. etwa VfSlg. 7331/1974).

Unter dem Gesichtspunkt einer untrennbaren Einheit erfaßt der Primärantrag den durch die Nov 1991 dem §6a Abs2 Bau0 angefügten Satz deshalb, weil nach vorläufiger Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes diese - von der Grundregel der Entstehung des Abgabenanspruches mit Tatbestandsverwirklichung nach §6a Abs1 Bau0 in der Fassung der Nov 1988 abweichende Ausnahmeregel (für die Wiedererrichtung von Gebäuden) auf die 'Vorschreibung' des Aufschließungsbeitrages abzustellen scheint. Die Nov 1991 ist diesbezüglich mit dem 29. Juni 1991 in Kraft getreten und enthält keine Übergangsregelung (etwa in der Art des ArtII Abs2 der Nov 1988). Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 12. September 1991 (zugestellt am 20. September 1991) dürfte daher bereits die neue Rechtslage anzuwenden gewesen sein. Aber auch dann, wenn man zum Auslegungsergebnis käme, daß der letzte Satz des §6a Abs2 BauO in der Fassung der Nov 1991 (rückwirkend) - aus dem Verhältnis von Grundregel und Ausnahmeregel heraus - auf den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung nach §6a Abs1 Bau0 in der Fassung der Nov 1988 abstellte, scheint die Präjudizialität dieser durch die Nov 1991 geschaffenen Fassung der Regelung (unter dem Gesichtspunkt einer untrennbaren Einheit: zur Gänze) gegeben.

Für den Fall einer gegenteiligen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes - etwa dahin, daß (nur) nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nov 1991 erfolgte Tatbestandsverwirklichungen nach §6a Abs1 Bau0 in der Fassung der Nov 1988 von dieser Ausnahmeregel erfaßt sein sollten - sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt, den (ersten) Eventualantrag zu stellen.

Sollte der Verfassungsgerichtshof aber zur Auffassung gelangen, daß mit dem angefochtenen Bescheid lediglich ein Ergänzungsbeitrag im Grunde des §6a Abs2 Bau0 in der Fassung der Nov 1988 vorgeschrieben worden und daher nur §6a Abs2 zweiter Satz präjudiziell sei, sowie weiters, daß bei Aufhebung nur dieses Satzes der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten und auch verfassungsrechtlich unbedenklichen Inhalt bekomme, so wird der (zweite) Eventualantrag gestellt. Hiezu ist auszuführen, daß nach vorläufiger Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes §6a Abs2 zweiter Satz leg. cit. insofern an eine Baubewilligung im Sinne des Abs1 anknüpft, als darunter entsprechend dem System des neuen Regimes nur solche (Umund) Zubauten an Gebäuden zu verstehen sind, für die nach dem Inkrafttreten der Nov 1988 eine Baubewilligung erteilt wurde. Sollte der Verfassungsgerichtshof aber zur gegenteiligen Auffassung gelangen, so hat der Verwaltungsgerichtshof das Bedenken, daß in diesem Fall in sachlich ungerechtfertigter Weise unberücksichtigt gelassen würde, ob dieser Zubau (oder auch Umbau) von der Widmungsbewilligung, an die die Abgabenpflicht nach der früheren Rechtslage anknüpfte, erfaßt war oder nicht. Durch eine entsprechend 'weite' Widmungsbewilligung können nämlich auch weitergehende Baubewilligungen für Zu- oder Umbauten gedeckt sein. Bei einer solchen entsprechenden 'Deckung' der Bewilligung für den (Um- oder) Zubau durch die Widmungsbewilligung scheint auch unter Heranziehung der Anrechnungsregel des §6a Abs2 letzter Satz leg. cit. ein dem Gleichheitssatz konformes Ergebnis insbesondere nicht für jene Fallgruppe (unter die auch der Beschwerdefall offenkundig fällt) erzielbar, bei der ein Aufschließungsbeitrag eben nicht entrichtet, sondern im Vertrauen auf die sonst geltende Verjährungsregel der Steiermärkischen LAO anders disponiert wurde, was beim Verwaltungsgerichtshof den oben dargelegten Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes begegnet.

Für jene Fallgruppe aber, bei der ein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, stellt sich das oben aufgezeigte Bedenken unter dem Gesichtspunkt eines 'Ergänzungsbeitrages' im Hinblick auf die Änderung des Berechnungssystems.

Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich jener Fallgruppe, bei der es zu einer (bloßen) Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages aus Anlaß der Widmungsbewilligung nach der Rechtslage vor der Nov 1988 kam und diese Widmungsbewilligung auch weitergehende Baubewilligungen für Zu- oder Umbauten erfaßte, gleichartige Bedenken, wie sie oben unter dem Aspekt einer 'Doppelvorschreibung' - und zwar hier im Hinblick auf den Ergänzungsbeitrag - aufgezeigt wurden."

4.2. Zur Begründung des mit Zl. A114/95 gestellten Gesetzesprüfungsantrages führt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den oben wiedergegebenen Gesetzesprüfungsantrag Zl. A70/95 insbesondere folgendes aus:

"Zur Rechtslage

...

Die Regelung des §6a Abs2 letzter Satz Stmk BauO 1968 in der Fassung der Novellen 1988 und 1991 sieht den Entfall der Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages für die Wiedererrichtung von Gebäuden vor, gleichgültig, ob die ursprünglichen Gebäude vor oder nach Inkrafttreten der Stmk Bau0Nov 1988 errichtet worden sind.

Für die Fallgruppe der nach Inkrafttreten der Stmk Bau0Nov 1988 bewilligten und errichteten ursprünglichen (und sodann ersetzten) Gebäude hat die Nov 1991 durch die Befreiung der Wiedererrichtung vom Aufschließungsbeitrag eine Lücke geschlossen. Nach der Nov 1988 wäre nämlich auch durch die Erteilung der Baubewilligung für die Wiedererrichtung eines nach Inkrafttreten der Nov 1988 errichteten und in der Folge z.B. abgebrannten Gebäudes der Beitragstatbestand nach §6a Abs1 Stmk Bau0 1968 in der Fassung der Nov 1988 verwirklicht worden. §6a Abs2 erster Satz leg. cit., wonach der Aufschließungsbeitrag für dasselbe Gebäude nur einmal vorgeschrieben werden darf, hätte eine Beitragsvorschreibung nicht gehindert, denn es handelt sich ja beim ehemaligen und beim wiedererrichteten Gebäude nicht um 'dasselbe Gebäude'. Auch wäre nach §6a Abs2 dritter Satz leg. cit. eine Einrechnung bereits entrichteter Aufschließungsbeiträge in diesem Fall nicht möglich gewesen, weil diese Bestimmung eine Einrechnung nur für einen vor Inkrafttreten der Nov 1988 entrichteten Aufschließungsbeitrag vorsieht. Die rechtliche Situation in der Zeit zwischen den Novellen 1988 und 1991 mußte hinsichtlich der hier zunächst behandelten Fallgruppe wohl als lückenhaft geregelt erscheinen, führte sie doch für diese Fallgruppe ein Ergebnis herbei, das sowohl mit dem Grundgedanken der Vorgängerregelung aus dem Jahr 1974 als auch mit jenem der Regelung der Novelle 1988, einen gleichartigen Sachverhalt nicht noch einmal einer Abgabenvorschreibung zu unterwerfen, in Widerstreit stand. Nach beiden Regelungen durfte bzw. darf nämlich der Aufschließungsbeitrag für dasselbe Grundstück (Nov 1974) bzw. für dasselbe Gebäude (Nov 1988) nur einmal vorgeschrieben werden. Der durch die Nov 1991 dem §6a Abs2 Stmk Bau0 1968 angefügte letzte Satz, der - auch - die Wiedererrichtung von Gebäuden erfaßt, die nach Inkrafttreten der Nov 1988 errichtet wurden, dient nun offenbar dem Zweck, dem Einmaligkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen.

Den Gesetzesmaterialien zur Nov 1991 ist über diese Zielsetzung freilich nichts zu entnehmen, denn ursprünglich sollte die Novellierung einer anderen Zielsetzung dienen. Nach der RV an den Stmk LT, 105 BlgLT 11. GP 1990, Einl.-Zahl 1193/1, sollte nämlich der dem §6a Abs2 anzufügende Satz lauten: 'Für Wirtschaftsgebäude, die im räumlichen Zusammenhang mit dem Wohnhaus desselben Nutzungsberechtigten errichtet werden, ist ein Aufschließungsbeitrag nicht vorzuschreiben, wenn zusätzliche Aufschließungskosten nicht verursacht werden.' Dazu heißt es in den Bemerkungen zur RV, aa0 7, es sei 'eine Ausnahme von der Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages für Wirtschaftsgebäude' vorgesehen, denn 'durch die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen auch für Wirtschaftsgebäude bzw. deren Erneuerung' seien Härten entstanden.

Was die Fallgruppe der Wiedererrichtung von Gebäuden anlangt, die vor Inkrafttreten der Novelle 1988 errichtet wurden (Errichtung vor dem 1. November 1974 oder Bewilligung und Errichtung in der Zeit danach bis zum 1. März 1989), bewirkte zunächst die Nov 1988, daß die Erteilung der Baubewilligung für die Wiedererrichtung den Abgabentatbestand der erstmaligen Baubewilligung im Sinne des §6a Abs1 leg. cit. verwirklichte. Dem Umstand, daß unter Umständen für das betreffende Grundstück (!) bereits aufgrund der Nov 1974 ein Aufschließungsbeitrag entrichtet worden war, wurde durch §6a Abs2 dritter Satz leg. cit. in der Fassung Nov 1988 Rechnung getragen, wonach ein vor Inkrafttreten der Nov 1988 entrichteter Aufschließungsbeitrag der Beitragsvorschreibung nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Mit der Nov 1991 wurde nun die auch die vorliegende Fallgruppe (Wiedererrichtung von Gebäuden aus der Zeit vor der Nov 1974 bzw. aus der Zeit der Nov 1974 bis zum Inkrafttreten der Nov 1988) umfassende Ausnahmebestimmung des §6a Abs2 letzter Satz leg. cit. geschaffen. Nach dieser Bestimmung hat seither bei der Wiedererrichtung von Gebäuden im selben Ausmaß ohne Änderung des Verwendungszweckes die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zu entfallen, wenn dadurch für die Gemeinde keine zusätzlichen Kosten verursacht werden. Dabei ist die Ausnahmebestimmung unterschiedslos auf alle wiedererrichteten Gebäudealtbestände anzuwenden, gleichgültig, ob ein Aufschließungsbeitrag bereits entrichtet worden ist oder nicht.

Zur Präjudizialität:

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den §6a Abs2 letzter Satz Stmk Bau0 1968 in der Fassung der Nov 1991 (Punkte 2.) und 3.) des Aufhebungsantrages) angewendet. Diese Bestimmung bildet eine der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides, ist demnach bei der Fällung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde anzuwenden und somit in dieser Beschwerdesache präjudiziell im Sinne des Art140 Abs1 erster Satz in Verbindung mit Art135 Abs4 und Art89 Abs2 B-VG.

Der Annahme der Präjudizialität des im Primärantrag Punkt 1.) angefochtenen §6a leg. cit. zur Gänze liegt der Umstand zugrunde, daß der dem §6a Abs2 durch die Stmk Bau0Nov 1991 hinzugefügte letzte Satz eine Ausnahmebestimmung vom Abgabentatbestand des §6a Abs1 leg. cit. darstellt. Im Beschwerdefall wurde hinsichtlich des Gebäudes Griesplatz 24 die abbruchbewilligte Fläche von 407,86m2 von der Neubaufläche im Ausmaß von 1.423,93 m2 abgezogen und hinsichtlich des Altgebäudes Griesplatz 25 das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausnahme von der Beitragsvorschreibung verneint. Somit wurde der Abgabentatbestand als verwirklicht angesehen und der Aufschließungsbeitrag von der Neubaufläche abzüglich der abbruchbewilligten Fläche des Gebäudes Griesplatz 24 bemessen. Wegen des notwendigen Zusammenhangs von Abgabentatbestand und Ausnahmebestimmung erstreckt sich die Präjudizialität auf den eine Einheit bildenden §6a leg.cit. in der Fassung der Nov 1991 zur Gänze.

Zu den Bedenken:

Dem Primärantrag liegen die Bedenken zugrunde, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem dieselbe Gesetzesbestimmung betreffenden Gesetzesprüfungsantrag vom 29. Mai 1995, Zl. A70/95 (92/17/0015), dargelegt hat.

Dabei wurde insbesondere die Sachlichkeit einer Regelung in Zweifel gezogen, die eine bereits erfolgte Verwirklichung des Abgabentatbestandes nach der Rechtslage zwischen 1974 und Inkrafttreten der Nov 1988 (Widmungsbewilligung) anläßlich einer Tatbestandsverwirklichung aufgrund der geänderten Anknüpfung nach der Nov 1988 (Baubewilligung) nicht ausreichend berücksichtigt (z.B. was verjährte Abgabenansprüche anlangt); gegen die vorgesehene Anrechnungsregel des §6a Abs2 dritter Satz leg. cit. in der Fassung Nov 1988 selbst wurde das Bedenken geäußert, sie berücksichtige den Fall nicht, daß sich ein gegenüber der früheren Rechtslage niedrigerer Aufschließungsbeitrag ergebe, und sehe ferner unsachlicherweise lediglich die Einrechnung der vor Inkrafttreten der Nov 1988 entrichteten Aufschließungsbeiträge vor, erfasse jedoch die vor diesem Zeitpunkt vorgeschriebenen, aber noch nicht entrichteten Beiträge nicht. Ergänzend wird zum letzteren noch bemerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof einer Umdeutung des klaren Wortlautes 'entrichtet' in 'rechtskräftig vorgeschrieben', wie dies von Taucher, Ausgewählte Rechtsprobleme des (steirischen) Aufschließungsbeitrages, ÖGdZ 1990, 23, 24, vorgeschlagen wird, nicht zu folgen vermag. Denn bei einer nach dem klaren Wortlaut zweifelsfreien Regel ist für eine verfassungskonforme Auslegung kein Platz.

Der Verwaltungsgerichtshof verweist auf seinen Antrag vom 29. Mai 1995; eine Ausfertigung ist angeschlossen.

Beim Verwaltungsgerichtshof ist für den Fall, daß §6a leg. cit. nicht zur Gänze verfassungsrechtlich bedenklich erscheint, das weitere verfassungsrechtliche Bedenken entstanden, daß die Ausnahmebestimmung des §6a Abs2 letzter Satz leg. cit. in der Fassung Nov 1991 deswegen gegen das Sachlichkeitsgebot und das Gebot zur gleichmäßigen Heranziehung der Interessenten zu den Aufschließungslasten verstößt, weil sie die Wiedererrichtung eines Gebäudes (im selben Ausmaß und bei gleichem Verwendungszweck wie der Altbestand) auch dann aus der Abgabenpflicht ausnimmt, wenn sich bisher ein Beitragstatbestand (nach dem Regime der Nov 1974 oder nach jenem der Nov 1988) noch nicht verwirklicht hat, ein Aufschließungsbeitrag noch nicht vorgeschrieben oder (insbesondere) eine Beitragsleistung noch nicht erbracht wurde. Die oben ... zitierten Gesetzesmaterialien lassen nicht nachvollziehen, von welchen Erwägungen sich der Gesetzgeber bei der letztlich getroffenen, von der Regierungsvorlage abweichenden Regelung leiten ließ. Der AB 122 BlgLT 11. GP, 1991, Einl.-Zahl 1193/4, beschränkt sich auf den Hinweis, daß der Gemeinde-Ausschuß Änderungen der RV beschlossen habe.

Dabei hegt der Verwaltungsgerichtshof das geäußerte Bedenken selbst unter dem Aspekt, daß der Gesetzgeber intendiert hätte, es solle die vorliegende Ausnahmebestimmung einer Erweiterung des Schutzes des Gebäudealtbestandes vor einer Heranziehung der Bauwerber bzw. Eigentümer zur Beitragsleistung zu den Aufschließungslasten der Gemeinde dienen. (Die Gesetzesmaterialien lassen, wie bereits ausgeführt, freilich eine solche umfassende Zielsetzung, wie sie dann im Gesetz zum Ausdruck kam, nicht erkennen.) Denn der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß das anzustrebende Ziel der gleichmäßigen Heranziehung der Bauwerber bzw. der Grundstücks- und Gebäudeeigentümer zur Deckung der Aufschließungskosten eine allgemeine, wenn auch sukzessive Heranziehung auch des Gebäudealtbestandes zur Beitragsleistung gebietet.

Der Verwaltungsgerichtshof verweist in dieser Hinsicht auf die Ausführungen in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Dezember 1994, Zl. 91/17/0015. Dort heißt es im Zusammenhang mit der damals anhand der Bau0Nov 1974 zu behandelnden Frage, ob ein Gebäudealtbestand aus der durch die erstmalige Widmungsbewilligung nach 1974 ausgelösten Beitragspflicht nach der damaligen Rechtslage 'ausgeklammert' war:

'Der Verwaltungsgerichtshof ist somit der Auffassung, daß weder das Vorhandensein eines (bewilligten oder faktischen) Gebäudealtbestandes noch das Vorliegen einer Baubewilligung die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages anläßlich der ersten, nach Inkrafttre

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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