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E3L E15103030Norm
32008L0098 Abfall-RL;Rechtssatz
Wenn bei der gemäß dem WRG 1959 gebotenen Reinigung von Abwässern als Abwasserinhaltsstoff Klärschlamm anfällt, liegt kein Produktionsrückstand aus einem Herstellungsprozess vor, weil die Abwasserreinigung, sei es nun in einer Kläranlage des Betriebes oder in einer kommunalen Kläranlage, nicht als Teil eines Herstellungsprozesses angesehen werden kann. Die Abwasserreinigung stellt vielmehr ein Behandlungsverfahren dar, um eine den Schutzzielen des WRG 1959 entsprechende Ableitung von Abwasser in Gewässer zu sichern. Dass der bei der Abwasserreinigung anfallende Klärschlamm nach einer mechanischen Entwässerung mittels Verbrennung in Verbrennungsanlagen für den Produktionsbetrieb genützt wird (er also verwertet und nicht beseitigt wird), sagt nichts darüber aus, ob dieser so verwendete Klärschlamm davor im Rahmen eines Herstellungsverfahrens als Nebenprodukt angefallen ist. Eine maßgebliche Voraussetzung für das Vorliegen eines Nebenproduktes im Sinn des § 2 Abs. 3a AWG 2002 liegt somit nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017050003.J03Im RIS seit
10.04.2019Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019