RS Vwgh 2019/2/27 Ro 2017/05/0003

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

E3L E15103030
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32008L0098 Abfall-RL;
AWG 2002 §2 Abs3a;
AWG 2002 §3 Abs1 Z1;
AWG 2002 §37;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959;

Rechtssatz

Wenn bei der gemäß dem WRG 1959 gebotenen Reinigung von Abwässern als Abwasserinhaltsstoff Klärschlamm anfällt, liegt kein Produktionsrückstand aus einem Herstellungsprozess vor, weil die Abwasserreinigung, sei es nun in einer Kläranlage des Betriebes oder in einer kommunalen Kläranlage, nicht als Teil eines Herstellungsprozesses angesehen werden kann. Die Abwasserreinigung stellt vielmehr ein Behandlungsverfahren dar, um eine den Schutzzielen des WRG 1959 entsprechende Ableitung von Abwasser in Gewässer zu sichern. Dass der bei der Abwasserreinigung anfallende Klärschlamm nach einer mechanischen Entwässerung mittels Verbrennung in Verbrennungsanlagen für den Produktionsbetrieb genützt wird (er also verwertet und nicht beseitigt wird), sagt nichts darüber aus, ob dieser so verwendete Klärschlamm davor im Rahmen eines Herstellungsverfahrens als Nebenprodukt angefallen ist. Eine maßgebliche Voraussetzung für das Vorliegen eines Nebenproduktes im Sinn des § 2 Abs. 3a AWG 2002 liegt somit nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017050003.J03

Im RIS seit

10.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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