RS Vwgh 2019/2/27 Ro 2017/05/0003

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

E3L E15103030
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32008L0098 Abfall-RL;
AWG 2002 §2 Abs3a;
AWG 2002 §3 Abs1 Z1;
WRG 1959;

Rechtssatz

Abwasser und damit auch betriebliches Abwasser stellt gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 keinen Abfall dar. Allgemein wird unter Abwasser ein durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser verstanden. Im wasserrechtlichen Sinn ist Abwasser Wasser, dessen sich jemand entledigt. Es kann sich um verschmutztes Wasser (u.a. Küchenabwässer, häusliche Abwässer, Betriebsabwässer), aber auch um gering oder gar nicht verschmutztes Wasser (zB Niederschlagswässer) handeln. Für die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer (einschließlich dem Grundwasser) trifft das WRG 1959 (insbesondere die §§ 30 ff) nähere Regelungen. Ab dem Zeitpunkt, da Inhaltsstoffe aus dem Abwasser herausgefiltert wurden und sich nicht mehr im Abwasser befinden, kann nicht mehr von Abwasserinhaltsstoffen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 gesprochen werden. Die Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 kommt für solche Stoffe nicht mehr zum Tragen (vgl. betreffend Klärschlamm VwGH 7.12.2006, 2006/07/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017050003.J02

Im RIS seit

10.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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