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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §22a Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des M M in A, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. November 2018, W154 2207855-2/4E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde am 31. Oktober 2018 festgenommen und zur Anordnung von Schubhaft einvernommen.
2 Mit Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 2. November 2018 wurde über den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Auf Grund dieser Erledigung, der infolge Fehlens der Unterschrift des genehmigenden Organwalters, einer elektronischen Amtssignatur oder einer Beglaubigung der Kanzlei gemäß § 18 Abs. 4 AVG die Bescheidqualität fehlte, wurde der Revisionswerber vom 2. November 2018, 21:00 Uhr, bis 19. November 2018, 15:40 Uhr, angehalten.
3 Am 16. November 2018 erhob der Revisionswerber Beschwerde u. a. gegen die titellose Anhaltung im Rahmen der Festnahme, in eventu gegen "den Schubhaftbescheid vom 02.11.2018 und die darauf gestützte Anhaltung".
4 Mit Mandatsbescheid vom 19. November 2018, dem Revisionswerber um 15:40 Uhr dieses Tages zugestellt, ordnete das BFA (welches das entsprechende Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers zum Vorliegen eines Nichtbescheides für stichhältig erachtete) neuerlich gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Revisionswerber die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung an.
5 Mit dem nunmehr gegenständlichen Erkenntnis vom 23. November 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen die Erledigung des BFA vom 2. November 2018 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt A I.). Es gab der Beschwerde insofern, als sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 2. November 2018, 21:00 Uhr, bis 19. November 2018, 15:40 Uhr, richtete, gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG statt und erklärte die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft für rechtswidrig (Spruchpunkt A II.). Weiters sprach es aus, dass ein Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG nicht zu treffen sei (Spruchpunkt A III.). Es verhielt den Bund gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG zum Aufwandersatz (Spruchpunkt A IV.). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B). 6 Begründend führte das BVwG zu Spruchpunkt A III. aus, ein Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG setze voraus, dass die angefochtene Anhaltung noch andauere und keine aus anderen Gründen verhängte Haft vorliege. Die gegenständlich angefochtene Anhaltung habe am 19. November 2018 um 15:40 Uhr geendet, sodass die Voraussetzungen für einen Abspruch über die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG nicht vorlägen. Ab diesem Zeitpunkt habe sich die Anhaltung auf den Mandatsbescheid vom 19. November 2018 gestützt, der jedoch nicht angefochten worden und somit nicht Inhalt des gegenständlichen Verfahrens sei. 7 Ausschließlich gegen Spruchpunkt A III. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision. Zur Begründung der Zulässigkeit macht der Revisionswerber geltend, dass zu der vom BVwG bejahten Rechtsfrage, ob ein Fortsetzungsausspruch iSd § 22a Abs. 3 BFA-VG trotz zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG weiter andauernder Anhaltung in Schubhaft zu entfallen habe, wenn sich der Hafttitel im Beschwerdeverfahren nach § 22a Abs. 1 BFA-VG als nicht rechtswirksam erlassen darstelle und während des Beschwerdeverfahrens von der Behörde ein neuer Hafttitel geschaffen werde, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
8 Die Revision ist im Hinblick auf das zwischenzeitig ergangene Erkenntnis des VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0119, nicht zulässig (vgl. zum nachträglichen Wegfall einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa VwGH 7.4.2016, Ra 2015/08/0198, Rn. 12, und VwGH 4.10.2018, Ro 2018/22/0003, Rn. 7, jeweils mwN). 9 Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis vom 24.1.2019, Ra 2018/21/0119, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zu einem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten Fall ausgeführt, dass ein Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft nach § 22a Abs. 3 BFA-VG in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht zu treffen sei.
10 Soweit der Revisionswerber hierin eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Anordnung erblickt, innerhalb einer Woche eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zu treffen, übersieht er, dass keine zulässige Schubhaftbeschwerde vorlag, sowie den Umstand, dass das BVwG mit der Kontrolle der Verwaltung betraut sein muss, was auch bezüglich des Fortsetzungsausspruches ein "erstinstanzliches Substrat" erfordert, über das dann "in der Sache" zu entscheiden ist (VfGH 12.3.2015, G 151/2014 u.a., Punkt III. B.5.3). 11 In der Revision wird somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt, sodass sie sich als unzulässig erweist. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 7. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210006.L00Im RIS seit
06.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019