TE Vwgh Beschluss 2019/3/8 Ra 2019/11/0037

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Veröffentlicht am 08.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der S GmbH in Z, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Jänner 2019, Zl. W132 2140566-2/6E, betreffend eine nachträgliche Zustimmung zu einer Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice Landesstelle Steiermark; mitbeteiligte Partei: J H in W, vertreten durch Mag. Reinhard Traumüller, Rechtsanwalt in 8820 Neumarkt/Stmk, Wienerstraße 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Verwaltungsgericht den bei ihm angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass die nachträgliche Zustimmung zur von der Revisionswerberin bereits ausgesprochenen Kündigung des Mitbeteiligten, eines begünstigten Behinderten, nicht erteilt, jedoch die Zustimmung zu dessen künftig auszusprechender Kündigung erteilt werde. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

2 Begründend führte es zusammengefasst aus, dass es der Revisionswerberin zumutbar gewesen wäre, bereits vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses einzuholen.

3 In der Zulässigkeitsbegründung der gegen die Verweigerung der nachträglichen Zustimmung zur Kündigung erhobenen Revision wird vorgebracht, eine den Mitbeteiligten betreffende Entscheidung der Berufungskommission vom 28. September 2009 sei in einem Kommentar zum Behinderteneinstellungsgesetz bereits zitiert, weshalb "von einer grundsätzlichen Bedeutung für die insgesamte Rechtsordnung auszugehen" sei. Außerdem habe der Mitbeteiligte ausdrücklich erklärt, bei der Revisionswerberin nicht mehr arbeiten zu wollen.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

7 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zum Ganzen den Beschluss VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024, mwN).

8 Mit dem ohne jede Bezugnahme auf hg. Judikatur erstatteten Zulässigkeitsvorbringen, eine den Mitbeteiligten betreffende Entscheidung der Berufungskommission sei in einem juristischen Kommentar zitiert, und der Mitbeteiligte habe ausdrücklich erklärt, bei der Revisionswerberin nicht mehr arbeiten zu wollen, werden diese Anforderungen nicht erfüllt.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110037.L00

Im RIS seit

11.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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