Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §26 Abs3 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der E S in A, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts
Tirol vom 14. Dezember 2018, Zl. LVwG-2018/20/2410-3, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 FSG für die Dauer von zwei Wochen (beginnend "zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung") entzogen.
Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2 In der Begründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, die Revisionswerberin sei mit am 21. September 2018 mündlich verkündetem Straferkenntnis der Übertretung des § 52 lit. a Z 10a iVm § 99 Abs. 2e StVO 1960 schuldig erkannt worden. Dieses Straferkenntnis sei in Rechtskraft erwachsen und daher im Führerscheinverfahren bindend. Daher sei die Lenkberechtigung für die in § 26 Abs. 3 Z 1 FSG fix vorgesehene Dauer von zwei Wochen zu entziehen gewesen.
3 In der dagegen erhobenen (außerordentlichen) Revision erachtet sich die Revisionswerberin - unter "Beschwerdepunkte" - "in ihrem Recht, ohne Verwirklichung der Tatbestände nach § 52 lit. a Ziff. 10a StVO, § 99 Abs. 2e StVO, § 7 Abs. 3 Ziff. 4 FSG, § 26 Abs. 3 FSG, sowie § 37 AVG nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle bestraft zu werden, verletzt."
Durch den "angefochtenen Bescheid" werde die
Revisionswerberin "des Weiteren ... in ihrem Recht, nicht durch
die falsche Anwendung des § 52 lit. a Ziff. 10a StVO, § 99 Abs. 2e StVO, § 7 Abs. 3 Ziff. 4 FSG, § 26 Abs. 3 FSG, sowie § 37 AVG bestraft zu werden, verletzt."
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (VwGH 17.9.2018, Ra 2018/11/0180 mwN).
5 Durch das angefochtene Erkenntnis, welches eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG zum Gegenstand hatte, kann die Revisionswerberin in dem als verletzt bezeichneten Recht nicht verletzt sein. Eine Rechtsverletzung wäre ausschließlich im Recht auf Beibehaltung (Nichtentziehung) der Lenkberechtigung denkbar (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 16.9.2008, 2007/11/0199 und VwGH 19.9.2018, Ra 2018/11/0179).
6 Da die Revisionswerberin somit in dem als Revisionspunkt ("Beschwerdepunkt") geltend gemachten Recht nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision schon aus diesem Grund als nicht zulässig.
7 Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 13. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110025.L00Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019