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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;Norm
ÄrzteG 1998 §62 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des DDr. W E in K, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 29. März 2018, Zl. KLVwG- 2282-2283/6/2017, betreffend vorläufige Untersagung der zahnärztlichen Berufsausübung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom 11. September 2017, dem Revisionswerber die Ausübung des zahnärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss eines bei der Staatsanwaltschaft Graz zu näher genannter Geschäftszahl geführten Strafverfahrens gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Zahnärztegesetz untersagt.
Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 25. September 2018, E 1883/2018-6, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung abgetreten hat.
3 Daraufhin erhob der Revisionswerber gegen das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2018 die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Das Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 8/2016, lautet auszugsweise:
"Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
§ 46. (1) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, gegen die
...
2. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei
Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet
worden ist, die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Z 1 oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.
..."
5 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den entscheidenden Gesichtspunkten jenem Revisionsfall, der dem hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2018/11/0244, zugrunde lag, und der die vorläufige Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes des Revisionswerbers (Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 betraf. Die letztgenannte Bestimmung entspricht inhaltlich dem § 46 Abs. 1 Z 2 Zahnärztegesetz.
6 Aus den im genannten Beschluss, Ra 2018/11/0244, dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 iVm. Abs. 9 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die vorliegende Revision als unzulässig.
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 13. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110245.L00Im RIS seit
11.04.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019