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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/09/0024 B 20. September 2018 RS 1Stammrechtssatz
Eine von der Behörde gemäß § 56a Abs. 1 GSpG 1989 verfügte Betriebsschließung ist - solange kein Bescheid gemäß § 56a Abs. 3 GSpG 1989 erlassen worden ist - als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen und mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937). Wurde jedoch ein Betriebsschließungsbescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - mit der Betriebsschließung zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924). Das Gleiche gilt für den Fall, dass die mündlich verfügte Betriebsschließung gemäß § 56a Abs. 2 GSpG 1989 aufgehoben wurde. Einer solchen Aufhebung kommt die Aufhebungsfiktion des § 56a Abs. 3 GSpG 1989 gleich (vgl. VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090090.L03Im RIS seit
09.04.2019Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019