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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des D R, in I, vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 21/IV, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2019, Zl. W270 2180111- 1/13E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Sache nach den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Afghanistans, auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und setzte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise. Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Das Fluchtvorbringen erachtete das BVwG aus näher dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen als nicht glaubwürdig.
3 In der gegen dieses Erkenntnis gerichteten außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber als Revisionspunkte vor: "Schutz vor Willkürentscheidungen", "Verstoß gegen das Gebot des fair trail (sic)" und "Völlige Missachtung der europäischen Judikatur zum Privatleben".
4 Zunächst wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behauptung einer Verletzung von Verfahrensvorschriften und einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes allein keinen tauglichen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen zählt (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0077, 0078, mwN).
5 Darüber hinaus wendet sich die Zulässigkeitsbegründung gegen die in der vorliegenden Rechtssache vom BVwG vorgenommene Beweiswürdigung.
6 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. für viele VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN).
7 Einen derart krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Fehler in der durch das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - vorgenommenen Beurteilung zeigt das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision nicht auf.
8 Hinsichtlich der behaupteten Verfahrensmängel kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach es für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0409, mwN). Eine solche Relevanz wird fallbezogen nicht dargelegt.
9 Soweit die Revision eine nicht durchgeführte mündliche Verhandlung rügt, ist darauf zu verweisen, dass das BVwG eine solche durchgeführt hat.
10 In der Revision wurde somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010089.L00Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019