Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** B*****, vertreten durch Dr. Robert Galler und Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei G***** S*****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 47.927,09 EUR und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 5. Dezember 2018, GZ 6 R 159/18x-50, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Jänner 2019, GZ 6 R 159/18x-52, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin zeigt keine von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichende Beurteilung des Berufungsgerichts auf. Sämtliche ins Treffen geführte Entscheidungen sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbar:
In der Entscheidung 2 Ob 100/14s lag dem PKW-Lenker eine erhebliche Reaktionsverspätung zur Last. Zudem hatten die beklagten Parteien ein Verschulden im Ausmaß von 50 % anerkannt, sodass eine Abwägung mit dem Verschulden des klagenden Radfahrers stattfinden musste.
In den Entscheidungen 2 Ob 46/94 und 2 Ob 94/09a waren die – wenn auch konkret rechtswidrig benützten – Verkehrsflächen Teile der Fahrbahn, während der Gehsteig dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist. Dort müssen befugte Benutzer (hier gemäß § 8 Abs 4 Z 1 StVO) mit herannahenden Fahrzeugen nicht rechnen (vgl 2 Ob 124/16y).
Textnummer
E124545European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00020.19H.0226.000Im RIS seit
11.04.2019Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019