TE OGH 2019/2/27 6Ob223/18i

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Ablehnungssache des Ablehnungswerbers F*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, betreffend Richter des Oberlandesgerichts Wien, über den Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Oktober 2018, GZ 12 Nc 16/18x-3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Im Verfahren 14 Cg 65/16f des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien begehrt der Ablehnungswerber, die dortigen Beklagten zur Unterlassung näher bezeichneter Äußerungen zu verpflichten, die in einer von den Beklagten gegenüber einem Dritten geforderten Unterlassungserklärung enthalten seien.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies das Klagebegehren mit Urteil vom 24. 11. 2017 ab. Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht gab der dagegen vom Ablehnungswerber erhobenen Berufung mit Urteil vom 20. 7. 2018 zu 13 R 14/18a nicht Folge und wies mit in das Urteil aufgenommenem Beschluss einen Schriftsatz des Ablehnungswerbers – eine Stellungnahme zur Berufungsbeantwortung der Beklagten – zurück.

Die Entscheidungen wurden durch den Senat 13 des Oberlandesgerichts Wien, durch die Senatspräsidentin Dr. B***** als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. J***** und Mag. W*****, getroffen. Mit am 13. 9. 2018 eingebrachtem Schriftsatz erhob der Ablehnungswerber außerordentliche Revision sowie Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss und lehnte gleichzeitig den Senat 13 des Oberlandesgerichts Wien in der genannten Besetzung ab. Darüber hinaus beantragte er, ihm die Stellungnahmen der abgelehnten Richterinnen zur Äußerung zuzustellen.

Er begründete den Ablehnungsantrag damit, dass die abgelehnten Richterinnen sein Grundrecht auf ein faires Verfahren sowie das Willkürverbot missachtet hätten. Dies äußere sich im Wesentlichen darin, dass die Berufungsentscheidung bei Behandlung der Rechtsrüge auf das Rechtsverhältnis der Beklagten zum Dritten Bezug nehme; weiters in der Zurückweisung des Schriftsatzes des Ablehnungswerbers.

Die abgelehnten Richterinnen äußerten sich dahin, dass ihnen die Parteien nicht persönlich bekannt seien.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den Ablehnungsantrag zurück. Ebenso wies es den Antrag des Ablehnungswerbers auf Zustellung der Stellungnahmen der abgelehnten Richterinnen zurück.

Es führte aus, für die Beurteilung des Vorliegens eines tauglichen Ablehnungsgrundes bedürfe es hier nicht der im Ermessen des Gerichts liegenden Einholung einer Gegenäußerung des Ablehnungswerbers. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die abgelehnten Richterinnen von unsachlichen Überlegungen hätten leiten lassen. Die Überprüfung der rechtlichen Sachbeurteilung sowie der Einhaltung der Verfahrensvorschriften habe nicht im Ablehnungsverfahren zu erfolgen.

In seinem Rekurs bringt der Ablehnungswerber im Wesentlichen vor, durch die unterbliebene Übermittlung der Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen in seinem rechtlichen Gehör beeinträchtigt zu sein; darüber hinaus treffe das Argument, dass eine unrichtige rechtliche Beurteilung keinen Ablehnungsgrund bilde, im vorliegenden Fall nicht zu, weil der abgelehnte Senat sein Berufungsvorbringen nicht ausreichend behandelt habe.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs des Ablehnungswerbers ist gemäß § 24 Abs 2 JN zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

1. In § 22 Abs 1 und 2 JN ist folgende Reihenfolge im Ablehnungsverfahren vorgegeben: Zunächst ist von der Partei die Ablehnungserklärung abzugeben, sodann hat der abgelehnte Richter sich über eine solche Erklärung zu äußern (RIS-Justiz RS0115955). Eine Stellungnahme der ablehnenden Partei zur Äußerung des Richters ist nicht zwingend vorgesehen (10 Ob 4/17m; 8 Ob 87/09s; Ballon in Fasching/Konecny³ § 22 JN Rz 5; Mayr in Rechberger, ZPO4 § 22 JN Rz 2; Danzl, Geo7 § 183 Anm 12). Zwar sind alle allenfalls nötig erscheinenden Erhebungen durchzuführen, das besagt aber nicht, dass dem Ablehnungswerber, der ja ohnedies gehalten ist, schon in seinem Ablehnungsantrag Bescheinigungsmittel für den von ihm behaupteten Sachverhalt anzubieten, in jedem Fall die Äußerung des abgelehnten Richters zur Gegenäußerung zugestellt werden muss (8 Ob 87/09s = RIS-Justiz RS0045962 [T16]). Im vorliegenden Fall, in dem der Ablehnungswerber die Befangenheit der abgelehnten Richterinnen ausschließlich mit der Verfahrensführung und Urteilsbegründung, sohin aktenkundigen Tatsachen, begründete, ist eine Notwendigkeit zur Einholung einer Äußerung des Ablehnungswerbers zur Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen nicht ersichtlich; sie wird auch im Rechtsmittel nicht aufgezeigt.

Dass die Äußerung der abgelehnten Richterinnen dem Ablehnungswerber nicht zur (Gegen-)Äußerung zugestellt wurde, begründet daher keinen Verfahrensmangel.

2. Eine angebliche Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung kann nicht die Befangenheit eines Richters nach sich ziehen, weil es nicht Aufgabe des Ablehnungsverfahrens ist, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen zu überprüfen (RIS-Justiz RS0111290 [T7]; RS0046019 [T6]; vgl RS0046047). Die vom Ablehnungswerber pauschal behauptete Voreingenommenheit der abgelehnten Richterinnen gegenüber seinen rechtlichen Argumenten kann der Berufungsentscheidung, die sich auf rund zehn Seiten mit der vom Ablehnungswerber erhobenen Rechtsrüge befasst, nicht entnommen werden.

Dass die Anrufung des Obersten Gerichtshofs gesetzlichen Rechtsmittelbeschränkungen unterliegt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung des Vorliegens von Befangenheitsgründen (vgl 5 Ob 16/99k).

Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

3. Wegen der offenkundigen Unbegründetheit des gestellten Ablehnungsantrags konnte von der Einholung einer Rekursbeantwortung der Beklagten abgesehen werden (RIS-Justiz RS0126587 [T2]).

Textnummer

E124589

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00223.18I.0227.000

Im RIS seit

12.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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