TE OGH 2019/2/27 6Ob161/18x

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** W*****, vertreten durch Mag. Alexander Wolkerstorfer, Rechtsanwalt in Neuzeug, gegen die beklagte Partei A***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Dieter Kocher, Rechtsanwalt in St. Michael, wegen Beseitigung und 6.847,80 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 9. Mai 2018, GZ 22 R 143/18k-67, mit der über Berufung des Klägers das Urteil des Bezirksgerichts Tamsweg vom 1. März 2018, GZ 2 C 31/15b-61, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, kann nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Das gilt auch für die Auslegung eines Vergleichs (RIS-Justiz RS0113785).

Das Berufungsgericht legte den von den Parteien geschlossenen Vergleich über die Rückabwicklung des Kaufs einer bereits übergebenen, mehrere Tonnen schweren Maschine dahin aus, dass die Verpflichtung der Beklagten, die Maschine „bei meinem Mandanten [= dem Kläger] auf eigene Kosten“ abzuholen, die Abholung vom konkreten Aufstellungsort in einer Halle umfasse. Eine Verpflichtung des Klägers, die Maschine auf dem Vorplatz der Halle bereitzustellen, verneinte es. Mit dem Hinweis auf einen beim Kauf derartiger Anlagen bestehenden Handelsbrauch betreffend die Montage am Aufstellungsort zeigt die Beklagte keine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. Sie setzt sich vielmehr gar nicht mit den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zum Vertragszweck und zu den im systematischen Zusammenhang stehenden weiteren Vertragspunkten auseinander.

Das Recht zur Leistungsverweigerung gemäß § 1052 ABGB bezieht sich nur auf Pflichten, die zueinander im Austauschverhältnis stehen (RIS-Justiz RS0018760 [T2]). Der Kläger schuldet der Beklagten aus der Rückabwicklung keine Leistung. Die Revisionsausführungen zeigen daher auch im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht als unbegründet erachteten Zug-um-Zug-Einrede der Beklagten keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung lediglich ausgeführt, die Revision sei nicht berechtigt; auf die Unzulässigkeit hat er nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Textnummer

E124586

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00161.18X.0227.000

Im RIS seit

12.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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