Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Ordinationssache des Antragstellers T***** K*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen 2.080 EUR, über den Antrag auf Ordination gemäß § 28 JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller brachte am 18. 8. 2017 eine Schadenersatzklage gegen den Beklagten T***** S*****, Schweiz, beim Bezirksgericht Wels ein. Diese wurde nach der vom Beklagten erhobenen Einrede der internationalen, örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit vom Bezirksgericht Wels wegen örtlicher Unzuständigkeit über Antrag des Klägers an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Salzburg überwiesen (29 C 256/17t-9). Mit Beschluss vom 30. 4. 2018 wurde die Klage vom Bezirksgericht Salzburg wegen örtlicher und internationaler Unzuständigkeit zurückgewiesen (16 C 167/18s-19). Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 16. 10. 2018 nicht Folge (22 R 180/18a des Landesgerichts Salzburg). Das Bezirksgericht Salzburg sei örtlich und international unzuständig. Den Revisionsrekurs erklärte es im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstands von 2.080 EUR für jedenfalls unzulässig.
Mit seinem am 21. 12. 2018 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Ordinationsantrag gemäß § 28 JN beantragt der Antragsteller die Benennung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof sowie die Übermittlung der Klage des Antragstellers gegen den Beklagten T***** S*****, Schweiz, an dieses Gericht. Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte sei gegeben. Ein inländischer Gerichtsstand lasse sich aber nicht ermitteln. Selbst wenn der Oberste Gerichtshof davon ausgehe, dass der Ordinationsantrag nicht sämtlichen Voraussetzungen des § 28 JN entspreche, so sei jedenfalls das Interesse des Klägers an der Benennung eines österreichischen, örtlich zuständigen Gerichts mit dem Interesse, welches § 28 JN berücksichtige, vergleichbar und ein Ordinationsantrag daher zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennbar nur auf § 28 Abs 1 Z 1 JN gestützte Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (RIS-Justiz RS0118239; 3 Nc 3/18y; 3 Nc 3/19z; 6 Nc 2/19z; Garber in Fasching/Konecny3 § 28 JN Rz 22). Diese ist vom Obersten Gerichtshof im Ordinationsverfahren zu prüfen (RIS-Justiz RS0046568 [T1]; 3 Nc 3/18y; 3 Nc 3/19z; 6 Nc 2/19z). Der Oberste Gerichtshof ist dabei allerdings an eine darüber bereits ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden (Garber in Fasching/Konecny3 § 28 JN Rz 25; 3 Nc 3/18y Pkt 3.1 = RIS-Justiz RS0046568 [T5]; 3 Nc 3/19z und 6 Nc 2/19z betreffend Parallelverfahren mit anderen Klägern). Dies ist auch hier der Fall.
Da die Vorinstanzen für die Klage, deretwegen der Antragsteller nunmehr die Ordination beantragt, übereinstimmend die internationale Zuständigkeit Österreichs rechtskräftig verneint haben, was im Ordinationsverfahren zu beachten ist, kann eine Ordination nicht auf § 28 Abs 1 Z 1 JN gestützt werden. Ein gleichwertiges Interesse des Antragstellers, das den in § 28 JN genannten Kriterien entspricht (vgl Garber in Fasching/Konecny3 § 28 JN Rz 29), liegt nicht vor.
Textnummer
E124561European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0090NC00024.18F.0228.000Im RIS seit
11.04.2019Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019