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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1997 §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des I P in W, geboren am 5. Juni 1964, vertreten durch Dr. Alexander Gruber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. April 1998, Zl. 202.587/0-III/08/98, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. April 1998 hat der unabhängige Bundesasylamt den am 11. Februar 1998 gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, der am 10. Februar 1998 in das Bundesgebiet eingereist ist, gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, als unzulässig zurückgewiesen. Dies hat die belangte Behörde im Ergebnis damit begründet, dass der über Ungarn in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung finden könne.
Der angefochtene Bescheid gleicht im Fehlen einer näheren Auseinandersetzung mit der ungarischen Rechtslage zur Frage, ob Asylwerber während des Asylverfahrens "zum Aufenthalt berechtigt sind" (§ 4 Abs. 2 AsylG), jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 98/01/0313, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Anregung, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich § 4 Abs. 3 AsylG zu beantragen, hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründet, dass diese Bestimmung dem Asylwerber eine zu weit reichende Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Lage von Asylwerberin im Drittstaat auferlege. Diese Bedenken werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, zumal § 4 Abs. 3 AsylG die Behörde nicht davon entbindet, Amtswissen über die Lage von Asylwerbern in den als sichere Drittstaaten in Frage kommenden Ländern zu sammeln und bereits dieses Wissen die Vermutung widerlegen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010358.X00Im RIS seit
20.11.2000