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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/03/0118Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des HW in B (Bundesrepublik Deutschland), vertreten durch Dr. Peter Riedmann, Dr. G. Heinz Waldmüller und Dr. Martin Baldauf, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8, gegen die in einer gemeinsamen Ausfertigung zusammengefassten Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 28. September 1998, Zlen. 1997/4/54-6, 1997/14/220-6, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit dem Spruchteil I. (durch die Kammer) schuldig erkannt, er habe am 1. Oktober 1995 um 08.30 Uhr am Gendarmeriepostenkommando Kufstein gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung des Alkotests verweigert, obwohl vermutet habe werden können, dass er sich bei einer näher bezeichneten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) verhängt.
Weiters wurde der Beschwerdeführer mit dem Spruchteil II. (durch das Einzelmitglied) schuldig erkannt, er habe einen näher umschriebenen Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht von sich aus unverzüglich beim nächsten Gendarmeriepostenkommando gemeldet. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 4 Abs. 5 StVO 1960 verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde diesbezüglich eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt.
Hinsichtlich drei weiterer Spruchteile des erstinstanzlichen Bescheides wurde der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.
Die belangte Behörde ging in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer am 30. September 1995 gegen
19.50 Uhr ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug auf der B 175 in Ebbs in Fahrtrichtung Kufstein gelenkt habe. Auf Höhe der Einfahrt zu einem näher bezeichneten Gasthof sei der Beschwerdeführer, ohne auf den Gegenverkehr zu achten, abgebogen und, ohne die Fahrtrichtung mittels Blinkers anzuzeigen, nach links auf den Parkplatz vor dem Gasthof eingebogen. Zur gleichen Zeit habe ein näher bezeichneter Zeuge (im Folgenden: A.) sein Fahrzeug in die entgegengesetzte Richtung gelenkt. Als dieser das Abbiegemanöver des Beschwerdeführers bemerkt habe, habe er eine Vollbremsung eingeleitet, ohne jedoch einen Zusammenstoß zu verhindern. Nach dem Unfall sei A. etwas geschockt gewesen und vorerst in seinem Fahrzeug kurz sitzen geblieben. Ein anderer Verkehrsteilnehmer sei zu A. hingekommen und habe gefragt, ob ihm etwas fehle. Der Zeuge A. sei ausgestiegen, habe die Unfallsstelle abgesichert und sei zum anderen Fahrzeug hingegangen. Der Lenker des anderen Fahrzeuges, der Beschwerdeführer, sei noch in seinem Fahrzeug gesessen und A. habe den Eindruck gehabt, dass dieser betrunken gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich anhalten müssen, als er aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei. Im Bereich einer Verkehrsinsel sei er gestolpert. A. habe wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer nach Alkohol gerochen habe, als er ihn nach den Daten gefragt habe. In weiterer Folge habe er mit einem Pannendreieck auch die andere Seite der Unfallsstelle abgesichert. A. sei in den näher bezeichneten Gasthof gegangen und habe von dort aus die Gendarmerie verständigt. Diese sei nicht sofort gekommen. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit vor dem Gasthof stehen geblieben. Als A. ein zweites Mal mit der Gendarmerie telefoniert habe und wieder herausgekommen sei, sei der Beschwerdeführer verschwunden gewesen. Dies, obwohl ihm A. mitgeteilt habe, er verständige die Gendarmerie. Etwas später sei diese auch gekommen. In weiterer Folge sei eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer eingeleitet worden. Am nächsten Tag in der Früh sei der Beschwerdeführer von einer näher bezeichneten Außendienstpatrouille gefunden und auf den Gendarmerieposten Kufstein gebracht worden. Dort sei er um 08.30 Uhr von einem näher bezeichneten Organ der Straßenaufsicht (im Folgenden: H.) zur Durchführung eines Alkotest mittels eines Alkomaten aufgefordert worden, nachdem H. Alkoholgeruch in der Atemluft sowie rote Augen bemerkt gehabt habe. Er habe dem Beschwerdeführer den Alkomaten erklärt und ihn dann auf die Folgen einer Verweigerung verwiesen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er den Alkotest nicht durchführen werde.
Wie es in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiters heißt, sei die Wahrnehmung des Zeugen A. (über die Alkoholisierung des Beschwerdeführers) auch durch die in der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Kufstein an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein angeschlossene Niederschrift von einer näher bezeichneten Zeugin (im Folgenden: W.) bestätigt worden, die angegeben habe, dass sie den Beschwerdeführer nach dem Unfall zur Rede gestellt habe, dieser aber nur unverständliche Worte geäußert und sie eine Alkoholfahne wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe kaum stehen können.
Ein näher bezeichneter Sachverständiger (im Folgenden: Dr. U.) habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass zwischen dem Verkehrsunfall und der Aufforderung zum Alkotest ein Zeitraum von knapp 13 Stunden gelegen sei, und dass während dieses Zeitraumes bei einer normalen Stoffwechsellage der Abbau eines Blutalkoholspiegels von 1,8 Promille möglich sei. Wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt (des Unfalls) einen höheren Promille-Spiegel gehabt habe, so wäre ein Ergebnis durch den Alkomaten zu erwarten gewesen. Unter Annahme einer erheblichen Alkoholisierung wäre daher die Durchführung eines Alkomattests um 08.30 Uhr sinnvoll gewesen. H. habe anlässlich seiner Aufforderung zum Alkotest beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome wahrgenommen.
Über die gegen diese Bescheide (soweit nicht der Berufung Folge gegeben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurden) erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Zu I.:
§ 5 Abs. 2 StVO 1960 - in der Fassung der im Beschwerdefall anzuwendenden 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994 - lautet:
"Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu Lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
1.
ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
2.
als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen."
Nach § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Bei Fahrzeuglenkern, die nicht an Ort und Stelle zur Atemalkoholuntersuchung aufgefordert werden, ist diese Aufforderung gemäß der Z. 1 des zweiten Satzes des § 5 Abs. 2 StVO 1960 also nur dann rechtmäßig, wenn sie "verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ... ein Fahrzeug gelenkt zu haben".
Der Beschwerdeführer bringt zunächst - offensichtlich unter dem Gesichtspunkt, dass eine Aufforderung zur Atemalkoholuntersuchung unzulässig gewesen wäre - vor, er sei weder zum Unfallszeitpunkt noch zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemalkoholuntersuchung alkoholisiert gewesen.
Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist vom Ansatz her verfehlt. Ist es doch für die Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, gemäß der Z. 1 des zweiten Satzes des § 5 Abs. 2 leg. cit. seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur, dass er verdächtig ist, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Dass die belangte Behörde von einem solchen (bloßen) Verdacht nicht hätte ausgehen dürfen, ist auch auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu finden. Bringt doch der Beschwerdeführer selbst - zum Vorwurf, die Behörde hätte sich nicht auf die Zeugenaussagen stützen dürfen, - vor, es möge sein, dass sein "Verhalten, das auf den Schock und den Anprall mit dem Kopf an der Fahrzeugtür zurückzuführen war, von den Umstehenden als das eines Alkoholisierten gesehen wurde, mag auch sein, dass ein bei mir wahrnehmbarer Alkoholdunst bei den Zeugen diesen Eindruck noch verstärkte".
Ebenso kann der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen, wenn er vorbringt, er habe vor der Gendarmerie angegeben, er sei nach der Entfernung vom Unfallsort bis ca. 05.00 Uhr in der Früh planlos in der Nacht umhergeirrt und habe deshalb einen schläfrigen Eindruck hinterlassen sowie gerötete Bindehäute gehabt. Ist es doch ohne Belang, auf welche Ursachen die Symptome (z.B. gerötete Augenbindehäute), die einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vermuten lassen, tatsächlich zurückzuführen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 1993, Zl. 92/03/0080).
Da es, wie bereits gesagt, für die Zulässigkeit der Aufforderung zur Atemalkoholuntersuchung auf eine tatsächliche Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers nicht ankommt, war es auch nicht rechtswidrig, wenn, wie in der Beschwerde gerügt wird, der vom Vertreter des Beschwerdeführers angebotene Zeuge, der Vater des Beschwerdeführers, nicht vernommen wurde. Wurde der Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen in der Verhandlung vom 28. September 1998 doch zum Beweisthema gestellt, "dass er (der Beschwerdeführer) nicht alkoholisiert war".
Wenn der Beschwerdeführer die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens zur Frage, dass trotz des verstrichenen längeren Zeitraumes zwischen der Beendigung des Lenkens und der Aufforderung zur Atemalkoholuntersuchung von einer solchen noch verwertbare Ergebnisse zu erwarten gewesen seien, mit dem Argument bekämpft, die Annahme einer Alkoholisierung von 1,8 Promille wäre bei der Größe und Stärke des Beschwerdeführers einer solchen Berauschung gleich gekommen, welche ein zielstrebiges Handeln, wie es ihm nach dem Unfall jedoch vorgeworfen werde, unmöglich gewesen, so vermag der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen in ihrer Allgemeinheit nicht durchzudringen. Entspricht es doch durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch bei einem Blutalkoholgehalt von 1,8 Promille bei der "Größe und Stärke" des Beschwerdeführers ein "zielstrebiges Handeln" jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.
In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13. November 1995 sei dieser von der Gendarmerie mitgeteilt worden, dass H. Alkoholisierungssymptome, wie veränderte Sprache, gerötete Bindehäute und schläfriges Benehmen festgestellt habe. Der Zeuge H. habe jedoch bei seiner Vernehmung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat behauptet, dass die Alkoholisierungssymptome im Geruch aus der Atemluft, den roten Augen und dem Gesichtsausdruck bestanden hätten. Von veränderter Sprache und schläfrigem Benehmen sei hier keine Rede gewesen. Der Beschwerdeführer schließt daraus, dass in der Frage des Verdachtes einer Alkoholisierung zweifelsfreie Feststellungen auf die Angaben des Zeugen H. nicht gegründet hätten werden können.
Insbesondere vor dem Hintergrund des § 51i VStG, wonach dann, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen ist, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist, ist nicht zu finden, dass mit diesem Beschwerdevorbringen ein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt wird. Davon abgesehen, wäre es Sache des Beschwerdeführers (bzw. seines Vertreters) gewesen, auf diesen Umstand bei der Vernehmung des Zeugen H. - zur Hinterfragung der Glaubwürdigkeit dessen Aussage - bei der mündlichen Verhandlung vom 28. September 1998 hinzuweisen. Es ist nämlich die Verfahrensrüge einer Partei, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist und erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung ablegt und das Verfahren als mangelhaft bekämpft, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat, abzulehnen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5007/A).
Der Beschwerdeführer macht auch geltend, in der Anzeige sei vermerkt, dass er einen Nachtrunk ausgeschlossen hätte. Diese Feststellung sei jedoch unrichtig und gehe aus seiner Aussage vor der Gendarmerie nicht hervor. Diesem Vorbringen fehlt es schon deshalb an der rechtlichen Relevanz, weil die Vornahme der Atemalkoholuntersuchung nicht mit der Behauptung verweigert werden darf, (auch) nach Beendigung des Lenkens Alkohol zu sich genommen zu haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/02/0142, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Zu II.:
§ 4 Abs. 5 StVO 1960 bestimmt:
"Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben."
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13. Juni 1984, Zl. 82/03/0202, ausgesprochen hat, besteht eine Verpflichtung zum Nachweis der Identität nicht, sondern lediglich eine Meldepflicht unter der Voraussetzung, dass ein Nachweis der Identität nicht erfolgt ist.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass ein solcher Nachweis der Identität nicht zustande gekommen ist. Daran - also an der Meldepflicht - ändert nichts, ob der Beschwerdeführer vermeinte, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, sich darauf verlassen zu können, dass die Meldung an die Gendarmerie durch den Zeugen A. "erledigt" werde. Ebenso vermag an der Nichtdurchführung des Identitätsnachweises und damit der Missachtung der Meldepflicht nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer (ursprünglich) bereit gewesen sei, seine Daten dem Zeugen A. zu geben, der Datenaustausch jedoch "vorerst" unterblieben sei, weil der Zeuge A. "unbedingt" die Gendarmerie habe beiziehen wollen. Aus dem gleichen Grund ist es bedeutungslos, ob das Beschwerdevorbringen zutreffend ist, der Zeuge A. habe vor der Gendarmerie und vor dem unabhängigen Verwaltungssenat widersprüchliche Angaben gemacht, weil er vor dem unabhängigen Verwaltungssenat erklärt habe, der Beschwerdeführer hätte auf seine Aufforderung, die Daten auszutauschen, überhaupt nicht reagiert, während er vor der Gendarmerie noch erklärt hätte, der Beschwerdeführer hätte zu ihm gesagt, "die Sache würden wir miteinander regeln".
Auch fehlt es dem Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid enthalte keine Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer geweigert hätte, Name und Anschrift nachzuweisen, an der rechtlichen Relevanz. Besteht doch, wie bereits gesagt, eine Meldepflicht unter der Voraussetzung, dass ein Nachweis der Identität nicht erfolgt ist, wie dies hier unbestritten der Fall war. Das Gleiche hat für das Vorbringen zu gelten, eine Verständigung der Gendarmerie sei (ohnedies) im "Laufen" gewesen.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 21. April 1999
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998030368.X00Im RIS seit
12.06.2001