Entscheidungsdatum
14.03.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §20Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Dollenz über die Beschwerde 1. des AA sowie 2. der Firma BB s.r.o., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zl ****** vom 22.05.2018, betreffend einer Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen von jeweils Euro 1.000,00 auf jeweils Euro 700,00 (Ersatzarrest jeweils 14 Stunden) herabgesetzt werden.
2. Die Verfahrenskosten der Bezirkshauptmannschaft Z werden mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das ist zu Punkt 1. Euro 70,00 und zu Punkt 2. ebenfalls Euro 70,00, somit Euro 140,00 insgesamt, neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.05.2018, GZ ******, Nachstehendes vorgeworfen:
„Anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei Z Y am 14.03.2018 um 10.40 Uhr am Parkplatz der C-Almbahn in X wurde der Reisebus mit dem tschechischen Kennzeichen ***-*** der Firma „BB s.r.o.“ überprüft. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war Herr DD, geb. 1978, Lenker des Reisebusses und von einem Hotel in W in das Schigebiet X angereist.
Als Geschäftsführer der BB s.r.o. mit Sitz in Adresse 3, 130 00 Praha, Tschechien, die Arbeitgeberin des genannten Lenkers ist, haben Sie nach Maßgabe der Anzeigen des Finanzamtes Z Y vom 17.04.2018 zu den Geschäftszahlen 082/10136/15/6218 und 082/10165/16/6218 zu verantworten, dass
1. für den genannten Arbeitnehmer, der in Österreich als mobiler Arbeitnehmer beschäftigt wurde, die Meldung der Entsendung bei der Zentralen Koordinationsstelle (ZKOST-Meldung) nicht erstattet wurde,
2. für diesen Arbeitnehmer das erforderliche Sozialversicherungsdokument (Formular A1) nicht bereitgehalten wurde bzw. unmittelbar vor Ort in elektronischer Form nicht zugänglich war
Somit haben Sie Verwaltungsübertretungen zu verantworten gemäß
Zu 1. §§ 19 Abs. 1 und Abs. 7 und 26 Abs. 1 Z. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl. I 44/2016, in der geltenden Fassung,
zu 2. §§ 21 Abs. 1 Z. 1 und 26 Abs. 1 Z. 3 LSD-BG,
jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
Zu 1. 1.000,-
Zu 2. 1.000,-
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
34 Stunden
34 Stunden
Freiheitsstrafe von
---
---
Gemäß
§ 26 Abs. 1 LSD-BG
§ 26 Abs. 1 LSD-BG
Ferner sind gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
• € 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher
€ 2.200,-
Zahlungsfrist:
Wird kein Rechtsmittel eingebracht, so ist der Bescheid vollstreckbar und der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) binnen zwei Wochen entweder mit dem beiliegenden Zahl- (Erlag-)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der Behörde einzuzahlen.
Achtung: Bei Zahlungsverzug wird Ihnen mittels Mahnung ein gesetzlich festgelegter Kostenbeitrag in der Höhe von 5,00 Euro vorgeschrieben.
Hinweis: Mit der rechtskräftigen Bestrafung ist die Eintragung der Beschuldigten in die Evidenz des Kompetenzzentrum LSDB verbunden.
Die BB s.r.o. haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die gegen den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer und der Firma BB s.r.o. am 25.05.2018 zugestellt. Am 28.05.2018 ging nachstehende Beschwerde ein:
„Wichtigkeit: Hoch
Guten Tag,
Am 25. Mai 2018 erhielten wir ein Schreiben von Ihnen wegen einer Geldstrafe in Höhe von 2000 € wegen Nichtübermittlung der angeforderten Dokumente.
Formular A1 haben wir Ihnen am 15.03.2018 per E-Mail zugesandt.
Die Anmeldung (Formular ZKO3) wird Ihnen vom Fahrer persönlich angezeigt.
Der Rest der Dokumente wurde am 18. April 2018 gesendet, und es gab keine Antwort von Ihnen, dass Sie andere Dokumente senden wollten.
Warum haben Sie uns mitgeteilt, dass Sie eine Geldstrafe von 2.000 Euro zahlen wollen?
Vielen Dank
S pozdravem
Katerina Antosova
BB s.r.o.“
Am 06.06.2018 hat die BB s.r.o. und AA Berufung gegen das Straferkenntnis erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:
„Berufung gegen das Straferkenntnis ****** vom 22.05.2018
Am 14.03.2018 hat die Finanzpolizei Z Y unseren Lenker Herr DD am Parkplatz in X überprüft.
Unser Lenker konnte an Ort und Stelle nicht alle geforderte Dokumente vorlegen. Was die Meldung der Entsendung ... (ZK03T-Meldung) betrifft, hat der Lenker den Polizisten die Anmeldung in das System der Zentralen Koordinationsstelle (ZK03-Neumeldung) in elektronischer Form gezeigt, mit der Zeitangabe der Anmeldung im Briefkopf am 14.03.2018 um 11:35 am Vormittag. Punkt 1 Ihres Straferkenntnises stimmt also nicht und entspricht nicht der Realität. Der Lenker war richtig und rechtzeitig bei ZKO angemeldet.
Bis zum 14.04.2018 sollten wir dann weitere Dokumente vorlegen:
- Unterlagen betreffend die Lohneinstufung
- Lohnaufzeichnungen
- Lohnzahlungsnachweise
- Lohnzettel
-
Zu diesen Dokumenten teilen wir mit:
Am 15.03.2018 haben wir auf Ihre mail-adresse post.finpol-fpt62@bmf.gv.at das Formular A1 geschickt, mit der Information, dass dieses Formular der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung eingereicht wurde, die haben aber eine 30 tägige Frist für die
Ausfertigung. Von Ihrer Seite keine Reaktion.
Am 14.04.2018 haben wir auf die gleiche e-mail Adresse die Lohnaufzeichnung und die Unterlagen zur Lohneinstufung geschickt, die Annahme wurde am 16/04 bestätigt. Als Reaktion auf diesen Brief hat Herr Andreas Steger die Lohnzahlungsnachweise und Lohnzettel verlangt. Dies haben wir am 18.04.2018 geschickt. Seit dieser Zeit (das heisst mehr als 6 Wochen) haben wir vom Herr Andreas Steger keine Bestätigung oder keine weitere Nachricht erhalten.
Aus diesem Grunde hielten wir die Angelegenheit für „erledigt". Erst am 25.05.2018 kam das
Straferkenntnis mit der finanziellen Anforderung 2200 € mit der Begründung, dass wir die erforderliche Unterlagen nicht bereitgestellt wurden. Es wurde kein Zahl-(Erlag)schein beigelegt.
Wir haben aber alle erforderliche Dokumente nachweislich bereitgestellt und verstehen also nicht, aus welchem Grund wir die Geldstrafe zahlen sollen. Wir fordern also die Aufhebung des o.a. Straferkenntnises ****** und gleichzeitig auch der Geldstrafe von 2.200 €.
Wir danken Ihnen voraus
BB s.r.o.
Adresse 3
Praha 3, 130 00
Dusan Sykofa“
Mit Schreiben vom 08.06.2018 wurde die Beschwerde von der Bezirkshauptmannschaft Z dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Am 07.03.2019 wurde die öffentliche Verhandlung anberaumt. Zu dieser erschien trotz Ladung weder der Beschuldigte noch ein Vertreter der Firma BB s.r.o. Es wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z mit der Zl ****** sowie Einvernahme des Zeugen Andreas Steger.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:
Am 14.03.2018 gegen 10.40 Uhr fand am Parkplatz der C-Almbahn X, 6365 X, von Beamten der Finanzpolizei des Finanzamtes Z Y eine Kontrolle statt. Dabei konnten die Beamten wahrnehmen, dass auf dem Parkplatz der Reisebus mit dem amtlichen tschechischen Kennzeichen ***-*** stand. Der Lenker des Busses war Herr DD, geboren am XX.XX.XXXX, ein tschechischer Staatsbürger. Dieser gab an, dass er in Tschechien ein Reisebüro betreibt. Er führte aus, dass er dort einziger handelsrechtlicher Geschäftsführer ist. Er sagte, dass er auch selbstständiger Reiseleiter ist. Von ihm konnte ein A1 Formular der Firma EE s.r.o. mit Sitz in 46312 Simonovice, Adresse 1, Tschechien, vorgewiesen werden. Er gab an, dass er für seine Reiseangebote öfters Reisebusse der Firma BB s.r.o., Adresse 2, 130 00 Prag, Tschechien, benütze. Im Gegenstandsfall sei ein Hotel in W für die Reisegruppe gebucht worden. Die Anreise erfolgte am 12.03.2018. Die Fahrt von Tschechien nach Österreich war von dem angestellten Busfahrer der Firma BB s.r.o., Herrn FF durchgeführt worden. Die Fahrten vom Hotel in W zu den Skigebieten V, U und X am 12., 13. und 14.03.2018 wurden von ihm vorgenommen. Im Zuge der Amtshandlung – nach einem Telefonat mit der Firma BB – teilte er mit, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma BB vergessen hatte, eine ZKO3t Meldung für ihn zu erstatten. Herr DD war der Auffassung, dass ein A1 Formular auf seine Firma EE s.r.o. mit Sitz in 46312 Simonovice, Adresse 1, für Österreich auch als Reisebusfahrer genügt. Im Rahmen der Einvernahme legte er einen Arbeitsvertrag als Buslenker für die Firma BB vor. Aus diesem lässt sich entnehmen, dass Herr DD bis zu 20 Stunden pro Monat als Buslenker für diese tätig ist und dafür einen Betrag von 200 Tschechischen Kronen pro Stunde erhält. Um 11.35 Uhr wurde eine ZKO3t Meldung rückwirkend mit der Dauer der Entsendung vom 01.01.2018 bis 01.07.2018 erstattet. Am 15.03.2018 wurde das A1 Formular für Herrn DD bei der tschechischen Sozialversicherung beantragt. Laut Stundenaufzeichnungen erhielt er für die Fahrten in Österreich eine Entlohnung von 6.800,00 Tschechischen Kronen, jeweils vier bis sechs Stunden pro Tag.
Der Erstbeschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma BB s.r.o. mit Sitz in 130 00 Prag 3, Adresse 3.
Von der Finanzpolizei wurde an die Bezirkshauptmannschaft Z ein Strafantrag, einmal wegen Nichterstattens der ZKO3t Meldung sowie Nichtvorlegen eines A1 Formulars, erstattet und jeweils die Verhängung einer Geldstrafe von Euro 1.000,00 beantragt.
Der Sachverhalt lässt sich anhand der im Akt erliegenden Anzeige und Urkunden widerspruchsfrei nachvollziehen.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz normiert, dass das Bundesgesetz für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, die Beschäftigung von Arbeitskräften iSd § 3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitergesetz, anzuwenden ist.
Nach Z 7 Abs 5 des vorgenannten Paragraphen findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich bei Erbringung folgender Arbeiten im geringen Umfang und kurzer Dauer nach Österreich entsandt wird:
Die Tätigkeit als mobiler Arbeitnehmer oder als Besatzungsmitglied (§ 4 der Schifffahrtsbesatzungsverordnung, BGBl Nr 518/2004), in der grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderung (Transportbereich), sofern die Arbeitsleistung ausschließlich im Rahmen des Transitverkehrs erbracht wird und nicht der gewöhnliche Arbeitsort in Österreich liegt.
Nach § 26 Abs 1 LSD-BG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Gelstrafe von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00, im Wiederholungsfall von Euro 2.000,00 bis Euro 20.000,00 zu bestrafen, nach Z 1 wer als Arbeitgeber oder Überlasser iSd § 19 Abs 1 die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder nach Z 3 die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs 1 oder Abs 2 nicht bereithält oder den Abgabenbehörden oder der Arbeiterurlaubs-Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.
Zufolge § 19 Abs 7 leg cit hat die Meldung der Entsendung nach Abs 1 von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ausschließlich nach diesem Abs für jeweils einen Zeitraum von sechs Monaten zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
1. Namen, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers iSd Abs 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,
2. Namen und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Arbeitgebers,
3. sofern nicht der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges Ansprechperson ist (§ 23 zweiter Satz) Name und Anschrift der Ansprechperson nach § 23 aus dem Kreis der in Österreich Niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (§ 21 Abs 2 Z 4) hinsichtlich von Ansprechpersonen bei anderen Transportmitteln gilt Abs 3 Z 3,
4. die Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und zuständige Sozialversicherungsträger sowie Staatsangehörigkeit der nach Österreich innerhalb des Meldungszeitraums voraussichtlich in Österreich tätigen Arbeitnehmer,
5. das behördliche Kennzeichen der von den in der Z 4 genannten Arbeitnehmer gelenkten Kraftfahrzeuge,
6. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer und nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber,
7. die Art der Tätigkeit und Verwendung der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,
8. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
9. sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung
§ 21 Abs 1 LSD-BG ordnet an, dass Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat, oder EWR-Staat oder der schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Unterlagen am Arbeits-(Einsatz) Ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen haben:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicheurng (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung EG Nr 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung EG Nr 883/04 zu Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieses Dokuments durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokumentes E101 oder A1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten,
2. die Meldung gemäß § 19,
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaats des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs 3 Z 11 oder Abs 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits-(Einsatz) Orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits-(Einsatz) Ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der von der Firma BB s.r.o. beschäftigte DD anlässlich der Kontrolle am 14.03.2018 kein A1 Formular vorweisen konnte und konnte von den Beamten auch nicht festgestellt werden, dass eine ZKO3t Meldung bereits bei Einreise erstattet worden ist.
Nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Das Vorliegen eines Nichtverschuldens konnte vom Geschäftsführer der Firma BB s.r.o. sowie von der Firma nicht bescheinigt werden.
Der von der Bezirkshauptmannschaft Z erhobene Schuldvorwurf ist dem Grunde nach berechtigt.
Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Ansicht, dass im Gegenstandsfall § 20 VStG angewendet werden kann.
Nach dieser Gesetzstelle kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass der Geschäftsführer der Firma BB s.r.o. nicht strafvorgemerkt aufscheint und somit unbescholten ist. Mildernd ist auch zu werten, dass von Seiten der Firma BB s.r.o. kontrollierten Person, Herrn DD, ein Arbeitsvertrag, allerdings in tschechischer Sprache, mitgegeben wurde und welcher anlässlich der Kontrolle von diesem vorgewiesen wurde. Der angetroffene Lenker hat zur Sachverhaltsfeststellung anlässlich der Kontrolle beitragen und wurden von der Firma BB s.r.o. Unterlagen geschickt und hat sie auf die „Beanstandung“ der Finanzpolizei unverzüglich reagiert, was iSd § 34 StGB als mildernd zu werten ist. Als mildernder Umstand kann auch gewertet werden, dass Herr DD nicht nur Arbeitnehmer der Firma BB s.r.o. war, sondern auch deren Auftraggeber und einer Doppelfunktion tätig gewesen ist.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher der Ansicht, dass die verhängte Geldstrafe (Mindeststrafe) zu hoch ausgefallen ist und die verhängten Geldstrafen auf jeweils Euro 700,00 (Ersatzarrest jeweils 14 Stunden) herabgesetzt werden kann. Eine weitere Herabsetzung kommt nicht in Betracht, da der Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung der Übertretung nicht geringfügig ist. Der Arbeitsvertrag wurde nämlich zum 01.01.2018 abgeschlossen, die Kontrolle fand zweieinhalb Monate später statt, sodass man die erforderlichen Schritte früher hätte einleiten können.
Aus vorgenannten Gründen konnte der Beschwerde teilweise stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch fehlt es an einer solchen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Auch im Erkenntnis nach der Beschwerde vom 25.08.2008 noch die „Berufung“ gegen das Straferkenntnis vom 22.05.2018 einscannen.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Dollenz
(Richter)
Schlagworte
Herabsetzung; ZKO3t MeldungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.14.1311.4Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019