TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/18 LVwG-2018/40/2696-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §37

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.09.2018, Zl ****, betreffend die Errichtung eines Zwischenlagers nach der GewO 1994,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.02.2014, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin die Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung eines Zwischenlagers für Baurestmassen auf Gst **** KG X für zwei Jahre, das heißt bis 31.12.2015 unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt.

Mit Eingabe vom 13.08.2018 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin erneut die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung eines Zwischenlagers auf
Gst **** KG X unter ausdrücklichem Hinweis, dass das Ansuchen 1:1 dasselbe wie aus den Jahr 2013 sei und die Genehmigung nach dem Bau des Parkplatzes der Firma BB hinfällig würde.

Nach Durchführung eines Vorbegutachtungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.11.2018 der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Material, das auf
Gp **** gelagert werde, sich jedenfalls länger als drei Jahre dort befinde und somit von einer Deponie auszugehen sei. Es werde angeregt, den Antrag vom 13.08.2018 zurückzuziehen, anderenfalls der Antrag mittels Bescheid abzuweisen wäre.

Mit Aktenvermerk vom 31.10.2018 der belangten Behörde wurde festgehalten, dass Herr CC in Vertretung seiner Mutter DD erschienen sei und folgendes angegeben habe:

Das sich auf Gp **** befindliche Material sei seit der ersten Bewilligung im Feber 2014 nicht verändert, das Material, das sich heute noch dort befindet, sei seit 2014 dort gelagert. Es sei seit 2014 kein neues Material hinzugekommen, wohl aber sei Material weggekommen. Den Antrag vom 31.10.2018 ziehe er trotz Aufklärung nicht zurück.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2018, Zl **** wurde das Ansuchen vom 13.08.2018 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass das Material, das auf
Gp **** gelagert werde, sich jedenfalls länger als drei Jahre dort befinde und somit von einer Deponie auszugehen sei. Das eingebrachte Projekt sei kein Zwischenlager wie beantragt, sondern sei als Deponie zu bewerten. Somit sei keine Genehmigung nach der Gewerbeordnung zu erteilen, sondern nach dem Regime des AWG vorzugeben. Dies sei der Antragstellerin nachweislich mitgeteilt worden, zudem in einem persönlichen Gespräch mit dem Vertreter der Antragstellerin.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass um Genehmigung des Zwischenlagers ersucht werde. Die Fläche sei bereits teilweise geräumt bzw das noch lagernde Material werde zur Erstellung des Zwischenlagers benötigt. Die eingereichten Projektunterlagen dienten zur Genehmigung des Zwischenlagers. Es könne durchaus sein, dass sich in der Zwischenzeit ergebe, dass die gegenständliche Fläche als Parkplatz genehmigt werde.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde. Der Sachverhalt steht aufgrund des vorgelegten Akts der belangten Behörde zweifelsfrei fest. In der Beschwerde werden keine Fragen des Sachverhalts aufgeworfen. Nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

II.      Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 lauten:

„Begriffsbestimmungen

§ 2.

[…]

(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;

2. „mobile Behandlungsanlagen“ Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten;

3. „IPPC-Behandlungsanlagen“ jene Teile ortsfester Behandlungsanlagen, in denen eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten und andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden;

4. „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten

a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,

b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und

c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.

[…]

Behandlungsanlagen

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37.

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

[…]

5. Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
(EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,

[…]“

III.     Erwägungen:

Wie aus den Antragsunterlagen und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst im Rahmen ihrer Beschwerde zweifellos ersichtlich, beantragt die Beschwerdeführerin die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung eines Zwischenlagers auf Gst **** KG X. Wie die Antragstellerin selbst bzw ihr Sohn ausdrücklich einräumt, wird das gegenständliche Material bereits seit dem Jahr 2014 dort gelagert. Es ist kein neues Material hinzugekommen, wohl aber Material weggekommen.

Gemäß § 2 Abs 7 Z 4 erster Satz AWG sind Deponien Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (das heißt unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen oder auf Dauer (das heißt für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten unter anderem Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet und Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.

Im gegenständlichen Fall sind beide Fristen des § 2 Abs 7 Z 4 AWG (ein bzw drei Jahre) bereits überschritten. Bei der von der Beschwerdeführerin betriebenen Anlage handelt es sich somit um eine Deponie im Sinne des § 2 Abs 7 Z 4 erster Satz AWG und daher nicht um eine Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen, welche allenfalls nicht der Genehmigungspflicht nach § 37 Abs 2 Z 5 AWG unterliegt.

Der Antragstellerin wurde seitens der belangten Behörde ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, ihren Antrag zurückzuziehen unter dem Hinweis auf die Rechtsfolge, dass ihr Ansuchen auf Erteilung eines Zwischenlagers zurückgewiesen werden müsste. Die Antragstellerin und nunmehrige Beschwerdeführerin hat jedoch an ihrem ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag festgehalten, weshalb die Zurückweisung des gegenständlichen Ansuchens vom 13.08.2018 zu Recht erfolgt ist.

In der erhobenen Beschwerde werden keine weiteren Rechtswidrigkeiten geltend gemacht, vielmehr steht die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt, dass die eingereichten Projektunterlagen der Genehmigung eines Zwischenlagers dienen würden. Aus dem vorhin wiedergegebenen ergibt sich jedoch, dass es sich bei dem gegenständlichen Projekt zweifellos um eine Deponie handelt, sodass sich die Beschwerde als unbegründet erweist.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Zwischenlager

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.40.2696.2

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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