Entscheidungsdatum
22.03.2019Index
90/01 Straßenverkehrsrecht;Norm
StVO 1960 §99 Abs1 litb iVm §5 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.07.2018, Zl *** und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2018, Zl ***, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
A) Zu LVwG-2018/13/1684 (Verwaltungsstrafverfahren):
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. von Euro 2.500,00 auf Euro 2.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 400 Stunden) herabgesetzt wird.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als der Beschwerdeführer nicht „zum angeführten Zeitpunkt“ am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, sondern zuvor gegen 23.02 Uhr.
Infolge der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten 2. und 3. sind diese bereits in Rechtskraft erwachsen.
2. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. Erfolg beschieden war, wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu Spruchpunkt 1. mit Euro 210,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B) Zu LVwG-2018/13/1685 (Führerscheinentzugsverfahren):
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A. Zu LVwG-2018/13/1684 (Verwaltungsstrafverfahren):
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.07.2018, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 1. 26.05.2018 um 23.36 Uhr
2. 27.05.2018 um 00.54 Uhr
3. 27.05.2018 um 00.54 Uhr
Tatort: 1. Gemeinde X, auf dem CC Platz, auf Höhe Adresse 2
2. Gemeinde Z, auf der L *** W, auf Höhe der Einfahrt zum DD, bei km 06.750
3. Gemeinde Z, auf der L *** W, auf Höhe der Einfahrt zum DD, bei km 06,750
Fahrzeuge: PKW ***
1. Sie haben sich am 26.05.2018 um 23:36 Uhr in X nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.
2. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,65 mg/l.
3. Sie haben das KFZ, gelenkt, obwohl das Lenken von KFZ, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig ist. Ihr
Ihr Führerschein war zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO
2. § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO
3. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 5 FSG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
1. 2.500,00
2. 1.300,00
3. 400,00
Gemäß:
§ 99 Abs 1a StVO
§ 3337 Abs. 3 Zif. 2 FSG
Ersatzfreiheitsstrafe:
476 Stunden
14 Tag(e)
4 Tag(e)
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 420,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens €10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 4.620,00“
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass er gegen das Führerscheinentzugsverfahren der BH Y *** rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben habe. Die über ihn ausgesprochene Strafe in Höhe von Euro 4.620,00 sei maßlos überhöht. Er habe zu keiner Zeit den Pkw mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von über 0,65 mg/l gelenkt. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens bis zur Entscheidung über die Entziehung der Lenkberechtigung beantragt.
B. Zu LVwG-2018/13/1685 (Führerscheinentzugsverfahren):
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.06.2018, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 19 Monaten, gerechnet ab 26.05.2018 entzogen sowie weiters das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet. Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer am 26.08.2018 in X gegenüber einem geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung des Alkotestes verweigert hat, obwohl er im Verdacht gestanden hat am 26.05.2018 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer lenkte am 27.05.2018 weiters in Z das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde bei ihm ein Wert von 0,65 mg/l (1,3 Promille) festgestellt. Außerdem habe der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins unzulässig ist, gelenkt. Sein Führerschein sei zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen gewesen. Schließlich habe der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2016 eine Alkoholübertretung begangen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.06.2018, GZ *** als unbegründet abgewiesen und gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:
„In der vorbezeichneten Verwaltungsstrafrechtsangelegenheit erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH-Y, ***, vom 05.07.2018 – zugestellt am 11.07.2018 – rechtzeitig.
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Es wird begehrt die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass mit dem Entzug des Führerscheins der BH-Y vom 10.07.2018, Zl. ***, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit in der Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab 26.05.2018, das Auslangen gefunden wird. Der gegenständliche bekämpfte Bescheid der BH-Y beinhaltet Rechtswidrigkeit, sowie Mangelhaftigkeit. Im einzelnen wird ausgeführt wie folgt:
Mangelhaftigkeit:
Die erkennende BH-Y fühlt sich nicht bemüßigt den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten 26.05.2018, 23.03 Uhr, und 27.05.2018, 00:54 Uhr, keinen Alkoholgehalt von 0,80 mg/l oder darüber aufgewiesen hat, entsprechen. Natürlich ist auch die BH-Y verpflichtet die entlastenden Tatsachen ebenfalls, sowie die belastenden Tatsachen zu würdigen. Die Nichteinholung eines amtsärztlichen Gutachtens stellt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, welche keine abschließende rechtliche Beurteilung der Angelegenheit zulässt.
Es bedarf keiner großen Rechenkunst um nachstehenden Sachverhalt Aufklärung zu geben: Der Beschwerdeführer hat nach dem Akteninhalt einerseits das KFZ, amtl. Kennzeichen ***, um 23.08 Uhr mit einem Alkoholgehalt von 0,58 mg/l und andererseits am 27.05.2018 um 00:54 Uhr mit einem Alkoholgehalt von 0,65 mg/l gelenkt. Um 23.08 Uhr wurde ein Alkoholgehalt von 0,56 mg/l gemessen. Um 00:54 Uhr ein Alkoholgehalt von 0,65 mg/l.
Zum Zeitpunkt der Messungen 23:24 Uhr und 23:32 Uhr, wonach der Beschwerdeführer einen Alkoholgehalt von 0,80 mg/l und 0,82 mg/l aufgewiesen hat, wurde der Pkw, amtl. Kennzeichen ***, nicht von ihm gelenkt. Der Bescheid der BH-Y, wonach der Beschwerdeführe r auf Grund der nachgenannten Messungen einen Promillegehalt über 0,80 mg/l aufgewiesen hat, ist sohin unrichtig.
Auf Seite 3 des Bescheides der BH-Y räumt die Behörde in ihrem Bescheid selbst ein, dass diese 2 Messungen (23:08 und 00:45 Uhr) zeitlich zu weit auseinander liegen, um verwertbar zu sein. Diese Messergebnisse können sohin nur als Hinweis auf eine mögliche Wertung gedeutet werden.
Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes steht jedenfalls in gegenständlicher Führerscheinentzugsangelegenheit fest, dass der Beschwerdeführer den Pkw, amtl. Kennzeichen ***, zu keiner Zeit in einem alkoholisierten Zustand gelenkt hat, welcher 0,8 mg/l oder mehr betragen hat.
Diesen Umstand hat die BH-Y in seiner rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt. Hätte die BH-Y diese Führerscheinentzugsangelegenheit rechtlich richtig beurteilt, hätte sie in ihrem Bescheid festhalten müssen, dass der Beschwerdeführer lediglich im Rahmen seiner Fahrmanöver ein Alkoholgehalt von 0,65 mg/l zur Last gelegt werden kann.
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ hat auch für den Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden. Es gibt keinen gesicherten Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges am 26.05.2018 und um 27.05.2018 einen Alkoholgehalt von 0,65 mg/l überschritten hat.
Der Bescheid ist sohin auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Gemäß § 25 Abs 2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umständen in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
Die BH-Y hat das beantragte Beweismittel auf Einholung eines amtsärztlichen Sachbefundes in unzulässiger Weise abgelehnt. Das Vorliegen eines solchen hätte den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers bestätigt, wonach er zum Zeitpunkt des zweifachen Lenkens des Pkws keinen höheren Alkoholgehalt als 0,65 mg/l aufgewiesen hat.
Beweis: Alkoholtestergebnisse Dräger Alkotest ***, Probenummer ***, *** und ***
Rückrechnungen des Alkoholgehaltes auf die Tatzeitpunkte 26.05.2018 23.02 Uhr und 27.05.2018 00:54 Uhr,
Berechnung Allgemeinmediziner EE,
Der Beschwerdeführer stellt sohin die
ANTRÄGE
1.) Auf Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die medizinische Expertise des Allgemeinmediziners EE seine Richtigkeit beinhaltet, wonach der Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten des Lenkens des Pkws am 26.05.2018, 23.02 Uhr, und am 27.05.2018, 00:54 Uhr, keinen Alkoholgehalt aufgewiesen hat, welcher 0,65 mg/l überschreitet.
2.) Auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
3.) Nach Durchführung der Verhandlung die Entzugsdauer auf 6 Monate herabzusetzen bzw. auszusprechen, dass weder die Einholung eines psychologischen Gutachtens notwendig ist, noch die Wiederholung einer Führerscheinprüfung.
Z, am 18.07.2018 AA“
Aufgrund dieser Beschwerde wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Es wurde am 19.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen Insp. FF. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Am 26.05.2018 gegen 23.00 Uhr führte die Streife V Sektor bestehend aus Insp. GG und Insp. FF mobile Verkehrskontrollen im Bereich X durch. Im Zuge dieser Kontrollen erfolgte um 23.02 Uhr die Anhaltung des Pkws mit dem Kennzeichen ***.
In der darauf folgenden Führerschein- und Fahrzeugkontrolle konnte festgestellt werden, dass dieser Pkw vom Beschwerdeführer AA gelenkt wurde. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte Insp. FF den Eindruck, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert ist. Bereits beim Herunterlassen der Fensterscheiber hat Insp. FF einen starken Alkoholgeruch aus dem Fahrzeug wahrgenommen. Um 23.08 Uhr wurde mit dem Beschwerdeführer ein Alkovortest durchgeführt, welcher ein Ergebnis von 0,58 mg/l ergab. Da dieser Alkovortest positiv war, wurde der Beschwerdeführer von Insp. FF zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert. Der Beschwerdeführer fragte sodann die Beamten, ob er im angrenzenden Waldstück schnell auf die Toilette gehen dürfe. Die Beamten stimmten dem zu und begleitete Insp. FF den Beschwerdeführer in das Waldstück. Nachdem der Beschwerdeführer fertigt war, drehte er sich zu dem Beamten um und sagte, dass er jetzt keine Lust mehr auf einen Alkotest habe und nun weglaufe. Anschließend fing der Beschwerdeführer an wegzulaufen, jedoch konnte er nach wenigen Metern von Insp. FF eingeholt, angehalten und zum Streifenwagen zurückgebracht werden.
Schließlich wurde mit dem Beschwerdeführer um 23.24 Uhr die erste Alkomatmessung durchgeführt, welche ein Ergebnis von 0,80 mg/l erbrachte. Die zwei darauffolgenden Messungen erbrachten aufgrund eines zu geringen Blasvolumens kein verwertbares Ergebnis. Der Beschwerdeführer hat teilweise das Röhrchen nicht ganz in den Mund genommen und ging dann die halbe Luft daneben. Dem Beschwerdeführer wurde von den kontrollierenden Beamten mehrmals erklärt wie er den Alkomat zu bedienen hatte, jedoch brachte der Beschwerdeführer bei der ersten Messserie kein zweites Ergebnis zustande. Während nämlich der Beschwerdeführer die vierte Messung durchführen sollten, hat dieser angefangen mit dem Beamten zu diskutieren und brach dann nach einer gewissen Zeit der Messvorgang mit dem Vermerk „Zeit abgelaufen“ ab. Der Beschwerdeführer wollte daraufhin den Alkomaten nicht noch einmal bedienen. Nachdem er aber von den kontrollierenden Beamten über die weitere Vorgangsweise und die Folgen einer Alkotestverweigerung aufgeklärt wurde, entschied er sich, den Alkomattest doch noch einmal zu versuchen. Da die ersten Messungen aufgrund der langen Diskussion abgebrochen werden mussten, sollten nun zwei neue verwertbare Messungen folgen.
Um 23.32 Uhr führte der Beschwerdeführer somit eine neue Messung durch, welche zu nächst ein Ergebnis von 0,82 mg/l erbrachte. Anschließend wurde der Beschwerdeführer aufgefordert eine weitere Messung für ein verwertbares Ergebnis durchzuführen, woraufhin sich der Beschwerdeführer endgültig weigerte den Alkomat weiter zu bedienen. Er gab an, dass die durchgeführten vier Messung reichen müssten. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass die Messungen davor aufgrund des Abbruches und des zu geringen Blasvolumens nicht gültig waren. Er weigerte sich jedoch trotzdem eine weitere Messung durchzuführen, woraufhin die Messung erneut um 23.36 Uhr zeitlich ablief. Anschließend wurde der Beschwerdeführer von Insp. FF darüber informiert, dass Anzeige gegen ihn aufgrund einer Alkotestverweigerung erstattet werden wird.
Dem Beschwerdeführer wurde um 23.41 Uhr sein Führerschein vorläufig abgenommen und anschließend darüber aufgeklärt, dass ihm die Weiterfahrt untersagt ist und es erneut Übertretungen darstellt, wenn er mit seinem Pkw fährt.
Am 27.05.2018 um 00.53 Uhr befand sich die Streife V Sektor auf der JJ Straße bei Strkm 6,750 als den Beamten das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** neuerlich entgegenkam. Die Streife wendete daraufhin ihr Fahrzeug und hielt wenig später dieses Fahrzeug erneut an, welches wiederum vom Beschwerdeführer gelenkt wurde. Insp. FF forderte den Beschwerdeführer somit um 00.55 Uhr erneut zur Durchführung des Alkomattestes auf. Nun verhielt sich der Beschwerdeführer einsichtig und führte zwei verwertbare Messungen durch. Beide Messungen ergaben einen Messwert von 0,65 mg/l (1,3 Promille). Nach den Messungen entschuldigte sich der Beschwerdeführer bei den Beamten und gab an, nur sein Fahrzeug heimfahren zu wollen, damit sein Pkw zu Hause stehe.
Festgehalten wird, dass anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zustimmung des Beschwerdeführers die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. und 3. zurückgezogen hat. Die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 2. und 3. sind somit in Rechtskraft erwachsen.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage des einvernommenen Zeugen Insp. FF, welcher anlässlich seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht einen guten und verlässlichen Eindruck hinterließ, dies in Verbindung mit der Anzeige der Polizeiinspektion V vom 01.06.2018, GZ ***. Der einvernommene Beamte konnte den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich damals abgespielt hat, völlig nachvollziehbar und schlüssig schildern. Die entsprechenden Feststellungen über den durchgeführten Blasversuchen und Messungen ergeben sich aus den im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Messprotokollen.
Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens ergeben sich sohin aufgrund obiger Ausführungen keinerlei Bedenken hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Es wird insbesondere aufgrund der Zeugenaussage von Insp. FF in Verbindung mit der diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion V samt Alkoholmessstreifen als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer vom hiezu ermächtigte Insp FF zur Durchführung des Alkotestes aufgefordert wurde und er dessen Durchführung insofern verweigert hat, als er bei der ersten und zweiten Messserie nur jeweils nur einen gültigen Blasversuch erzielte und dann, so Insp. FF – weil er das Röhrchen teilweise nicht ganz in den Mund genommen hat und dann die halbe Luft daneben ging – Fehlversuche wegen zu geringem Blasvolumen produzierte bzw mit den kontrollierenden Beamten diskutierte, bis schließlich bei beiden Messserien die Messbereitschaft des Alkomaten ablief.
Der Beschwerdeführer hat daher gegen nachfolgende Bestimmungen in objektiver sowie in subjektiver Hinsicht zuwiderhandelt:
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Seitens der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer für die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.500,00 verhängt, dies mit der Begründung, dass erschwerend eine Verwaltungsstrafvormerkung aus dem Jahre 2016 zu werten gewesen wäre, als mildernd sei nichts zu berücksichtigen gewesen.
Die vom Beschwerdeführer missachtete Norm dient der Vermeidung von Gefahren durch Alkohol beeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei in einem erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt und wird ihm vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt.
Bei der Strafbemessung fließen auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers in diese ein. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht glaubhaft vor, dass er monatlich Euro 1.200,00 an Pension, bei keinen Sorgepflichten, erhalte.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe konnte die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.500,00 auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabgesetzt werden. Die Verhängung der Geldstrafe in dieser Höhe ist schuld- und tatangemessen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahre 2016 und auch bei den vom Beschwerdeführer bekanntgegeben Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnissen nicht überhöht.
Es war daher wie im Spruch zu Punkt A zu entscheiden.
B. Führerscheinentzugsverfahren:
Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 19 Monaten, gerechnet ab dem 26.5.2018, entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen.
Der Beschwerdeführer wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnungen endet.
Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als Verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Nach Abs 3a dieser Bestimmung ist, wenn sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wird.
Gemäß § 26 Abs 2 Z 5 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 10 Monaten zu entziehen, wenn ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO begangen wird.
Gemäß § 26 Abs 1 Z 1 FSG ist, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO begangen wird, wenn es sich nicht um einen Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch auch eine der in § 7 Abs 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Gemäß § 7 Abs 2 Z 6 lit b FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerschein ein Kraftfahrzeug lenkt.
Gemäß § 26 Abs 2 Z 3 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a oder 1b innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wird.
Gemäß § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
Festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.03.2016, GZ *** die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab 18.03.2016 entzogen wurde, gleichzeitig wurde ihm das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer am 18.03.2016 in Z das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde bei ihm ein Wert von 0,74 mg/l (1,48 Promille) festgestellt. Mithin hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO begangen.
Es ergibt sich somit für die gegenständliche Alkotestverweigerung zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf den Vorentzug aus dem Jahre 2016 eine Mindestentzugsdauer von 10 Monaten (§ 26 Abs 2 Z 5 FSG), für die Übertretung zu Spruchpunkt 2. ergibt sich eine Mindestentzugsdauer von acht Monaten im Hinblick auf die Alkotestverweigerung zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses (vgl § 26 Abs 2 Z 3 FSG) und zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses die Mindeststrafe von drei Monaten für das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins (§ 26 Abs 1 Z 1 FSG).
Dies ergibt somit im Gegenstandsfall eine Entzugsdauer von 21 Monaten.
Die belangte Behörde hat jedoch mit der über den Beschwerdeführer verhängten Entzugsdauer von insgesamt 19 Monaten das Auslangen gefunden und wird dem seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht entgegengetreten. Eine Herabsetzung der Entzugsdauer ist jedoch nicht möglich.
Die Entziehung der Lenkberechtigung (auch allfälliger ausländischer Lenkberechtigungen) stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Aus persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.
Die angeordnete Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergeben sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.
Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch zu Punkt B. ausgeführt zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu Spruchpunkt 1. :
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
Schlagworte
Alkoholtestverweigerung; Führerscheinentzug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.13.1684.3Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019