Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
GewO 1994 §93Rechtssatz
Verstöße gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten werden grundsätzlich am Sitz jener Behörde oder Dienststelle begangen, bei der die Meldung oder Anzeige zu erstatten, die Auskunft zu erteilen, oder ein (behördlich angeforderter) Gegenstand abzuliefern ist (vgl mit Nachweisen aus der Judikatur des VwGH N. Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG § 27 VStG, Rz 3).
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Unterlassungsdelikt; Tatort; Zuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.906.001.2018Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019