RS Lvwg 2019/2/18 LVwG-S-906/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

18.02.2019

Norm

GewO 1994 §93
GewO 1994 §333
VStG 1991 §26
VStG 1991 §27

Rechtssatz

Verstöße gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten werden grundsätzlich am Sitz jener Behörde oder Dienststelle begangen, bei der die Meldung oder Anzeige zu erstatten, die Auskunft zu erteilen, oder ein (behördlich angeforderter) Gegenstand abzuliefern ist (vgl mit Nachweisen aus der Judikatur des VwGH N. Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG § 27 VStG, Rz 3).

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Unterlassungsdelikt; Tatort; Zuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.906.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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