Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
GewO 1994 §93Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 93 GewO 1994 stellt ein Unterlassungsdelikt dar; diese Unterlassung ist erst mit Erstattung der unterlassenen Anzeige beendet (VwGH 2008/04/0029).
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Unterlassungsdelikt; Tatort; Zuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.906.001.2018Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019