TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/20 LVwG-AV-978/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2019
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Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z6
NAG 2005 §47
NAG 2005 §11
ASVG §293
EO §291a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der B, geb. ***, StA. SERBIEN, vertreten durch C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30. Juli 2018, ***, womit der am 29. Jänner 2018 gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung-Angehöriger abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Z. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 29. Jänner 2018 hat B, geb. ***, StA. Serbien, persönlich bei der österreichischen Botschaft in Belgrad einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ eingebracht, welcher am 20. Februar 2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden eingelangt ist.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30. Juli 2018, ***, wurde der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ gemäß § 11 Abs. 2 Z. 3 und 4 und § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.

In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass beabsichtigt sei, dass die Antragstellerin bei ihrem Sohn C und seiner Familie in ***, *** Unterkunft nehme und diese für ihren Lebensunterhalt in Österreich aufkomme. In ihrem Antrag habe sie angeführt, dass ihr Lebensunterhalt durch ihren Sohn sichergestellt sei, er habe hierzu eine Haftungserklärung abgegeben.

C habe ein monatliches Nettoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von durchschnittlich Euro 2.522,19 unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Er sei sorgepflichtig für seine nicht erwerbstätige Ehefrau und zwei Kinder. Die Schwiegertochter erhalte Kinderbetreuungsgeld in Höhe von ca. Euro 435,90 monatlich. Dies ergebe zusammen Euro 2.958,09.

Die monatliche Miete für die gegenständliche Wohnung betrage Euro 491,69.

Ihr Sohn benötige für sich und seine Familie auf der Grundlage des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG monatlich Euro 1.644,16 an Geldmitteln, um für den Lebensunterhalt der Antragstellerin aufzukommen müssten ihm zusätzliche Geldmittel in der Höhe von Euro 909,42 zur Verfügung stehen. Außerdem müsse für die Krankenversicherung ein monatlicher Betrag von Euro 406,45 einberechnet werden. Der Fehlbetrag liege bei Euro 204,76.

Somit liege die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG nicht vor.

Unter Verweis auf das Urteil des europäischen Gerichtshofs vom 15. November 2011 in der Rechtssache C-256/11, Murat Dereci u. a., wurde ausgeführt, dass im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 2 und 3 NAG zu berücksichtigen sei, ob eine österreichische Ankerperson eines drittstaatsangehörigen Antragstellers bei Nichtgewährung des von diesem begehrten Aufenthaltstitel de facto gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.

Sie sei Angehöriger (Verwandte, der Unterhalt gewährt werde) eines erwachsenen Österreichers. Aus der Aktenlage würden sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich der Zusammenführende in einer Ausnahmesituation befinde, die bei Nichtgewährung des Aufenthaltstitels an sie bedeuten würde, dass dieser de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Vielmehr sei ihr Vorbringen als bloßer Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich zu werten bzw. würden ihrem Begehren nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich wirtschaftliche Überlegungen zugrunde liegen.

Bisher habe sie sich zu Besuchszwecken in Österreich aufgehalten. Aufgrund des Aufenthalts ihrer Söhne und deren Familien in Österreich würden familiäre Beziehungen in Österreich bestehen. Die privaten Interessen am Erhalt eines Aufenthaltstitels hätten angesichts der nur zu Besuchszwecken erlaubten Aufenthalte hinter das öffentliche Interesse eines geordneten Fremdenwesens zurückzutreten, da § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG eine wichtige Erteilungsvoraussetzung darstelle und der Fehlbetrag nicht nur geringfügig sei.

Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG habe somit nicht zu ihren Gunsten angewendet werden können.

Dagegen hat B, vertreten durch das A, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung die beantragte Niederlassungsbewilligung zu erteilen, in eventu die Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Dazu wurde vorgebracht, dass zwar das Einkommen des Sohnes richtig beurteilt worden sei, weshalb sich ein nicht zu bestreitender Fehlbetrag von Euro 204,76 ergebe.

Die Beschwerdeführerin sei jedoch zu dem Zeitpunkt, als sie noch nicht rechtlich vertreten gewesen sei, nicht umfassend belehrt worden, woraus sie hätte schließen können, dass trotz des ermittelten Fehlbetrages eine positive Entscheidung dann getroffen hätte werden können, sofern der Sohn nachweisbar auch über andere Vermögenswerte verfüge, die einer entsprechenden Überprüfung auch standhalten würden.

Es sei daher in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ausdrücklich erwähnt worden, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bereit und imstande wäre, den Fehlbetrag in Form eines entsprechenden Betrages auf einem ausschließlich für Zwecke der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung stehenden Konto bzw. zur Abdeckung der Kosten aus der Sozialversicherung für seine Mutter zur Verfügung stehenden Konto abzudecken. Es sei daher nicht verständlich, warum die Behörde dies nur insofern zur Kenntnis genommen habe, als sie dieses Angebot als bisher nicht bekannt bezeichnet habe, den Rechtsvertreter jedoch nicht zu einer Konkretisierung aufgefordert habe. Infolge des dadurch eingetretenen Ignorierens des Parteienvorbringens sei der Bescheid auch mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung versehen.

Mit Schreiben vom 5. September 2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Baden die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Mit E-Mail vom 8. Oktober 2018 wurden ergänzend vorgelegte Unterlagen über die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachgereicht, nämlich eine Mitteilung über den Leistungsanspruch nach dem KBGG der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 17. Oktober 2017 sowie Abrechnungsbelege betreffend Herrn C für die Monate April bis September 2018.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 wurde seitens der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass die Vollmacht zurückgelegt worden sei.

Mit E-Mail vom 16. Oktober 2018 wurden weitere ergänzend vorgelegte Unterlagen über die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachgereicht, nämlich eine handschriftliche Aufstellung über das Einkommen von C und die Ausgaben, die Jahresabrechnung 2017 der D gemeinn. Bau- u. SiedlungsgmbH vom 31. Mai 2018 und eine von der nunmehrigen Beschwerdeführerin an C erteilte Vollmacht vom 15. Oktober 2018.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 22. Jänner 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-978-2018, durch Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin, C, als Zeugen sowie des weiteren Sohnes E als Zeugen und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde ein Kontoauszug der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin, F, vom 8. Jänner 2019 über Sparguthaben in Höhe von Euro 10.025,96 bei der G sowie ein Antrag auf Gesundheitsvorsorge bei der H AG inklusive dem Nachweis der Entrichtung der einmaligen Prämie in Höhe von Euro 2.293,93 und ein Antrag auf Selbstversicherung bei der NÖGKK vom 29. Jänner 2019 übermittelt, welche der belangten Behörde mit Schreiben vom 4. Februar 2019 gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht wurden mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat dazu mit Schreiben vom 12. Februar 2019 mitgeteilt, dass dem Kontoauszug nicht entnommen werden könne, dass die Kontoinhaberin diesen Betrag über einen gewissen Zeitraum angespart habe. Wegen des Umstandes, dass die Schwiegertochter der Antragstellerin nur Kinderbetreuungsgeld beziehe, sei daran zu zweifeln, ob die bisherigen Einkünfte ein Ansparen eines solchen Betrages erlaubt hätten. Es müsste jedenfalls ein Nachweis darüber gefordert werden, woher der am Konto erliegende Betrag stamme bzw. dass die Kontoinhaberin auf den Betrag einen Rechtsanspruch habe. Für den Fall, dass vorgebracht werde, dass das Geld angespart worden sei, müsste dies unter Rücksichtnahme auf die Einkommensverhältnisse in der Vergangenheit nachvollziehbar gemacht werden. Sollte das Geld aus einem, das Eigentum übertragenden Titel stammen, müsste ein entsprechendes Vorbringen auch belegt werden.

Hinsichtlich der Krankenversicherung wurde unter Hinweis auf den beiliegenden E-Mail-Schriftverkehr mit der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 5. Februar bzw. 10. Februar 2019 und den Aktenvermerk vom 11. Februar 2019 die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG als erfüllt angesehen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

Die Beschwerdeführerin wurde am *** geboren, sie ist Staatsangehörige Serbiens.

Der Sohn der Beschwerdeführerin, C, geb. ***, lebt seit 2004 in Österreich, er ist österreichischer Staatsbürger. Am 26. Jänner 2018 hat er eine notariell beglaubigte Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG für seine Mutter B unterschrieben, wonach er für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, eine Unterkunft und entsprechende Unterhaltsmittel aufkommt und für den Ersatz jener Kosten haftet, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel des Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, dass die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen. Diese Haftungserklärung ist 5 Jahre gültig.

Er ist mit F verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder, wobei I am *** geboren wurde und J am ***. Der Sohn der nunmehrigen Beschwerdeführerin und seine Familie wohnen in ***, ***. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine Mietwohnung im Ausmaß von 67,51 m² mit einem Vorzimmer, einem Zimmer, zwei Kabinetten, Küche, Bad und WC. Das Mietverhältnis wurde am 1. Februar 2016 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Mietzins beträgt inklusive Betriebskosten Euro 491,69 monatlich. Die Beschwerdeführerin soll mit der Familie ihres Sohnes in dieser Wohnung wohnen. Es handelt sich dabei um eine ortsübliche Unterkunft.

C ist seit 13. März 2017 als Arbeiter bei der K AG in ***, *** beschäftigt. Im Februar 2018 hat er netto Euro 1.872,75 erhalten, im März 2018 Euro 2.153,86, im April 2018 Euro 1.950,26, im Mai 2018 Euro 3.839,71 inklusive Urlaubszuschuss, im Juni 2018 Euro 2.511,19, im Juli 2018 Euro 2.231,15, im August 2018 Euro 2.077,78, im September 2018 Euro 2.400,35, im Oktober 2018 Euro 1.938,32, im November 2018 Euro 3.840,84 inklusive Weihnachtsremuneration, im Dezember 2018 Euro 2.100,93, im Jänner 2019 Euro 3.070,62. Dies ergibt unter Berücksichtigung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro 2.498,98. Es bestehen keine Schulden.

Die Ehefrau von C, F, ist nicht erwerbstätig, nach der Geburt von I bezieht sie seit 14. April 2017 bis 12. August 2019 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von Euro 14,53 täglich.

Sie verfügt über ein Sparguthaben bei der G in der Höhe von Euro 10.025,96 am 8. Jänner 2019. Diese Ersparnisse stammen nicht aus illegalen Quellen.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat sechs Jahre Grundschule besucht, sie war nie berufstätig. Seit dem Tod ihres Ehemannes am *** bekommt sie eine Witwenpension in Höhe von Euro 98,52 monatlich. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes kann ihr der Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nicht zugemutet werden. Die beiden in Österreich lebenden Söhne schicken ihr regelmäßig Geld in den Kosovo, wobei manchmal der eine Bruder mehr Geld schickt, manchmal der andere.

Sie hat drei Kinder, wobei ihre beiden Söhne mit der jeweiligen Familie in Österreich leben. Ihre Tochter ist ebenfalls verheiratet und lebt im Kosovo. Im Kosovo lebt die Beschwerdeführerin alleine, in Österreich hat sie sich bisher zu Besuchszwecken aufgehalten. Sie hat Freunde im Kosovo, auch ihre Tochter besucht sie regelmäßig.

Für die Beschwerdeführerin wurde eine private Krankenversicherung bei der H AG für die Dauer von sechs Monaten, beginnend mit 30. Jänner 2019 und endend am 30. Juli 2019 abgeschlossen, die Gesamtprämie in Höhe von Euro 2.293,93 wurde am 29. Jänner 2019 bereits bezahlt. Dass diese Versicherung nicht alle Risiken abdeckt und in Österreich nicht leistungspflichtig ist, kann nicht festgestellt werden.

Weiters wurde bei der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse am 29. Jänner 2019 ein Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG gestellt, die Wartezeit für die Inanspruchnahme von Leistungen beträgt sechs Monate, sodass erst nach Ablauf dieser Zeit ein Anspruch auf Leistungen besteht.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen vorgelegten Verwaltungsakt. So sind im Akt der Staatsbürgerschaftsnachweis betreffend den Sohn der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 21. Jänner 2011 sowie der Versicherungsdatenauszug betreffend C enthalten. Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde wurden Abrechnungsbelege für die Beschäftigung bei der K AG in ***, *** vorgelegt, welche durch weitere Abrechnungsbelege im Beschwerdeverfahren ergänzt wurden.

Dass die Ehefrau des Sohnes der Beschwerdeführerin bis 12. August 2019 Kinderbetreuungsgeld bekommt, geht aus der entsprechenden Mitteilung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 17. Oktober 2017 hervor, welche im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurde. Dass Sparguthaben lautend auf den Namen der Ehefrau des Sohnes der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 10.025,96 bei der G bestehend, ist durch den Kontoauszug vom 8. Jänner 2019 belegt. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat als Zeuge vernommen dazu angegeben, dass auf dieses Konto immer Geld einbezahlt wurde, wenn etwas übriggeblieben ist, sowohl er als auch seine Frau würden auf dieses Konto Geld einzahlen, auch wenn das Konto auf den Namen seiner Frau laute. Dies erscheint schon deshalb glaubhaft, da der Sohn der nunmehrigen Beschwerdeführerin keine Schulden bzw. Kreditverbindlichkeiten hat, wie durch die entsprechende Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 vom 20. Dezember 2017 belegt ist. Im Hinblick darauf, dass der Sohn der Beschwerdeführerin regelmäßig Einkommen bezieht, wobei noch Kinderbetreuungsgeld und die Familienbeihilfe für die beiden Kinder hinzukommen, scheint es glaubhaft, dass ein Teil dieser Gelder im Laufe der Zeit angespart werden konnte.

Im vorgelegten Verwaltungsakt ist schließlich auch die Bestätigung über die Höhe der Witwenpension der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 20. April 2014 enthalten sowie die Haftungserklärung vom 26. Jänner 2018. Die Feststellungen betreffend die Lebensumstände der Beschwerdeführerin im Kosovo beruhen auf der glaubhaften Aussage von C in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, welche vom Zeugen E bestätigt wurden. Beide haben auch übereinstimmend angegeben, dass sie der Mutter regelmäßig Geld in unterschiedlicher Höhe schicken.

Weiters ist im Akt der belangten Behörde der Mietvertrag über die Mietwohnung in ***, *** enthalten, woraus hervorgeht, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde und der Mietzins inklusive Betriebskosten und Anteil an den Heizkosten und Warmwasser brutto 491,69 beträgt. In der mündlichen Verhandlung wurde von C dazu angegeben, dass er mit seiner Frau gemeinsam ein Zimmer bewohnen würde, seine Mutter würde mit den beiden Kindern im anderen Zimmer schlafen. Im Hinblick darauf, dass die beiden Kinder am 14. April 2017 bzw. am 1. August 2014 geboren wurden, ist davon auszugehen, dass der Wohnraum ausreichend groß ist. Dass es sich um eine ortsübliche Unterkunft handelt, ergibt sich aus dem Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 23. Februar 2018.

Die Vertrauensärztin der österreichischen Botschaft in Belgrad hat am 3. April 2017 festgehalten, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin sechs abgeschlossene Grundschulklassen hat und die lateinische Schrift nicht kennt, dass sie an Hypertension und am Angst-depressiven Syndrom leidet, weshalb sie sich schwer konzentriert und leicht vergisst. Aufgrund dessen ist sie zum Ergebnis gekommen, dass sie dauerhaft unfähig ist, die deutsche Sprache in der geforderten Stufe zu bewältigen, weshalb eine dauerhafte Befreiung von dieser Verpflichtung vorgeschlagen wurde. Auf diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten beruht die Feststellung, dass der Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden kann.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin der Antrag auf Gesundheitsvorsorge bei der H AG vom 29. Jänner 2019 vorgelegt. Die einmalige Prämie inklusive Steuer in Höhe von Euro 2.293,93 wurde am selben Tag bar bezahlt, weshalb davon auszugehen ist, dass für die nunmehrige Beschwerdeführerin eine private Krankenversicherung vom 30. Jänner 2019 bis 30. Juli 2019 besteht. Darauf, dass diese Krankenversicherung nicht in Österreich leistungspflichtig wäre bzw. nicht alle Risiken abdecken würde, besteht kein Hinweis, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. Weiters wurde im Anschluss an die Verhandlung der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 29. Jänner 2019 vorgelegt, wobei aus der Information zur Selbstversicherung hervorgeht, dass ein Anspruch auf Leistungen grundsätzlich erst nach sechs Monaten besteht. Im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung bei der H AG, welche eben die Wartezeit von sechs Monaten abdeckt, ist somit von einem durchgehenden Krankenversicherungsschutz für die Dauer des Aufenthaltstitels auszugehen. Dementsprechend ist auch die belangte Behörde im Schreiben vom 12. Februar 2019 unter Verweis auf den E-Mail-Schriftverkehr mit der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 5. Februar bzw. 7. Februar 2019 und dem Aktenvermerk vom 11. Februar 2019 davon ausgegangen, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 Z. 3 NAG als erfüllt anzusehen ist.

Die Unbescholtenheit der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde durch die Bescheinigung des Amtsgerichtes *** vom 29. Jänner 2018 nachgewiesen. Sie ist auch nicht strittig.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 2 Abs. 1 Z. 1, 6 und 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.   Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

6.   Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

10.  Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

§ 8 Abs. 1 Z. 6 NAG lautet:

(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt“;

§ 47 NAG lautet auszugsweise:

(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1.

Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

2.

Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

3.

sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a)

die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

b)

die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder

c)

bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.

gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.

eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.

eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.

er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.

der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.

der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.

der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.

der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.

durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat und

7.

in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.

der Grad der Integration;

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1.

sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.

der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:

(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a)

für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa)

wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2019:
1.398,97 €)

1 120,00 €,

bb)

wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2019: 933,06 €)

882,78 €,

                            

cc)

wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat (Anm.: für 2019: 1.048,57 €)

1 000 €,

b)

für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2019: 933,06 €)

747,00 €,

c)

für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa)

bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2019: 343,19 €)

274,76 €,

 

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2019: 515,30 €)

412,54 €,

                            

bb)

nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2019: 609,85 €)

488,24 €,

                            

 

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2019: 933,06 €)

747,00 €.

                            

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2019: 143,97 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(5) Aufgehoben.

§ 20 Abs. 1 NAG lautet:

(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

§ 21a NAG lautet auszugsweise:

(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1.

die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

2.

denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,

3.

die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,

4.

die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder

5.

die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.

Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Sohn der nunmehrigen Beschwerdeführerin als österreichischer Staatsbürger Zusammenführender gemäß § 47 Abs. 1 NAG ist.

Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 47 Abs. 3 NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG sowie des § 21a NAG vorliegen.

Gemäß § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Abs. 1 gilt jedoch gemäß Abs. 4 leg. cit. u. a. nicht für Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen. In Bezug auf das Erfordernis des § 21a NAG ist festzuhalten, dass im Akt der belangten Behörde das Gutachten der Vertrauensärztin der österreichischen Botschaft in Belgrad vom 3. April 2017 inneliegt, wonach die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes dauerhaft unfähig ist, die deutsche Sprache in der geforderten Stufe zu bewältigen, sodass eine dauerhafte Befreiung von dieser Pflicht vorgeschlagen wird. Dazu wurde festgestellt, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes der Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nicht zugemutet werden kann. Somit liegt der Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 4 Z. 2 NAG vor und hat die nunmehrige Beschwerdeführerin nicht Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachsten Niveau nachzuweisen.

Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen des § 11 NAG ist zunächst festzuhalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde.

Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreitet.

Im Verfahren wurde ein unbefristeter Mietvertrag für die Wohnung in ***, *** vorgelegt. Dass sie keine ortsübliche Unterkunft darstellt, konnte nicht festgestellt werden. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG hat.

Auf Grund der mit 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen Novelle des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 84/2017, wonach gemäß den §§ 2 Abs. 1 Z. 15 und 11 Abs. 6 nunmehr ein Krankenversicherungsschutz jedenfalls für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch in den Fällen erforderlich ist, bei denen die Vorlage einer Haftungserklärung zulässig ist, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Jänner 2019 aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht den Abschluss einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung nachzuweisen, wobei diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig sein muss.

Für die Beschwerdeführerin wurde eine private Krankenversicherung bei der H AG für den Zeitraum von sechs Monaten abgeschlossen, welche mit 30. Jänner 2019 beginnt, alle Risiken abdeckt und in Österreich auch leistungspflichtig ist. Weiters wurde ein Antrag auf Selbstversicherung bei der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse gemäß § 16 Abs. 1 ASVG am 29. Jänner 2019 gestellt, sodass ein Krankenversicherungsschutz gegeben ist, da mit dem Abschluss der privaten Krankenversicherung die sechsmonatige Wartefrist für die Inanspruchnahme von Leistungen nach der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse überbrückt ist. Damit verfügt die Beschwerdeführerin über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz iSd § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG darf der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.

Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711). Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz Euro 1.398,97, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt, für jedes minderjährige Kind kommen Euro 143,97 hinzu, der Richtsatz für eine Einzelperson beträgt Euro 933,06.

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal der sogenannte Wert der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. VwGH

26.1.2012, 2010/21/0346).

Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten in Höhe von Euro 491,96,-- und die Prämie für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung (Euro 100,--) hinzuzurechnen sind und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit Euro 294,65 gemäß § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen ist. Die Prämie für die private Krankenversicherung bei der H AG ist hingegen nicht mehr zu berücksichtigen, da die gesamte Prämie bereits bar geleistet wurde. Insgesamt ist somit von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen von Euro 2.917,01 im konkreten Fall auszugehen ist (1.398,97 + 143,97 + 143,97 + 933,06 + 491,69 – 294,65 + 100), wobei dieser Betrag genau genommen erst ab dem Beginn der Selbstversicherung schlagend wird; davor beträgt das zu erreichende monatliche Einkommen Euro 2.817,01.

Mit dem Familieneinkommen in Höhe von Euro 2.597,50 (bestehend aus dem monatlichen durchschnittlichen Einkommen des Sohnes C in Höhe von Euro 2.498,98 und der Witwenpension der nunmehrigen Beschwerdeführerin in Höhe von Euro 98,52), wird dieser Betrag nicht erreicht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin noch Kinderbetreuungsgeld bekommt, und zwar bis 12. August 2019. Wenn man diese Leistung ab März 2019 berücksichtigt, ergibt dies insgesamt Euro 2.353,86 (14,53x30x5 + 14,43x12), was auf die Dauer von 12 Monaten einen Betrag von Euro 196,16 pro Monat ergibt. Damit beläuft sich die Höhe des monatlichen Familieneinkommens auf Euro 2.793,66. Weiters bestehen Ersparnisse in Höhe von ca. Euro 10.000,--, womit der Richtsatz nach § 293 ASVG jedenfalls erfüllt wird. Dazu wurde festgestellt, dass diese Ersparnisse nicht au

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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