Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
NAG 2005 §8 Abs1 Z6Rechtssatz
Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl VwGH 2008/22/0711).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Niederlassungsbewilligung-Angehöriger; Einkommen; Familienrichtsatz; finanzielle Belastung; Gebietskörperschaft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.978.001.2018Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019