RS Lvwg 2019/2/20 LVwG-AV-978/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z6
NAG 2005 §47
NAG 2005 §11
ASVG §293
EO §291a

Rechtssatz

§ 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Niederlassungsbewilligung-Angehöriger; Einkommen; Familienrichtsatz; finanzielle Belastung; Gebietskörperschaft;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.978.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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