Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
NAG 2005 §8 Abs1 Z6Rechtssatz
§ 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Niederlassungsbewilligung-Angehöriger; Einkommen; Familienrichtsatz; finanzielle Belastung; Gebietskörperschaft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.978.001.2018Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019