Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
26.02.2019Norm
ALSAG 1989 §1Rechtssatz
Die Rechtsordnung hat in Gestalt des § 6 AWG Verfahren zur Verfügung gestellt, in welchen die Frage des Vorliegens von Abfällen in einem auf dieses Thema zugeschnittenen und darauf spezialisierten Verfahren zu beantworten ist. Solche Feststellungsbescheide sind auch für die das ALSAG vollziehende Behörde bindend (VwGH Ra 2015/07/0063). Andere, insbesondere Leistungsbescheide, entfalten dem gegenüber im ALSAG-Verfahren keine Bindungswirkung.
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Feststellungsverfahren; Altlastenbeitrag; Beitragspflicht; Bodenaushub;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.28.001.2018Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019