Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
26.02.2019Norm
ALSAG 1989 §1Rechtssatz
Der bloße Umstand, dass einer Belassung der Ablagerung von Abfall aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht keine Bedenken entgegenstehen, führt noch nicht dazu, dass dieser Abfall nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt. Eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht besteht nur dann, wenn sich dies auf Grund einer Regelung des ALSAG ergibt (vgl VwGH 2006/07/0105).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Feststellungsverfahren; Altlastenbeitrag; Beitragspflicht; Bodenaushub;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.28.001.2018Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019