RS Lvwg 2019/3/15 LVwG-S-1572/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.03.2019

Norm

AWG 2002 §73
AWG 2002 §79 Abs2 Z21

Rechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 79 Abs 2 Z 21 AWG wegen Nichtbefolgung eines Beseitigungsauftrags gemäß § 73 AWG ist für Einwände gegen den (rechtskräftigen) Auftrag kein Platz. […] Es ist nicht Sache der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren, sich mit allfälligen Einwänden gegen den Auftrag auseinanderzusetzen, ob der Auftrag auf Grundlage des § 73 Abs 1 AWG zu Recht erfolgte oder nicht (vgl VwGH 2012/07/0056).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsauftrag;

Anmerkung

VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0072-11, Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1572.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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