Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.03.2019Norm
AWG 2002 §73Rechtssatz
Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 79 Abs 2 Z 21 AWG wegen Nichtbefolgung eines Beseitigungsauftrags gemäß § 73 AWG ist für Einwände gegen den (rechtskräftigen) Auftrag kein Platz. […] Es ist nicht Sache der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren, sich mit allfälligen Einwänden gegen den Auftrag auseinanderzusetzen, ob der Auftrag auf Grundlage des § 73 Abs 1 AWG zu Recht erfolgte oder nicht (vgl VwGH 2012/07/0056).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsauftrag;Anmerkung
VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0072-11, EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1572.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019