Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.03.2019Norm
GewO 1994 §1 Abs4Rechtssatz
Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl VwGH 2002/04/0069).
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Anbieten; gewerbliche Tätigkeit; Internet;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.405.001.2019Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019