RS Lvwg 2019/3/20 LVwG-S-405/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Norm

GewO 1994 §1 Abs4
GewO 1994 §366

Rechtssatz

Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl VwGH 2002/04/0069).

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Anbieten; gewerbliche Tätigkeit; Internet;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.405.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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