TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/29 LVwG-AV-578/001-2016

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Veröffentlicht am 29.03.2019
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Entscheidungsdatum

29.03.2019

Norm

AWG 2002 §37
AWG 2002 §43 Abs5
AWG 2002 §65 Abs1
DVO 2008 §18
DVO 2008 §29
DVO 2008 §35

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus), ***, ***, gegen die Ziffern 2 und 3 des Spruchpunktes B. des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. April 2016, Zl. ***, mit in Bezug auf die von der A Handelsgesellschaft m.b.H, ***, *** betriebene Bodenaushubdeponie auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, Abweichungen von Vorgaben der Deponieverordnung 2008 in Bezug auf die Anwesenheitspflicht des Leiters der Eingangskontrolle bzw. in Bezug auf die Stärke der Rekultivierungsschicht zugelassen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt B. Ziffer 3 des in Beschwerde gezogenen Bescheides (betreffend die Zulassung des Abweichens von der Vorgabe der DVO 2008 betreffend die Stärke der Rekultivierungsschicht) richtet, wird diese abgewiesen.

Anlässlich der Beschwerde wird Spruchpunkt B. Ziffer 3 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. April 2016, Zl. ***, dahingehend konkretisiert, dass er lautet:

„Gem. § 45 Abs. 5 AWG 2002 wird die beantragte Abweichung von der in Anhang 3 Kapitel 4.5. betreffend die Stärke der Rekultivierungsschicht vorgesehenen Vorgabe dahingehend zugelassen, dass eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m aufzubringen ist.“

2.   Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt B. Ziffer 2 des in Beschwerde gezogenen Bescheides (betreffend Zulassung von Abweichungen von Vorgaben der DVO 2008 betreffend die Eingangskontrolle) richtet, wird dieser stattgegeben und Spruchpunkt B. Ziffer 3 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. April 2016, Zl. *** dahingehend abgeändert, dass diese wie folgt lautet:

„Der Antrag auf Zulassung von Abweichungen von der Vorgabe des § 18 Abs. 3 erster Satz DVO 2008, wonach der Abfall bei der im Zuge der Eingangskontrolle vorzunehmenden visuellen Kontrolle sowohl vor als auch nach dem Abladen auf allfällige unzulässige Vermischungen und Kontaminationen zu prüfen ist, und von der Vorgabe des § 35 Abs 5 erster Satz DVO 2008, wonach der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter (ua) während der Eingangskontrolle gem.§ 18 DVO 2008 auf der Deponie anwesend zu sein hat, dahingehend, dass der Leiter der Eingangskontrolle nicht ständig vor Ort zu sein hat, sondern am Ende von Anliefertagen vor dem Einplanieren der einzelnen Fuhren an Bodenaushubabfällen eine Eingangskontrolle durchführen soll, wird gem. § 43 Abs. 5 AWG 2002 abgewiesen.“

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

§§ 37, 43 Abs. 5, 65 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

§§ 18, 29, 35, Anhang 3 Kapitel 4 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008)

Entscheidungsgründe:

1.   Verfahrensgegenstand, Verfahrensgang:

1.1. Vorgeschichte:

1.1.1. Auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG ***, befindet sich eine ausgebeutete Kiesgrube, die nunmehr im Rahmen von – auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** durch die B GmbH und auf dem im vorliegenden Fall in Frage stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, durch die A Handelsgesellschaft m.b.H. – betriebenen Bodenaushubdeponien vollständig verfüllt werden soll, wobei nach Ende der Ablagerungsphase und abgeschlossener Rekultivierung die Deponieoberfläche großteils als Grünbrache genutzt bzw. in den in den Rekultivierungsplänen gekennzeichneten (Rand-)Bereichen wiederaufgeforstet werden soll.

1.1.2. Auf dem vorliegend gegenständlichen GSt. Nr. ***, KG ***, auf dem sich ein Teil dieser ehemaligen, ausgebeuteten Kiesgrube befindet, wurde zunächst der C GmbH mit Bescheid vom 27.04.2009, ***, die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie und eines Zwischenlagers für Bodenaushub, eine Ausnahmegenehmigung von der DVO 2008, sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie befristet bis 31.12.2024 erteilt. Unter einem wurde mit diesem Bescheid Herr E zum Deponieaufsichtsorgan bestellt.

Aufgrund einer Übertragungsvereinbarung vom 29.03.2012 kam es zu einem Inhaberwechsel hinsichtlich der in Frage stehenden Bodenaushubdeponie, der der Behörde gem. §64 AWG 2002 bekanntgegeben wurde.

Seither wird die zunächst mit gegenüber der C GmbH erlassenem Bescheid vom 27.04.2009, ***, bewilligte Bodenaushubdeponie durch die A Handelsgesellschaft m.b.H., ***, ***, (im Folgenden: die A) betrieben.

Der A wurde in der Folge zunächst mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27.11.2015, ***, die Genehmigung für die Umwandlung der zuvor genehmigten vereinfachten Bodenaushubdeponie in eine Bodenaushubdeponie gemäß § 4 Z. 1 DVO 2008 erteilt.

1.2. In Beschwerde gezogener Bescheid:

1.2.1. Aufgrund ihres Antrages vom 16.09.2015 wurde der A mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19.04.2016, Zl. ***, jeweils unter Vorschreibung von Auflagen insbesondere die abfallrechtliche (Spruchpunkt A) und naturschutzrechtliche (Spruchpunkt E) Genehmigung für die Erweiterung der Deponiefläche auf insgesamt ca. 1,46 ha und für die Erhöhung des Verfüllvolumens auf insgesamt ca. 209.400 m³ unter Festlegung des Konsenses erteilt und die A zur Leistung einer Sicherstellung für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase verpflichtet (Spruchpunkt C). Weiters wurde der A mit Spruchpunkt D dieses Bescheides eine forstrechtliche Rodungsbewilligung erteilt und sie zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet (Spruchpunkt F).

1.2.2. In eben diesem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19.4.2016, ***, wurden in Spruchpunkt „B. Ausnahmegenehmigung:“ auch insgesamt drei Abweichungen von Vorgaben der DVO 2008 zugelassen, wobei die verfahrensgegenständlichen Ziffern 2. und 3. des Spruchpunktes B. folgenden Wortlaut haben:

B. Ausnahmegenehmigung:

Von den Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 werden folgende Abweichungen zugelassen:

1. […]

2. Der Leiter der Eingangskontrolle ist nicht ständig vor Ort, sondern wird am Ende von Anliefertagen vor dem Einplanieren der einzelnen Fuhren an Bodenaushubabfällen eine Eingangskontrolle durchführen (§§ 18 – 20 DVO 2008).

3. Die Stärke der Rekultivierungsschicht wird von 0,5 m auf 0,25 m reduziert (Anhang 3 Pkt. 4.5. DVO 2008).“

1.2.3. In der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19.4.2016, Zl. ***, wird zunächst der Verfahrensgang geschildert und werden die im Zuge des aufgrund des Antrages der A vom 16.09.2015 geführten Verfahrens bei der Genehmigungsverhandlung am 03.03.2016 erstatteten Gutachten bzw. abgegebenen fachlichen Beurteilungen der durch die Behörde beigezogenen Amtssachverständigen (– unter anderem insbesondere jene des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, des Amtssachverständigen für Naturschutz und des Amtssachverständigen für Forsttechnik –) wörtlich wiedergegeben.

1.2.4. In (im in Beschwerde gezogenen Bescheid auf den Seiten 11-17 wiedergegebenen) Befund und Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz finden sich folgende Ausführungen, die mit der verfahrensgegenständlichen Stärke der Rekultivierungsschicht bzw. der Anwesenheitspflicht des Leiters der Eingangskontrolle in Zusammenhang stehen:

Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz

Befund:

Auf dem GSt. Nr. ***, KG *** betreibt die A Handelsgesellschaft m.b.H. derzeit eine Bodenaushubdeponie mit einem Gesamtverfüllvolumen von rd. 99.000m2. In diese wurden in den Jahren 2010 bis 2015 bereits ca. 3.200 m³ eingebracht. Gemäß Bescheid *** vom 27.11.2015 wurde die ehemalige vereinfachte Bodenaushubdeponie in eine „normale „Bodenaushubdeponie abgeändert.

Das betroffene GSt. Nr. ***, KG *** ist Teil einer ausgebeuteten Kiesgrube. Der restliche Teil dieser Kiesgrube erfasst das GSt. Nr. ***, KG ***, weil es sich im Eigentum der Fa. B GmbH befindet.

Nachdem die B GmbH auf ihrem Teil Kiesgrube ebenfalls eine Bodenaushubdeponie beantragt hat und die gesamte Kiesgrube ohne verbleibende Böschungen verfüllt werden soll, erhöht sich die Kubatur der bereits bewilligten Bodenaushubdeponie der A Handelsgesellschaft m.b.H von rd. 99.000m3 auf insgesamt rd. 209.400 m3. Die Fläche der geplanten Bodenaushubdeponie beträgt rd. 1,46 ha.

[…]

Das Deponierohplanum wurde bereits mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, *** vom 7.8.2009 kollaudiert. An den Böschungen (oberhalb der Berme) wird noch der vorhandene Mutterboden auf einer Fläche von rd. 3.348m2 mit einer Stärke von ca. 0,1m vor Beginn der Verfüllungsarbeiten abgezogen und somit ca. 334 m³ bewuchsfähiges Material gewonnen und auf einem internen Humuslager zwischengelagert.

Nach erfolgter Rekultivierung soll eine um ca. 1 m über Gelände hergestellte Fläche verbleiben. Im Wesentlichen ist diese eben und weist nur ein geringes Gefälle Richtung Nordosten auf. Die Fläche soll als Freifläche für den Ziegenmelker (Grünbrache) und andererseits Richtung Straße im Ausmaß von ca. 1.640 m² als Wald nachgenutzt werden. Die Rekultivierung der Oberfläche der Bodenaushubdeponie erfolgt daher einerseits durch Aufbringen einer 0,25 m starken sandig/schottrigen Schichte (Wandschotter) auf der Hauptfläche und mit 0,25 m grubeneigenem humosem Material auf der Wiederaufforstung entlang des südlichen Deponierandes. Für die Rekultivierung der Waldfläche ist bewuchsfähiges Material im Ausmaß von rd. 410 m3 erforderlich. Für die Rekultivierung der Brachfläche sind 3.250 m³ Wandschotter erforderlich, diese werden in der betriebseigenen Abbaustätte in der KG *** (GSt.Nr. ***, *** und ***) zweckgebunden reserviert und vorgehalten.

[…]

Die Deponie befindet sich nicht in einem wasserrechtlich[en] Schutz- oder Schongebiet, Hochwasserabflussbereich und außerhalb von Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten und Nationalparks. Das gegenständliche Grundstück befindet sich in einem NATURA 2000 Vogelschutzgebiet.

[…]

Ab einer Höhe von rd. 3 m unter Geländeoberkante befinden sich die ersten Baumbestände. Es handelt sich dabei um zwei Waldflächen mit einer Größe von 284 m2 und 398 m2. In der Vergangenheit wurde bereits eine Fläche von 938 m² gerodet. Es wird um befristete Rodungsgenehmigung für 15 Jahre gesucht.

Am Deponiestandort stehen 454 m³ bewuchsfähiges Material an den Böschungen (334 m³) und im Humusdamm (120 m³) Verfügung. Auf der Aufforstungsfläche wird bewuchsfähiges Material mit einer Stärke von 0,25 m aufgetragen. Daraus ergibt sich eine benötigte Kubatur an bewuchsfähigem Material von 410 m³. Die restliche Deponieoberfläche soll mit betriebseigenem Wandschotter (Freifläche Ziegenmelker) rekultiviert werden; diese wird in der Kiesgrube in *** (Gst.Nr. ***,*** und ***) im Umfang von 3.250 m³ reserviert und vorgehalten. Somit ist ausreichend bewuchsfähiges Material für die Rekultivierung vorhanden.

[…]

Gutachten

Auf [dem] Grundstück ***, KG *** befindet sich bereits eine Bodenaushubdeponie. Mit Bescheid *** vom 27.11.2015 wurde die anfängliche vereinfachte Bodenaushub Deponie in eine „normale „Bodenaushub Deponie umgewandelt, wodurch bereits Anpassungen hinsichtlich des Schlüsselnummernumfanges, Deponieaufsichtsorgan (Aufsichtsintervall), Sicherstellung und Beweissicherungssystem (Sonden) vorgenommen wurden. Im Zuge dieser Verhandlung wurde auf den weiteren Betrieb eines Zwischenlagers verzichtet und dies im Bescheid vom siebte 27.11.2015 festgehalten.

In dem nun vorliegenden Ansuchen sind somit folgende Abänderungen enthalten:

?    […]

[…]

?    die Art der Rekultivierung bzw. der Folgenutzung (Wald und Sukzessionsfläche)

?    die Ablagerungsphase soll bis 31.12.2029 verlängert werden.

Die Rekultivierung soll einerseits durch Aufbringen einer 0,25 m starken sandig/schottrigen Schichte aus Wandschotter erfolgen, um gemäß Naturschutz eine Freifläche für den Ziegenmelker herzustellen (Grünbrache). Die davon betroffene Fläche ist rund 13.000 m² groß.

Weiters soll eine Fläche von rund 1.640 m² in Richtung der Zufahrtsstraße wieder bewaldet werden. Hierfür wird angegeben, dass eine 0,25 starke Schicht bewuchsfähiges Material aufgebracht wird.

[…]

Bezüglich der beantragten Ausnahmegenehmigungen kann folgendes festgehalten werden:

a)   […]

b)   Der Leiter der Eingangskontrolle ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der Eingangskontrolle, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen der §§18 bis 20 verantwortlich. Der Leiter der Eingangskontrolle ist nicht ständig vor Ort, sondern wird am Ende von Anliefertagen eine Eingangskontrolle durchführen. Die Kontrolle am Ende von Anliefertagen vor dem Einplanieren der einzelnen Fuhren an Bodenaushubabfällen ermöglicht eine Überprüfung jeder einzelnen Anlieferung ohne betrieblichen Druck bei der Übernahme und ohne Gefahr der Überschüttung durch nachfolgendes Material; die Anlieferungen sind in Baustellen für die Eingangskontrolle und Abfallaufzeichnungen intern jederzeit zuordenbar.

c)   Die Reduktion der Rekultivierungsschicht von 0,5 m auf 0,25 m wurde sowohl vom ASV für Forsttechnik als auch der ASV für Naturschutz schutzgutbezogen für zulässig erachtet. Aus der Sicht des Naturschutzes wird dadurch eine wertvolle Ausgleichsfläche für seltene Tierarten geschaffen. Die Rekultivierungsschicht hat bei einer Bodenaushubdeponie keine Funktion für den Gewässerschutz, da die Anlage weder unten noch oben gedichtet ist und somit schon während des Betriebes ein Einwirken von Niederschlägen auf die Abfälle nicht relevant ist. Die beantrag[t]e Folgenutzung der Deponiefläche ist durch die gewählte Form der Rekultivierungsschicht gewährleistet, ein besonderer Erosionsschutz ist wegen der praktisch horizontal ebenen Fläche (keine bzw. nur untergeordnete Neigungsverhältnisse) nicht erforderlich.

Zusammenfassend können die beantragten Abweichungen somit schutzgutbezogen (öffentliches Interesse am Gewässerschutz) positiv beurteilt werden. Das AWG 2002 sieht in § 34 Abs. 5 für Nicht-IPPC-Anlagen ein Abweichen von den Bestimmungen der DVO 2008 vor, solange zumindest der gleiche Schutz gegeben ist.

[…]“

1.2.5. In den im Bescheid auf den Seiten 18 bis 20 wiedergegeben Ausführungen der durch die belangte Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz wird nicht ausdrücklich auf die in Frage stehenden Ausnahmen von der DVO 2008 Bezug genommen. Auf die Eingangskontrolle wird in den Ausführungen der Amtssachverständigen für Naturschutz in keiner Weise Bezug genommen, es finden sich aber in dem im Bescheid wiedergegeben Befund und Gutachten folgende, zwar nicht auf die beantragte Ausnahmegenehmigung bezogene, aber in Zusammenhang mit der Rekultivierungsschicht stehende Ausführungen:

Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz

Mit Bescheid der Abteilung *** vom 27.04.2009 wurde der C GmbH die abfallrechtliche- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie und eines Zwischenlagers auf Parz. Nr. ***, KG *** erteilt. Mit Bescheid vom 27.011.2015 wurde die Auflage D.2. des Bescheides vom 27.04.2009 dahingehend abgeändert, dass anstelle von schottrigem mageren Humusmaterial für die Rekultivierung sandig-schottriges Aushubmaterial auf der Oberfläche der Deponie aufzubringen ist und die Flächen der natürlichen Sukzession zu überlassen sind. […]

Die Bodenaushubdeponie auf Parz. Nr. *** befindet sich im Bereich einer ausgebeuteten Kiesgrube. Der nordöstliche Teil der Kiesgrube liegt auf der Parz. Nr. *** und soll nunmehr durch die Fa. B GmbH ebenfalls mit Bodenaushub verfüllt werden. Deshalb hat auch die Fa. A um Abänderung der Bewilligung bzw. Umwandlung in eine „normale“ Bodenaushubdeponie angesucht. Die Bewilligung vom 27.04.20019 sah lediglich eine Teilverfüllung auf Parz. Nr. *** vor, mit einer Böschung Richtung Parz. Nr. ***. Nunmehr soll die gesamte Kiesgrube vollständig verfüllt werden. […]

Das Deponierohplanum wurde bereits kollaudiert. Der auf den Böschungen oberhalb der Berme noch vorhandene Mutterboden wird vor Beginn der Verfüllung entfernt und zwischengelagert. Auch der an den Böschungen vorhandene Bewuchs muss vor der Verfüllung entfernt werden. Die Verfüllung erfolgt durch einen lageweisen Einbau von Bodenaushubmaterial bis 1 m über Niveau des angrenzenden Geländes, mit einem geringen Gefälle Richtung NO. Die Höhendifferenz zum umgebenden Gelände soll mit einer 1:3 geneigten Böschung bewältigt werden. Für die Rekultivierung soll entsprechend der abgeänderten Naturschutzbewilligung vom 27.11.2015 eine 25 cm starke Schichte sandig-schottriges Aushubmaterial aufgebracht werden. Lediglich entlang der Süd-Böschung, d.h. entlang des Zufahrtsweges wird auf einem ca. 20 breiten Streifen 25 cm bewuchsfähiges Material aufgebracht und hier eine Wiederaufforstung als Ersatz für die zu rodenden Gehölze auf den Böschungen vorgenommen. Die restliche Grubensohle soll als Grünbrache und Freifläche für den Ziegenmelker genutzt werden.

[…]

Die gegenständliche Kiesgrube/Deponie befindet sich südöstlich der *** und westlich der Landesstraße ***, sie wird von einer Gemeindestraße aus erschlossen. Die Kiesgrube ist von einem Waldgebiet umschlossen. Die Fläche liegt außerhalb des Ortsbereichs innerhalb des Natura 2000 Gebietes „***“. Als Schutzgut ist am Standort ein Habitat für den Ziegenmelker ausgewiesen.

Die beabsichtigte Erweiterung der Deponie durch eine vollständige Verfüllung der Kiesgrube in Abstimmung mit der ebenfalls beantragten Bodenaushubdeponie der Firma B GmbH wird aus naturschutzfachlicher Sicht als wenig problematisch angesehen. Die vorgesehene Überhöhung um 1,25 cm über das Niveau des angrenzenden Geländes ist aufgrund der geringen Einsehbarkeit im Hinblick auf das Landschaftsbild tolerierbar. Durch die Rodung des bestehenden Gehölzbewuchses entlang der Gemeindestraße wird vorübergehend der Sichtschutz entfernt. Anstelle dessen wird jedoch jeweils ein 20 m breiter Streifen wieder aufgeforstet. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist es erforderlich, dass der vorhandene Sichtschutz, dh. der mit Gehölzen bestückte Humuswall so lange als möglich erhalten bleibt und erst kurz vor den Schüttungen, die über Geländeniveau reichen, entfernt wird. Unter dieser Voraussetzung wird sich keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ergeben.

Im Hinblick auf den Erholungswert ist die gegenständliche Kiesgrube aufgrund der Lage neben der Zufahrtsstraße zu weiteren Schottergruben und Deponien von untergeordneter Bedeutung. Die Auswirkungen auf den Erholungswert durch die gegenständliche Deponie werden daher als gering angesehen.

Die Art der Rekultivierung als Grünbrache auf sandig-schottrigem Aushubmaterial kommt dem Schutzgut des Natura 2000 Gebietes, dem Ziegenmelker entgegen.

Das, was an vorhandenen Gehölzen gerodet wird, wird wieder aufgeforstet. Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit durch die Wiederverfüllung der ehemaligen Kiesgrube kann jedenfalls weitgehend ausgeschlossen werden.“

1.2.6. Der durch die belangte Behörde beigezogene Amtssachverständige für Forsttechnik bezieht sich in seinem forstfachlichen Befund und Gutachten (im in Beschwerde gezogenen Bescheid auf den Seiten 20 bis 22 wiedergegeben) lediglich auf die beantragte Rodungsbewilligung, nicht aber auf die in Frage stehenden Abweichungen von der DVO 2008. In den Ausführungen des forstfachlichen Sachverständigen wird dementsprechend auf die Eingangskontrolle in keiner Weise eingegangen, auf die Rekultivierungsschicht wird – im Zuge der forstfachlichen Beurteilung der Voraussetzungen beantragten Rodungsbewilligung – wie folgt Bezug genommen:

Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Forsttechnik:

Forstfachlicher Befund:

Das Vorhaben der Firma A Handelsgesellschaft m.b.H zur Erweiterung der bestehenden Bodenaushubdeponie auf Grundstück Nr. ***, KG ***, erfasst auf Teilflächen Waldflächen im Sinne des § 1a Abs. 1-3 Forstgesetz 1975 und sind diese Teilflächen im Rekultivierungsplan des projektierenden Büro D GmbH nach Lage, Figur und Größe dargestellt. Diese Waldflächen werden bei einer Flächensumme von 1.620 m² im Verlauf der Projektrealisierung einer Rodung zugeführt.

In der Natur zeigt sich, dass die Waldflächen, aufgebaut mit vorwiegend 10-20-jähriger Schwarzkiefer, teilweise bereits gefällt, im Böschungsbereich der ehemaligen Schottergrube am gegenständlichen Grundstück stocken. Entsprechend Abfragen aus dem Landes-GIS hat sich die Bewaldung im Laufe der Zeit natürlich eingestellt.

[…]

Das Projekt ist so konzipiert, dass im Süden des Grundstückes und Deponieareals nach Verfüllung und Aufbringung einer 25 cm mächtigen humosen Schichte, welche aus örtlichem Humusmaterial hergestellt wird, eine Neubewaldung mit einer dem Standort entsprechenden Waldgesellschaft erfolgt. Dieser Waldgürtel schirmt in weiterer Folge den Innenbereich der Fläche ab, wo eine Sukzessionsfläche nach naturschutzfachlichen Maßstäben entsteht. […]

Forstfachliches Gutachten:

Die gegenständliche Rodung ist im Sinne des § 17 Abs. 3-5 Forstgesetz 1975 zu beurteilen, da den betroffenen Rodeflächen ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser beizumessen ist. Die Realisierung der Bodenaushubdeponie hat zweifelsfrei ebenso Stellenwert für das öffentliche Interesse. Forstfachlich wird eine ehemalige Kiesgrube verfüllt, das ursprünglich ebene Geländeniveau hergestellt, die dabei erfasste Rodefläche in einem etwas größeren Flächenausmaß (1.640 m2) kompensiert und wird eine den standörtlichen und klimatischen Gegebenheiten angepasste Aufforstung durchgeführt. Wie dargelegt, ergibt sich durch die Projektumsetzung zwischenzeitlichen ein Abgang einer Waldfläche, jedoch im Finalzustand eine Waldfläche, die die vorhandene Waldfläche auch hinsichtlich der geforderten Leistung des Waldes kompensiert, sodass das Rodungsvorhaben forstfachlich vertretbar ist und eine Bewilligung konform zu den forstgesetzlichen Bestimmungen erteilt werden kann. […]“

1.2.7. In den sonstigen im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens abgegebene und im Bescheid wiedergegeben Gutachten bzw. Stellungnahmen der wird weder auf die Eingangskontrolle noch auf die Stärke der Rekultivierungsschicht Bezug genommen.

1.2.8. Im Anschluss an die Wiedergabe der abgegebenen Gutachten und Stellungnahmen wird im Zuge der rechtlichen Beurteilung ab Seite 26 des Bescheides die einschlägige Rechtslage dargestellt und kommt die Behörde schließlich unter Verweis auf die wiedergegebenen Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass die Genehmigungsvoraussetzungen vorlägen und dass daher spruchgemäß zu entscheidend gewesen sei.

Ausdrückliche Ausführungen dazu, dass bzw. warum die Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen für die in den Spruchpunkten B.2. und B.3. erfolgte Zulassung von Ausnahmen von der DVO 2008 ausgeht, finden sich in den rechtlichen Erwägungen der Bescheidbegründung nicht, vielmehr wird in der Bescheidbegründung hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte auf die Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen verwiesen.

1.3. Beschwerdevorbringen:

1.3.1. Gegen die die Zulassung von Abweichungen von Vorgaben der DVO 2008 betreffenden Spruchpunkte B.2. (betreffend Abweichungen von Vorgaben der DVO 2008 iZm der Eingangskontrolle) und B.3 (betreffend Abweichungen von der Vorgabe der DVO 2008 betreffend die Mindeststärke der Rekultivierungsschicht) des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19.04.2016, Zl. ***, erhob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus; im Folgenden: die Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde, mit der die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Spruchpunktes „B. Ausnahmegenehmigung“ wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt wird.

1.3.2. Begründend wird in der Beschwerde allgemein ausgeführt, seitens der Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Aufsichtsrechts zu den zwei in Beschwerde gezogenen Ausnahmegenehmigungen ein Gutachten von Frau F als Sachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz eingeholt worden. Dieses Gutachten habe – so die diesbezügliche Argumentationslinie der Beschwerde zusammengefasst – zum Ergebnis, dass bei Gewährung der zwei in Beschwerde gezogenen Ausnahmen von den Vorgaben der DVO 2008 eine ordnungsgemäße Eingangskontrolle iSd DVO 2008 bzw. eine ordnungsgemäße Rekultivierung nach dem Stand der Technik nicht sichergestellt sei. Darüber hinaus wird in der Beschwerde allgemein vorgebracht, dass verbindliche Vorgaben für die Deponierung von Abfällen einen wesentlichen Einfluss auf die Erreichung der Ziele des AWG 2002, wie den Schutz von Mensch und Umwelt, sowie die Reduzierung von Emissionen klimarelevanter Gase und die Ressourcenschonung, hätten und dass durch die DVO 2008 die Vorgaben der Deponie-Richtlinie (RL 1999/31/EG) und die der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien national umgesetzt und in der Folge auf Basis zwischenzeitig gesammelter Erfahrungen angepasst worden seien.

1.3.3. Speziell in Bezug auf die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit der mit Spruchpunkt B. 2. gewährten Ausnahmegenehmigung betreffend die Anwesenheitspflicht des Leiters der Eingangskontrolle wird in der Beschwerde zum einen das eingeholte deponietechnische Gutachten wiedergegeben, in dem in Bezug auf Spruchpunkt B.2. Folgendes ausgeführt wird:

„[…]

1. Zur in Spruchpunkt B. gewährten Ausnahmegenehmigung Punkt 2

‚Der Leiter der Eingangskontrolle ist nicht ständig vor Ort, sondern wird am Ende von Anliefertagen vor dem Einplanieren der einzelnen Fuhren an Bodenaushubabfällen eine Eingangskontrolle durchführen (§§ 18 – 20 DVO 2008)‘

Diese Auflage ist nicht ausreichend, eine ordnungsgemäße Eingangskontrolle im Sinne der Deponieverordnung 2008 sicherzustellen:

Wesentliche Elemente der Eingangskontrolle sind visuelle, nicht nur oberflächliche Kontrollen. Daher wurde in § 18 Abs. 1 normiert: Wer Abfälle zur Deponierung übernimmt, hat bei der Übernahme innerhalb des Deponiebereichs eine Eingangskontrolle durchzuführen.

Abs. 2: Die Eingangskontrolle umfasst eine visuelle Kontrolle, die Kontrolle der Begleitpapiere und stichprobenartige Identitätskontrollen.

§ 35 Abs. 5 lautet: der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter hat während der Abfallübernahme zur Deponierung und der Eingangskontrolle gemäß § 18 auf der Deponie anwesend zu sein (Ausnahmen gibt es nur für nicht öffentlich zugängliche Deponien).

Zur visuellen Kontrolle legt § 18 Abs. 3 fest: Bei der visuellen Kontrolle ist die Übereinstimmung des Abfalls mit der Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 2, 3, oder 4 festzustellen und der Abfall ist vor und nach dem Entladen auf allfällige unzulässige Vermischungen und Kontaminationen zu prüfen. Die visuelle Kontrolle nach dem Entladen muss jedenfalls vor dem endgültigen Einbau in den Deponiekörper erfolgen. Abfälle, bei denen gemäß § 13 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, sind einer besonders gründlichen visuellen Kontrolle zu unterziehen.

Gerade bei einer Bodenaushubdeponie können nicht verunreinigte Bodenaushubmaterialien bis zu .2000 t ohne analytische Untersuchungen abgelagert werden, wofür eine besonders gründliche visuelle Kontrolle vor und nach dem Abladen notwendig ist.

Eine visuelle Kontrolle bloß am Ende von Anliefertagen vor dem Einplanieren ist nicht geeignet, unzulässige Vermischungen und Kontaminationen zu entdecken und daher definitiv ungenügend. Vielmehr müsste der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter bereits bei der Übernahme vor Ort die Eingangskontrolle vornehmen.

[…]“

Weiters wird in der Beschwerde hinsichtlich der vorgebrachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt B. 2 neben der Darstellung der in Bezug auf die Eingangskontrolle bestehenden Vorgaben in der DVO 2008 insbesondere betont, der Zweck der in § 18 Abs. 3 DVO 2008 enthaltenden Vorgabe, nach der zu deponierende Abfälle jeweils vor und nach ihrem Entladen auf allfällige unzulässige Vermischungen und Kontaminationen zu prüfen sind, bestehe darin, allfällig auftretende Probleme im Prozess möglichst frühzeitig zu erkennen und durch die zweifache Kontrolle bestmöglich auszuschließen, dass kontaminiertes Material oder Abfälle, die unter das Deponierungsverbot fallen, abgelagert werden.

Schließlich wird in der Beschwerde vorgebracht, dass nach § 43 Abs. 5 AWG 2002 Abweichungen von der DVO 2008 auf Antrag mit Bescheid (nur) dann zuzulassen seien, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstelle, dass der gleiche Schutz erreicht werde, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre.

Vorliegend gehe aber weder aus dem Antragsschreiben vom 16.09.2015, noch aus dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hervor, dass von der A „bestimmte Maßnahmen“ iSv § 43 Abs. 5 AWG 2002 vorgesehen worden seien, um ein gleichwertiges Schutzniveau wie bei Einhaltung der DVO 2008 zu erreichen.

Auch aus den im in Beschwerde gezogenen Bescheid wiedergegebenen Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz gehe weder hervor, ob bzw. welche Maßnahmen von der A vorgesehen worden seien, um von den verpflichtenden Vorgaben der DVO 2008 hinsichtlich der für die gegenständlichen Abfälle notwendigen, besonders gründlichen visuellen Kontrolle vor und nach dem Entladen, sowie von den Vorgaben der DVO 2ßß8 hinsichtlich der Anwesenheit des Leiters der Eingangskontrolle während der Abfallübernahme ausnahmsweise abweichen zu können, noch gehe daraus hervor, wie diese Maßnahmen im Hinblick auf die notwendige Sicherstellung eines gleichwertigen Schutzniveaus aus deponietechnischer Sicht zu beurteilen seien.

1.3.4. Hinsichtlich der vorgebrachten Rechtswidrigkeit der mit Spruchpunkt B. 3. gewährten Ausnahmegenehmigung betreffend die Stärke der Rekultivierungsschicht wird in der Beschwerde zum einen das eingeholte deponietechnische Gutachten wiedergegeben, in dem in Bezug auf Spruchpunkt B.3. Folgendes ausgeführt wird:

„[…]

1. Zur in Spruchpunkt B. gewährten Ausnahmegenehmigung Punkt 3

‚Die Stärke der Rekultivierungsschicht wird von 0,5 m auf 0,25 m reduziert (Anhang 3 Pkt. 4.5. DVO 2008)‘

In Bezug auf die Rekultivierung einer Bodenaushubdeponie enthält die Deponieverordnung insbesondere folgende Anforderungen:

?    Die Rekultivierungsschicht ist standortkonform aus Erde (dh. Bodenaushubmaterial oder aus Erde hergestellt unter Verwendung bodenfremder Bestandteile) mit einer Stärke von mindestens 0,5 m herzustellen. … Anforderungen an die Ausgangsmaterialien, die aufzubringende Erde und die hergestellte Rekultivierungsschicht sind der Folgenutzung anzupassen und nach dem Stand der Technik auszuführen.

?    Für die Herstellung Rekultivierungsschicht dürfen u.a. folgende Abfälle verwendet werden: Bodenaushubmaterial mit der Spezifizierung 29-32.

?    Rekultivierungsschichten sind schichtweise nach einem konkreten Plan aufzubauen, der Aufbau hat sich am Aufbau eines natürlichen Bodens zu orientieren, insbesondere ist der abgestufte Gehalt an organischen Substanzen zu berücksichtigen. Getrennt erfasste humuser Oberboden ist das Oberbodenmaterial in einer Rekultivierungsschicht zu verwenden.

Daraus ist zu ersehen, dass die Deponieverordnung 2008 für den Abschluss einer Bodenaushubdeponie eine Schicht mit einer Mindestmächtigkeit von 0,5 m und einer definierten, an den Standort und die Art der Nachnutzung angepassten Materialqualität verlangt. Dabei besteht eine Rekultivierungsschicht nicht nur aus einem (humosen) Oberboden, vielmehr ist in abgestufte Gehalt an organischer Substanz charakteristisch.

Für eine Rekultivierungsschicht kann auch als Abfall eingestuftes Bodenaushubmaterial der entsprechenden Qualität eingesetzt werden. Neben den Anforderungen des Anhangs 3 Punkt 4.5. Tabelle 1 sind die Qualitätsanforderungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes einzuhalten (Stand der Technik für die Verwertung von Bodenaushubmaterial).

Beispielsweise ist im Falle eine nicht-landwirtschaftlichen Nachnutzung die Klasse A2 zu verwenden, Schlüsselnummer 31411 Sp. 31. Die Klasse BA, Schlüsselnummer 31411 Sp. 29 (Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung) ist nur in Bereichen vergleichbarer Belastungssituationen Abstimmung mit [der] Behörde zu verwenden.

Die Anforderungen an die Rekultivierungsschicht (Stärke von 0,25 m statt 0,5m) der Bodenaushubdeponie im ggstdl. Bescheid sind daher nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Rekultivierung nach dem Stand der Technik sicherzustellen.“

Weiters wird in der Beschwerde hinsichtlich der vorgebrachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt B. 3 betont, gemäß Kap. 4.5. des Anhangs 3 zur DVO 2008 sei eine Rekultivierungsschicht standortkonform mit einer Stärke von mindestens 0,5 m herzustellen und sei die Rekultivierungsschicht weiters der Folgenutzung anzupassen.

Da es sich hierbei um zwei kumulative Verpflichtungen handle, könnten die im Bescheid wiedergegebenen Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen deponietechnischen Amtssachverständigen, wonach die beantragte Folgenutzung der Deponiefläche durch die gewählte Form der Rekultivierungsschicht gewährleistet sei, keine schlüssige fachliche Begründung für eine Herabsetzung der vorgeschriebenen Mindesthöhe der Rekultivierungsschicht um die Hälfte darstellen.

Ob bzw. welche Maßnahmen von der A vorgesehen worden seien, um ausnahmsweise von den verpflichtenden, den Stand der Technik wiederspiegelnden Vorgaben der DVO 2008 betreffend die Herstellung der Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von mindestens 0,5 m abweichen zu können, sei vom von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen nicht dargelegt worden.

Wenn davon ausgegangen werde, dass der Umstand, dass es sich um eine Bodenaushubdeponie handle, für sich genommen bereits deshalb ausreiche, um Abweichungen von der DVO 2008 vornehmen zu können, weil die Rekultivierungsschicht bei einer Bodenaushubdeponie keinerlei Funktion für den Gewässerschutz habe, weil eine Bodenaushubdeponie weder nach unten noch nach oben abgedichtet sei, handle es sich um einen grundsätzlichen Irrtum. Dies deshalb, weil vom Geltungsbereich der DVO 2008 auch Deponien umfasst seien, auf denen ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert werde und dennoch nur in einzelnen Bestimmungen, insbesondere im sechsten Abschnitt der DVO 2008 zur Deponietechnik ausdrücklich Ausnahmen für Bodenaushubdeponien vorgesehen seien. Hinsichtlich der Rekultivierungsschicht habe der Verordnungsgeber jedoch generell eine Mindestmächtigkeit von 0,5 m festgelegt und eine Ausnahmeregelung für Bodenaushubdeponien nicht für zweckmäßig erachtet. Auch in den Erläuterungen zu § 29 DVO 2008 und zu Anhang 3 werde darauf hingewiesen werde, dass für Bodenaushubdeponien hinsichtlich der in der Nachsorgephase notwendigen Oberflächenabdeckung nur die Bestimmungen des Kap. 4.5. des Anhangs 3 (Rekultivierungsschicht) gelten.

Zweck dieser (auch auf Bodenaushubdeponien anzuwendenden) Regelung sei die nachgewiesene Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen nach Ende einer Ablagerung von Abfällen.

Dass es sich vorliegend – wie im in Beschwerde gezogenen Bescheid wiedergegeben Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik ausgeführt – um eine praktisch horizontale Fläche handle und daher ein besonderer Erosionsschutz nicht erforderlich sei, stelle für sich allein noch keinen Grund bzw. keine Maßnahme iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 dar, um von den verpflichtenden Vorgaben der DVO 2008 betreffend die Mindesthöhe der Rekultivierungsschicht abgehen zu können, zumal eine ebene Fläche nach Abschluss von Abfallablagerungen den Regelfall darstelle.

Soweit im in Beschwerde gezogenen Bescheid wiedergegeben Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik darauf verwiesen werde, dass die Reduktion der Rekultivierungsschicht von 0,5 m auf 0,25 m sowohl vom Amtssachverständigen für Forsttechnik als auch vom Amtssachverständigen für Naturschutz als schutzgutbezogen für zulässig erachtet werde, werde damit keine geeignete Feststellung getroffen, welche Maßnahmen iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 gesetzt würden und wie diese Maßnahmen im Hinblick auf die notwendige Sicherstellung eines gleichwertigen Schutzniveaus aus deponietechnischer Sicht beurteilt würden.

1.4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren, mündliche Verhandlung:

1.4.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt Bezug habenden Verwaltungsakten unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.4.2. Am 30.01.2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der zwei Vertreter der Beschwerdeführerin (darunter die durch die Beschwerdeführerin schon im Vorfeld der Beschwerdeerhebung beigezogene Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz, Frau F), ein Vertreter der belangten Behörde und der anwaltliche Vertreter der A teilnahmen.

1.4.2.1. In der Verhandlung wurde insbesondere dadurch Beweis erhoben, dass eine seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte, überarbeitete Stellungnahme der durch die Beschwerdeführerin beigezogenen deponietechnischen Amtssachverständigen verlesen und erörtert wurde und dass die durch das Verwaltungsgericht bestellten Amtssachverständigen (G als ASV für Naturschutz, H als ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz und I als ASV für Forsttechnik) Befund und Gutachten bzw. fachliche Stellungnahmen zu den durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den jeweiligen Ladungen formulierten Fragestellungen erstatteten.

Die durch das Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen wurden zusammengefasst um Erstattung von Befund und Gutachten bzw. um fachliche Stellungnahme zu den Fragen ersucht, welche Funktion der Rekultivierungsschicht aus Sicht des jeweiligen Fachgebietes des jeweiligen Amtssachverständigen zukomme, welche Auswirkungen es aus forstfachlicher, naturschutzfachlicher bzw. gewässerschutzfachlicher Sicht habe, wenn die Stärke der Rekultivierungsschicht nicht zumindest 0,50 m, sondern 0,25 m betrage und ob aus forstfachlicher, naturschutzfachlicher bzw. gewässerschutzfachlicher Sicht davon auszugehen sei, dass die Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen dann, wenn die Stärke der Rekultivierungsschicht 0,25 m betrage, im selben Ausmaß erreicht werde, wie wenn die Stärke der Rekultivierungsschicht zumindest 0,50 m betrage.

Der durch das Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige für Gewässerschutz und Deponietechnik wurde zusätzlich ersucht, eine fachliche Stellungnahme dazu abzugeben, ob zum einen durch eine Eingangskontrolle in der im in Frage stehenden Bescheid genehmigten Form sichergestellt sei, dass aus deponie- und gewässerschutztechnischer Sicht dasselbe Schutzniveau eingehalten wird, wie es bei einer nicht von den diesbezüglichen Vorgaben der DVO 2008 abweichenden Eingangskontrolle zu erwarten wäre und ob zum anderen bei einer visuellen Kontrolle am Ende von Anliefertagen sichergestellt werden könne, dass unzulässige Vermischungen und Kontaminationen mit ebenso hoher Sicherheit entdeckt werden, wie dies zu erwarten wäre, wenn bereits vor dem Abladen der Abfälle eine visuelle Kontrolle bei gleichzeitiger Anwesenheit des Leiters der Eingangskontrolle auf der Deponie vorgenommen wird.

Zusammengefasst vertrat die durch die Beschwerdeführerin beigezogene deponietechnische Sachverständige die Auffassung, dass bei Zulassung der in Frage stehenden genehmigten Abweichungen von den Vorgaben der DVO 2008 nicht das gleiche Schutzniveau sichergestellt sei, wie bei Einhaltung der Vorgaben der DVO 2008.

Die durch das Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen kamen – jeweils bezogen auf ihren Fachbereich – hinsichtlich der Stärke der Rekultivierungsschicht auf das Wesentliche zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass es für die für ihren jeweiligen Fachbereich relevanten Bodenfunktionen keinen Unterschied mache, ob die Stärke der Rekultivierungsschicht 0,5 m oder 0,25 m betrage.

Hinsichtlich der in Bezug auf die Eingangskontrolle genehmigten Abweichung von der DVO 2018 kam der durch das Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Entfall der visuellen Kontrolle vor dem Entladen durch die verbleibenden Maßnahmen der Eingangskontrolle aufgefangen würde und dass die Anwesenheit des Leiters der Eingangskontrolle vor dem Entladen daher nicht erforderlich sei, während die von der Beschwerdeführerin beigezogene deponie- und gewässerschutztechnische Sachverständige die Auffassung vertrat, dass bei einer Abweichung von den Vorgaben der DVO 2008 betreffend die Eingangskontrolle wie der gegenständlich genehmigten nicht dasselbe Schutzniveau sichergestellt sei, wie bei Einhaltung der diesbezüglichen Vorgaben der DVO 2008.

1.4.2.2. Im Einzelnen führte die durch die Beschwerdeführerin beigezogene Sachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz in ihrer Stellungnahme Folgendes aus:

1. Eingangskontrolle

Befund:

Im ggstdl. Bescheid wurde unter Spruchpunkt B folgende Ausnahmeregelung zugelassen:

„2. Der Leiter der Eingangskontrolle ist nicht ständig vor Ort, sondern wird am Ende von Anliefertagen vor dem Einplanieren der einzelnen Fuhren an Bodenaushubabfällen eine Eingangskontrolle durchführen (§§ 18 – 20 DVO 2008).“

In der Begründung des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz heißt es:

„Der Leiter der Eingangskontrolle wird am Ende von Anliefertagen eine Eingangskontrolle durchführen. Die Kontrolle am Ende von Anliefertagen vor dem Einplanieren der einzelnen Fuhren von Bodenaushubabfällen ermöglicht eine Überprüfung jeder einzelnen Anlieferung ohne betrieblichen Druck bei der Übernahme und ohne Gefahr der Überschüttung durch nachfolgendes Material; die Anlieferungen sind den Baustellen für die Eingangskontrolle und Abfallaufzeichnungen intern jederzeit zuordenbar.“

Gutachten:

Gemäß § 43 Abs. 5 AWG 2002 können für Nicht-IPPC-Anlagen Abweichungen von der Deponieverordnung 2008 genehmigt werden, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird.

Das Schutzniveau der Deponieverordnung 2008 wird neben den Vorgaben für Standort und Ausstattung von Deponien sowie Art und Qualität der abzulagernden Abfälle vor allem auch durch die Kontrolle der einzuhaltenden Bestimmungen festgelegt. Dabei kommt der Eingangskontrolle eine besondere Bedeutung zu, wie aus folgenden detaillierten Vorgaben zu ersehen ist:

1.   Gemäß § 35 DVO 2002 ist ein Leiter der Eingangskontrolle und erforderlichenfalls ein Stellvertreter zu bestellen, wobei genaue Anforderungen an die Fachkunde dieser Personen formuliert werden. Entsprechend Absatz 5 hat der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter während der Abfallübernahme zur Deponierung und der Eingangskontrolle gem. § 18 anwesend zu sein. Ausnahmen hinsichtlich der Anwesenheitspflicht können nur für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene Deponien genehmigt werden.

2.   Gemäß § 18 Abs. 1 ist bei der Übernahme innerhalb des Deponiebereichs eine Eingangskontrolle durchzuführen, auch wenn vor der Deponierung eine Zwischenlagerung erfolgt.

3.   In § 18 Abs. 2 ist angeführt, dass die Eingangskontrolle

-   eine visuelle Kontrolle

-   eine Kontrolle der Begleitpapiere und

-   stichprobenartige Identitätskontrollen

umfasst.

4.   Besonders hinzuweisen ist auf § 18 Abs. 3, wonach bei der visuellen Kontrolle der Abfall vor und nach dem Entladen auf allfällige unzulässige Vermischungen und Kontaminationen zu überprüfen ist.

5.   § 18 Abs. 4 verlangt, dass insbesondere die Ergebnisse des aktuellen Beurteilungsnachweises auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu überprüfen sind.

6.   Die §§ 19 – 20 beinhalten Bestimmungen zur Beprobung für Identitätskontrollen und Entnahme von Rückstellproben. Hinzuweisen wäre insbesondere auf § 19 Abs. 3: Wenn eine Verunreinigung des angelieferten Abfalls, zB aufgrund einer visuellen Kontrolle vermutet wird, ist diese Vermutung durch eine analytische Untersuchung auf Basis einer punktuellen Beprobung zu überprüfen.

Die im ggstdl. Bescheid genehmigte „Eingangskontrolle“ am Ende von Anliefertagen vor dem Einplanieren ist aus folgenden Gründen keinesfalls geeignet, den gleichen Schutz zu gewähren:

?    Für die Entscheidung, ob ein Abfall überhaupt in den Deponiebereich oder in das Zwischenlager übernommen wird, ist der Leiter der Eingangskontrolle verantwortlich. Ein wesentlicher Teil der Kontrolle besteht aus der visuellen Kontrolle vor und während bzw. nach dem Entladen der Abfälle. Die visuelle Kontrolle kann auch durch geeignetes Deponiepersonal durchgeführt werden. Da aber das Deponiepersonal nicht die gleiche Fachkunde wie der Leiter der Eingangskontrolle hat, muss es zumindest die Möglichkeit geben, den Leiter der Eingangskontrolle unmittelbar vor Ort beizuziehen.

?    Auf einer Bodenaushubdeponie dürfen mutmaßlich nicht verunreinigte Bodenaushubmaterialien bis zu 2.000 t ohne analytische Untersuchungen abgelagert werden, wofür eine besonders gründliche visuelle Kontrolle vor und nach dem Abladen notwendig ist.

?    Neben der visuellen Kontrolle ist zu überprüfen, ob für einen Abfall die notwendigen Untersuchungen (insbesondere Beurteilungsnachweise und Analysenergebnisse) vorliegen und ob diese plausibel sind. Für die Prüfung auf Plausibilität ist die Fachkunde des Leiters der Eingangskontrolle erforderlich, wobei die Plausibilität nur im Zusammenhang mit der visuellen Kontrolle geprüft werden kann.

?    In Zweifelsfällen, bei Vermutung einer Verunreinigung, ist eine unverzügliche Begutachtung des Abfalls notwendig um zu entscheiden, ob der Abfall ins Zwischenlager übernommen werden kann oder gleich zurückzuweisen ist. Diese Entscheidung erfordert jedenfalls die Fachkunde des Leiters der Eingangskontrolle, ebenso wie die Vorgehensweise für eine gezielte punktuelle Beprobung zur analytischen Untersuchung.

?    Das Argument, dass durch die Kontrolle am Ende des Tages eine Überprüfung jeder einzelnen Anlieferung ohne betrieblichen Druck bei der Übernahme ermöglicht werde, ist keinesfalls nachvollziehbar: Der Aufwand, einen als nicht geeignet erkannten Abfall sofort zurückzuweisen, ist auf jeden Fall ungleich geringer als einen Abtransport nachträglich anzuordnen. Es ist im Gegenteil viel wahrscheinlicher, dass zweifelhaftes Material, wenn es schon einmal abgeladen wurde, aufgrund des betrieblichen Drucks auf der Deponie verbleibt.

?    Da eine Bodenaushubdeponie nicht über eine Basisdichtung verfügt, können sich Schadstoffgehalte von Abfällen unmittelbar auf das Grundwasser auswirken. Daher ist eine sorgfältige Eingangskontrolle hier von besonderer Bedeutung.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Schutzniveau der im ggstdl. Bescheid gewährten Ausnahme deutlich geringer ist als das durch die Deponieverordnung festgelegte Niveau. Es wurden keine geeigneten anderen Maßnahmen getroffen, um den gleichen Schutz zu gewährleisten. Die Voraussetzungen zur Genehmigung einer Ausnahme gemäß § 43 Abs. 5 AWG 2002 liegen nicht vor.

2. Stärke der Rekultivierungsschicht

Befund:

Es wurde unter Spruchpunkt B folgende Ausnahmeregelung zugelassen:

„3. Die Stärke der Rekultivierungsschicht wird von 0,5 m auf 0,25 m reduziert (Anhang 3 Pkt. 4.5. DVO 2008).“

In der Begründung des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz heißt es:

„…Die Fläche soll als Freifläche für den Ziegenmelker (Grünbrache) und andererseits Richtung Straße im Ausmaß von ca. 1.640 m2 als Wald nachgenutzt werden. Die Rekultivierung der Oberfläche der Bodenaushubdeponie erfolgt daher einerseits durch Aufbringen einer 0,25 m starken sandig/schottrigen Schichte (Wandschotter) auf der Hauptfläche und mit 0,25 m grubeneigenem humosen Material auf der Wiederaufforstung entlang des südlichen Deponierandes. Für die Rekultivierung der Waldfläche ist bewuchsfähiges Material im Ausmaß von rd. 410 m³ erforderlich (Anm.: und vorhanden). Für die Rekultivierung der Brachfläche sind 3.250 m³ Wandschotter erforderlich, diese werden in der betriebseigenen Abbaustätte…vorgehalten.“

„Die Reduktion der Rekultivierungsschicht von 0,5 m auf 0,25 m wurde sowohl vom ASV für Forsttechnik als auch der ASV für Naturschutz schutzgutbezogen für zulässig erachtet. Aus der Sicht des Naturschutzes wird dadurch eine wertvolle Ausgleichsfläche für seltene Tierarten geschaffen. Die Rekultivierungsschicht hat bei einer Bodenaushubdeponie keine Funktion für den Gewässerschutz, da die Anlage weder unten noch oben gedichtet ist und somit schon während des Betriebes ein Einwirken von Niederschlägen auf die Abfälle nicht relevant ist. Die beantragte Folgenutzung der Deponiefläche ist durch die gewählte Form der Rekultivierungsschicht gewährleistet, ein besonderer Erosionsschutz ist wegen der praktisch horizontal ebenen Fläche (keine bzw. nur untergeordnete Neigungsverhältnisse) nicht erforderlich.“

Gutachten:

Gemäß § 43 Abs. 5 AWG 2002 können für Nicht-IPPC-Anlagen Abweichungen von der Deponieverordnung 2008 genehmigt werden, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird.

Das Schutzniveau der DVO 2008 bei der Herstellung der Rekultivierungsschicht (dh. die Deponieoberflächenabdeckung einer Bodenaushubdeponie) ist in Anhang 3 Pkt. 4.5. DVO 2008 definiert. Die Anforderungen, soweit sie die gegenständliche Bodenaushubdeponie betreffen, sind folgende:

1.   Eine Rekultivierungsschicht standortkonform aus Erde (dh. aus Bodenaushubmaterial oder aus Erde hergestellt unter Verwendung bodenfremder Bestandteile) mit einer Stärke von mindestens 0,5 m herzustellen.

2.   Die Anforderungen an die Ausgangsmaterialien, die aufzubringende Erde und die hergestellte Rekultivierungsschicht sind der Folgenutzung anzupassen und nach dem Stand der Technik auszuführen. Als zulässige Abfälle dürfen Bodenaushubmaterialien mit der Spezifizierung 29 bis 32 verwendet werden (Anmerkung: Spezifizierung 29 wäre nur in Gebieten mit vergleichbarer Belastung zulässig, was hier nicht der Fall ist.)

3.   Weiters sind Rekultivierungsschichten schichtweise nach einem konkreten Plan aufzubauen, wobei sich der Aufbau am Aufbau eines natürlichen Bodens zu orientieren hat. Getrennt erfasster humoser Oberboden ist als Oberbodenmaterial in einer Rekultivierungsschicht zu verwenden.

Zweck dieser Regelung ist die Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen nach Ende der Ablagerung von Abfällen. Es geht bei dieser Bodenaushubdeponie allein um die Qualität der herzustellenden Deponieoberflächenabdeckung zur Wiedereingliederung in die Umgebung.

Das Schutzniveau der Deponieverordnung beinhaltet:

a.   eine Mindestqualität und

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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