RS Lvwg 2019/3/29 LVwG-AV-578/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2019
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

29.03.2019

Norm

AWG 2002 §37
AWG 2002 §43 Abs5
AWG 2002 §65 Abs1
DVO 2008 §18
DVO 2008 §29
DVO 2008 §35

Rechtssatz

§ 43 Abs 5 AWG ist verfassungskonform so auszulegen, dass die darin für eine Zulassung einer Abweichung verlangten „Maßnahmen“ in jenen Fällen, in denen eine beantragte Abweichung zu keiner Verringerung des bei Einhaltung der Vorgabe zu erwartenden Schutzes führt, nicht zwangsläufig in „zusätzlichen“, von der abweichenden Gestaltung eines durch die DVO 2008 geregelten Aspekts zu trennenden Maßnahmen bestehen müssen, sondern im Einzelfall auch die abweichende Gestaltung des in Frage stehenden Aspekts selbst eine „Maßnahme“ iSd § 43 Abs 5 AWG darstellen kann.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Genehmigungspflicht; geeignete Maßnahmen; gleicher Schutz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.578.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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