Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
29.03.2019Norm
AWG 2002 §37Rechtssatz
§ 43 Abs 5 AWG ist verfassungskonform so auszulegen, dass die darin für eine Zulassung einer Abweichung verlangten „Maßnahmen“ in jenen Fällen, in denen eine beantragte Abweichung zu keiner Verringerung des bei Einhaltung der Vorgabe zu erwartenden Schutzes führt, nicht zwangsläufig in „zusätzlichen“, von der abweichenden Gestaltung eines durch die DVO 2008 geregelten Aspekts zu trennenden Maßnahmen bestehen müssen, sondern im Einzelfall auch die abweichende Gestaltung des in Frage stehenden Aspekts selbst eine „Maßnahme“ iSd § 43 Abs 5 AWG darstellen kann.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Genehmigungspflicht; geeignete Maßnahmen; gleicher Schutz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.578.001.2016Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019