Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
29.03.2019Norm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Der im Unterschied zu den Gesetzesmaterialien nicht von „zusätzlichen“ Maßnahmen sprechende Wortlaut des § 43 Abs 5 AWG lässt – trotz der Gegenteiliges nahelegenden, aber für sich keine normative Wirkungen genießenden Gesetzesmaterialien – durchaus eine Auslegung zu, nach der die in § 43 Abs 5 AWG angesprochenen „geeigneten Maßnahmen“ nicht zwangsläufig „zusätzliche“ iS von der von den Vorgaben der DVO 2008 abweichenden Gestaltung des in Frage stehenden Aspekts getrennte Maßnahmen sein müssen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Genehmigungspflicht; geeignete Maßnahmen; gleicher Schutz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.578.001.2016Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019