RS Lvwg 2019/3/29 LVwG-AV-578/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2019
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

29.03.2019

Norm

AWG 2002 §37
AWG 2002 §43 Abs5
AWG 2002 §65 Abs1
DVO 2008 §18
DVO 2008 §29
DVO 2008 §35

Rechtssatz

Der im Unterschied zu den Gesetzesmaterialien nicht von „zusätzlichen“ Maßnahmen sprechende Wortlaut des § 43 Abs 5 AWG lässt – trotz der Gegenteiliges nahelegenden, aber für sich keine normative Wirkungen genießenden  Gesetzesmaterialien – durchaus eine Auslegung zu, nach der die in § 43 Abs 5 AWG angesprochenen „geeigneten Maßnahmen“ nicht zwangsläufig „zusätzliche“ iS von der von den Vorgaben der DVO 2008 abweichenden Gestaltung des in Frage stehenden Aspekts getrennte Maßnahmen sein müssen.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Genehmigungspflicht; geeignete Maßnahmen; gleicher Schutz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.578.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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