Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
29.03.2019Norm
AWG 2002 §37Rechtssatz
§ 43 Abs 5 AWG stellt seinem Wortlaut nach nicht ausschließlich darauf ab, ob bei Zulassung der beantragten Abweichung der gleiche Schutz sichergestellt ist, wie er bei Einhaltung der DVO 2008 zu erwarten wäre. Vielmehr sieht diese Bestimmung vor, dass Abweichungen dann zuzulassen sind, wenn der Antragsteller den gleichen Schutz durch „geeignete Maßnahmen“ sicherstellt.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Genehmigungspflicht; geeignete Maßnahmen; gleicher Schutz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.578.001.2016Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019