RS Lvwg 2019/3/29 LVwG-AV-578/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

29.03.2019

Norm

AWG 2002 §37
AWG 2002 §43 Abs5
AWG 2002 §65 Abs1
DVO 2008 §18
DVO 2008 §29
DVO 2008 §35

Rechtssatz

Gibt es entweder keine „Maßnahmen“ iSd § 43 Abs 5 AWG, die den gleichen Schutz sicherstellen können oder werden grundsätzlich denkbare, den „gleichen Schutz“ iSd § 43 Abs 5 AWG sicherstellende „Maßnahmen“ durch den Antragsteller nicht angeboten und wird damit ein bei einem Abweichen von einer Vorgabe der DVO 2008 anzunehmendes „Weniger“ an Schutz (sei es mangels denkbarer, sei es mangels angebotener Maßnahmen) nicht kompensiert, darf eine beantragte Abweichung nicht zugelassen werden.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Genehmigungspflicht; geeignete Maßnahmen; gleicher Schutz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.578.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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