Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.03.2019Norm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Gibt es entweder keine „Maßnahmen“ iSd § 43 Abs 5 AWG, die den gleichen Schutz sicherstellen können oder werden grundsätzlich denkbare, den „gleichen Schutz“ iSd § 43 Abs 5 AWG sicherstellende „Maßnahmen“ durch den Antragsteller nicht angeboten und wird damit ein bei einem Abweichen von einer Vorgabe der DVO 2008 anzunehmendes „Weniger“ an Schutz (sei es mangels denkbarer, sei es mangels angebotener Maßnahmen) nicht kompensiert, darf eine beantragte Abweichung nicht zugelassen werden.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Genehmigungspflicht; geeignete Maßnahmen; gleicher Schutz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.578.001.2016Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019